Sperrzeit bei Eigenkündigung

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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Patra
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Sperrzeit bei Eigenkündigung

#1

Beitrag von Patra »

Hallo, ich bin 61 Jahre alt und habe meinen Job zum 1.3. selbst gekündigt.
Ich habe eine Sperrzeit vom 1.3.-23.5. bekommen. Was mich irrigtiert ist das ich nur bis zum 22.11.2023 ALG1 erhalte.
Ist es nicht so dass man Ü60 2 Jahre ALG1 bekommt? Das wäre dann bei mir bis zum 28.2.2024

LG
Patra
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marsupilami
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Re: Sperrzeit bei Eigenkündigung

#2

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Du erfüllst die sog. Anwartschaftszeit?
Also soz.vers.pflichtig für insgesamt 12 Monate in den letzten 30 Monaten?
Sie erfüllen die Anwartschaftszeit. Das bedeutet meist: Sie waren in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
https://www.arbeitsagentur.de/finanziel ... oehe-dauer

Längst nicht allen älteren Arbeitslosen steht dabei die jeweils für ihr Alter geltende Maximaldauer zu. Neben dem Alter kommt es nämlich auch auf die Zeiten an, in denen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Ausschlaggebend sind hier im Normalfall die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung. Nur wer in dieser "Dauer-Rahmenfrist" von fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig war, kann als 58-Jähriger 24 Monate ALG I erhalten.
https://tinyurl.com/y3heotof
Signatur?
Muss das sein?
Patra
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Re: Sperrzeit bei Eigenkündigung

#3

Beitrag von Patra »

Ich war die letzten 10 Jahre sozialversicherungspflichtig.
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Koelsch
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Re: Sperrzeit bei Eigenkündigung

#4

Beitrag von Koelsch »

Dann solltest Du m.E. Anspruch auf 2 Jahre haben
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Sperrzeit bei Eigenkündigung

#5

Beitrag von kleinchaos »

Aber davon werden ja die 3 Monate Sperrzeit abgezogen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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tigerlaw
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Re: Sperrzeit bei Eigenkündigung

#6

Beitrag von tigerlaw »

Folgende Fragen:

Hattest Du einen Grund für die Eigenkündigung? Könnte dieser Grund auch von der BA akzeptiert werden? Dann gäbe es keine Sperrzeit.

Denn beachte noch folgendes: Sollte die Sperrzeit Bestand haben, so verringert sich der ALG-Anspruch um insgesamt ein Viertel, vgl. § 150 I Nr. 4 SGB III. Du hast also nicht nur die 12 Wochen Sperrfrist "an der Backe", sondern zusätzlich auch eine weitere Kürzung um 14 Wochen (wenn Du Anspruch auf 2 Jahre ALG-I haben solltest). D.h. das ALG-I läuft 14 Wochen vor dem eigentlichen Ende aus!

Überlege also, ob Du gegen den Sperrzeitbescheid nicht noch Widerspruch einlegen solltest. Selbst wenn es nur eine Kürzung auf die Hälfte wäre, entfiele dennoch die "große" Kürzung!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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