Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

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Frankfurt1984
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Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#1

Beitrag von Frankfurt1984 »

Guten Abend,

ich habe ab Oktober eine neue Arbeit aufgenommen, die Beschäftigung war erstmal bis Ende Dezember befristet, gleichzeitig habe ich Einstiegsgeld beantragt, es wurde genehmigt.

Nun wurde meinen Arbeitsvertrag bis Ende Februar verlängert und ich habe eine Verlängerung fürs Einstiegsgeld beantragt, dies wurde abgelehnt.

Nun die Frage, ist die Ablehnung nachvollziehbar, gibt's eine Möglichkeit die widerzusprechen, vllt kann mir jemanden helfen, einen Widerspruch zu formulieren, falls das möglich ist.

Beste Wünsche und einen schönen dritten Advent.
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Koelsch
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#2

Beitrag von Koelsch »

Dem stimme ich zu
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Frankfurt1984
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#3

Beitrag von Frankfurt1984 »

Vielen vielen Dank, du hast es ausführlich geklärt.
Ich wünsche dir frohe Weihnachten und beste Wünsche😊😊😊
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marsupilami
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#4

Beitrag von marsupilami »

Ich würde rotzfrech Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass möglicherweise die aufgeführte Begründung/§ korrekt ist, dass aber der Bescheid unvollständig ist, weil der Hinweis auf weitere Fördermöglichkeiten fehlt und somit der Bescheid widerspruchsfähig ist.
Beratungspflicht nach § 14 SGB II im Hinblick auf die Befristung bis Februar.
Signatur?
Muss das sein?
Frankfurt1984
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#5

Beitrag von Frankfurt1984 »

Könntest du vielleicht bitte, einfach ein Paar Sätze dazu formulieren, damit ich den Wiederspruch schreiben kann. Wäre sehr nett von dir. Schöne Grüße
Tausender
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#6

Beitrag von Tausender »

Das Einstiegsgeld ist 1. als Unterstützung und "Anreiz" gedacht, vor einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
2. mit dem Ziel und Zweck die Hilfebedürftigkeit längerfristig zu überwinden.
3. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit
entfällt.(Anm. dies ist zusätzlich offizielle schriftliche Angabe eines JCs)
4. Eine Verlängerung ist bis zu 24 Monate möglich
Dies steht in der "Verordnung zum Einstiegsgeld vom JC" . Sie ist im Internet einsehbar.
_________________________________________________________
Aus meiner Sicht sind o.g. Angaben bei Frankfurt1984 selbstverständlich erfüllt!Kritisch anzumerken ist, die offensichtliche Unkentnis und Weltfremdheit des JCs in Bezug auf den aktuellen Arbeitsmarkt. Hierüber sei das JC zu informieren. Eine unbefristete Stelle wird selten ohne weiteres an Arbeitneher vergeben. Es wird lange geguckt und geprüft, ob derjenige geeignet ist und auch ob er ins Unternehmen passt. Vermutlich ist ein Arbeitgeber auch vorsichtig bei länger bestehender Arbeitslosigkeit. Das sind dann eben auch die sogenannten Vorurteile, die gefällt werden.
Beste Wünsche :Daumen:
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Koelsch
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#7

Beitrag von Koelsch »

Das JC überliest offenbar § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#8

Beitrag von marsupilami »

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit oben genanntem Bescheid lehnen Sie meinen Antrag vom [Datum] ab.

In Ihrer Begründung führen Sie den § 16b SGB II auf und "pflichtgemäßes Ermessen".

Ich bin der Ansicht, dass Sie den genannten § nicht vollständig gelesen haben und damit "pflichtgemäßes Ermessen" zur bloßen Floskel, zum Abarbeiten meines Antrages nach Dienstvorschrift, haben verkommen lassen.
Denn dem von Ihnen genannten § entnehme ich den Satz:
Zitat: "Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt."
Zitat Ende
Quelle: § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II

Weiter - wenn wir schon bei Paragraphen sind - bin ich der Ansicht, dass zu Ihrem "pflichtgemäßen Ermessen" auch gehört hätte, mich auf andere Förderungsmöglichkeiten Ihres Hauses bzw. anderer Behörden und Institutionen hinzuweisen.
Ich denke dabei generell an den § 14 SGB II aber auch an die Handlungsanweisungen, die Ihr Haus zum § 14 SGB I herausgegeben hat.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 015850.pdf

Ich bin Ihnen sehr verbunden, wenn Sie Ihr "Ermessen" nochmals überdenken und einen zu meinen Gunsten geänderten Bescheid "erlassen" wollen.
mfg.


So ungefähr.
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Günter
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#9

Beitrag von Günter »

Im Übrigen fällt mir in dem Zusammenhang auf, dass die Behörde verpflichtet ist Hilfesuchende zu beraten, alle für den Hilfesuchenden sprechenden Umstände zu berücksichtigen und Ermessen zu erläutern und zu begründen.

Bitte keine §§§§ reinschreiben. Gemeint sind § 14 SGB I, S20 Abs2 SGB X und § 35 SGB X.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#10

Beitrag von Günter »

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit oben genanntem Bescheid lehnen Sie meinen Antrag vom [Datum] ab.

In Ihrer Begründung führen Sie den § 16b SGB II auf und "pflichtgemäßes Ermessen".

Soweit mir bekannt ist, hat die Behörde eine Beratungspflicht und die Aufgabe sich nicht hinter Paragraphen zu verstecken um Anträge abzulehnen, sondern die Pflicht dem Hilfesuchenden die ihm zustehenden Leistungen zu gewähren.


In den von Ihnen zur Abwehr meines Antrags angeführten § 16b SGBII steht unter anderen der Satz: "Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt."

Sie sind meines Wissens nach verpflichtet auch Tatsachen zu berücksichtigen, die für den Antragssteller sprechen und Hilfe bei der Gewährung der beantragten Leistung, bzw bei der Gewährung von Leistungen die dem gleichen Zweck nämlich dem Fördern und Fordern entsprechen, zu geben. Das ist pflichtwidrig unterblieben.

Außerdem fehlt auch die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Begründung und Erklärung der Ermessensentscheidung.

Ihr Bescheid ist daher rechtsfehlerhaft und ist damit aufzuheben und neu zu erstellen.


mfG





(Hier die Weisungen zur Beratungspflicht https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 015850.pdf )
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#11

Beitrag von marsupilami »

Probieren kann man's aber trotzdem.

Ob nun mit Günter's, meiner oder einer anderen Version sei mal dahingestellt.


Jaaa, sie werden sich vermutlich sträuben.
Schon aus Prinzip und dann auch noch weil bereits eine Entscheidung gefallen ist, die man einfach nicht mehr rückgängig macht.
Schon aus Prinzip nicht.

Aber mind. einen Versuch ist es wert.
Und vielleicht, vielleicht, stellen sie sich ja dusselig genug an, dass man über eine Klage nachdenken kann.
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Frankfurt1984
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#12

Beitrag von Frankfurt1984 »

Ich danke Euch ganz ganz herzlich für die große Hilfe, ich werde bestimmt einen Widerspruch schicken.

Ich wünsche Euch frohe Weihnachten und beste Wünsche😊😊😊😊😊😊😊
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Pegasus
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#13

Beitrag von Pegasus »

Test
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Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#14

Beitrag von Frankfurt1984 »

Hallo Pegasus, sobald ich eine Rückmeldung bekomme, werde ich mich nochmal melden😊😊
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Pegasus
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#15

Beitrag von Pegasus »

"Test" ist lediglich ein Post um eine Einstellung des Forums zu prüfen.
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Re: Ablehnungsbescheid Einstiegsgeld

#16

Beitrag von Frankfurt1984 »

Ah ok ich verstehe, Danke😊😊
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