Ist das Umwandlung von Vermögen?

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HarzerUrvieh
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Ist das Umwandlung von Vermögen?

#1

Beitrag von HarzerUrvieh »

Hallo zusammen,

meine Frau (damals freiberuflich tätig) schrieb mir (Gewerbebetrieb) 2016 eine Rechnung für ihre Dienstleistungen (kein Schweinkram, sondern Beratung, Bürotätigkeiten, Akquise). Diese Rechnung habe ich 2018, während unseres ersten BWZ, "bezahlt".

Jetzt ist die Frage, ob das JC-Seitig bei ihr als Einnahme und bei mir als Ausgabe gilt oder ob da "nur" Vermögen umgewandelt wurde?
Ich meine, da wurde Vermögen umgewandelt. Weil linke Tasche, rechte Tasche.

Ich bin auf eure Meinungen gespannt. Vielen Dank!
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marsupilami
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Re: Ist das Umwandlung von Vermögen?

#2

Beitrag von marsupilami »

War denn Deine Frau damals - bei Rechnungsstellung - auch im Leistungsbezug?
Wenn Nein, sollte das Ganze kein Problem sein.

Vermutlich wird das JC aber doch rumzicken, weil Absender- und Empfängeradresse der Rechnung die gleiche.

Das waren die ersten Gedanken auf die Schnelle.

Woran sich das JC stören könnte:
Rechnungsstellung: 2016
Rech-Begleichung: 2018 - im Leistungsbezug.
Meint: Du hast schon 2016 gewußt, dass Du 2018 Leistungen beziehen wirst und die Bezahlung so lange verschleppt, bis Du Staatsknete bekommst

JaJaJaJa - ziemlich um die Ecke gedacht, aber wir kennen inzwischen die Denke der JC-SB's
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Ist das Umwandlung von Vermögen?

#3

Beitrag von Koelsch »

Ich sehe für das JC auch linke Tasche - rechte Tasche. Die Rechnung wurde ja gestellt, damit Dein steuerrechtlicher Gewinn verringert wird und Deine Frau Einkommen im Rahmen Ihres Steuerfreibetrages erzielte. Ziel also Steuerminimierung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
HarzerUrvieh
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Re: Ist das Umwandlung von Vermögen?

#4

Beitrag von HarzerUrvieh »

Meine Frau war damals nicht im Leistungsbezug. Wir waren immer zeitgleich im Leistungsbezug, also erst ab Anfang 2018.

Die Rechnung habe ich erst 2018 bezahlt, weil ich damals vom Steuerberater darauf hingewiesen wurde. Wegen der Steuererklärungen, sollte die Rechnung aus den offenen Posten. Da hing ja auch die Umsatzsteuer usw. dran.

Die Rechnung wurde nicht mit Staatsknete bezahlt, sondern mit einem Kredit. Der Kredit wurde nach Leistungsbewilligung gewährt (Hausbank).

An Rechnungsstellung 2016 vs. Begleichung 2018 sollte sich das JC nicht stören, da das Geld innerhalb der BG geblieben ist. Ob auf meinem Konto oder dem meiner Frau, dürfte ja egal sein.

Aber, trage ich das nun als geschäftliche Ausgabe (was es finanzbuchhalterisch ist) in die EKS ein oder nicht?

Was meint ihr?
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Koelsch
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Re: Ist das Umwandlung von Vermögen?

#5

Beitrag von Koelsch »

Ja
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Ist das Umwandlung von Vermögen?

#6

Beitrag von Günter »

Fachliche Weisungen § 12 SGB II
BA Zentrale GR 11 Seite 1
Stand: 20.10.2017
1. Zu berücksichtigendes Vermögen
1.1 Begriff des Vermögens
(1) Vermögen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Güter einer Person. Zum Vermögen
gehören:
• Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel)
und Schecks,
• sonstige Sachen, unbewegliche Sachen, wie z. B. bebaute und
unbebaute Grundstücke und bewegliche Sachen, wie z. B.
Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,
• sonstige Rechte, wie Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen
Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch,
Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei
der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.
(2) Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch
voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der
Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was sie/er
in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG-Urteile vom 30.7.2008
B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R).
Die Bedarfszeit beginnt mit dem Tag, an dem die Antragstellung
wirksam wird (vgl. FW zu § 9, Rz. 9.4). Das an diesem Tag jeweils
vorhandene Vermögen ist maßgeblich.
Die Forderung der Frau (Vermögen) bestand bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Also eindeutig Vermögen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
HarzerUrvieh
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Re: Ist das Umwandlung von Vermögen?

#7

Beitrag von HarzerUrvieh »

:bravo: :bravo: :bravo:

Vielen lieben Dank euch allen!
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