Antragstellerin war vom 1.1.20 bis 1.1.22 in Elternzeit, besuche von 11/21 bis 03/22 erfolgreich eine Meisterschule und ist ab 03/22 arbeitslos.
Sie erhielt von der BA das anhängende Schreiben. Ist das korrekt, oder hätte das deutlich höhere Einkommen vor Beginn der Elternzeit zu Grunde gelegt werden müssen. Die Elternzeit wird von der BA anscheinen nicht berücksichtigt.
ALG I Bemessung bei Elternzeit
ALG I Bemessung bei Elternzeit
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- kleinchaos
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Re: ALG I Bemessung bei Elternzeit
Nach § 150 SGB III wird Elternzeit nicht in den Bemessungszeitraum berechnet. Und nach § 151 SGB III das Elterngeld auch nicht.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
- marsupilami
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Re: ALG I Bemessung bei Elternzeit
Ich bin kein Jurist, aber in den in dem Schreiben aufgeführten §§ sind ja einige weitere §§ aufgeführt.
So z.B. in 151 der https://www.buzer.de/145_SGB_3.htm
und in 152 der https://www.buzer.de/142_SGB_3.htm
Abgesehen von meinen Verständnisschwierigkeiten habe ich nicht den Eindruck, dass nach dem Inhalt des Schreibens ausreichend recherchiert, verknüpft, annelisiert worden ist und somit zumindest nicht ausführlich/ausreichend begründet worden ist.
Wenn nicht gar falsch.
Und wenn ich die §§ von kc richtig gelesen hab, dann hat kc - und auch koelsch - recht und das Schreiben ist für'n Eimer.
Wenn ich dann aber in den Widerspruch gehen würde - womöglich ohne Anwalt - dann ist aber dringend von der Nennung von einschlägigen §§ abzuraten.
So z.B. in 151 der https://www.buzer.de/145_SGB_3.htm
und in 152 der https://www.buzer.de/142_SGB_3.htm
Abgesehen von meinen Verständnisschwierigkeiten habe ich nicht den Eindruck, dass nach dem Inhalt des Schreibens ausreichend recherchiert, verknüpft, annelisiert worden ist und somit zumindest nicht ausführlich/ausreichend begründet worden ist.
Wenn nicht gar falsch.
Und wenn ich die §§ von kc richtig gelesen hab, dann hat kc - und auch koelsch - recht und das Schreiben ist für'n Eimer.
Wenn ich dann aber in den Widerspruch gehen würde - womöglich ohne Anwalt - dann ist aber dringend von der Nennung von einschlägigen §§ abzuraten.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?