Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Wird die Energiepauschale von 300 € bei (arbeitenden) Hartz-IV-Empfängern auf deren Leistungen angerechnet oder nicht? Gibt es evtl. einen Freibetrag?
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Vor 2 Wochen war jedenfalls "noch alles offen", sogar mehrere Zuschüsse:
https://www.merkur.de/wirtschaft/hartz- ... 32274.html
https://www.merkur.de/wirtschaft/hartz- ... 32274.html
- marsupilami
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Die hier
https://www.hartziv.org/news/20220511-e ... pauschale/
haben das wohl recht gut zusammengefasst: nix genaues weiß man nicht, da erst noch endgültig zugestimmt werden muss und die eigentlichen Regelungen noch nicht bestehen.
https://www.hartziv.org/news/20220511-e ... pauschale/
haben das wohl recht gut zusammengefasst: nix genaues weiß man nicht, da erst noch endgültig zugestimmt werden muss und die eigentlichen Regelungen noch nicht bestehen.
Gesetzliche Regelung bleibt noch aus
Hier werden also die nächsten Tage und Wochen zeigen, inwieweit die Energiepreispauschale bei Hartz 4 berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wird. Spätestens wenn Bundestag und Bundesrat abschließend darüber entschieden haben, muss es eine Regelung zu diesem Thema geben.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Nein.
https://www.buzer.de/122_EStG.htm
Da die 300€ mit dem Lohn bzw. über die Einkommensteuerveranlagung ausgezahlt werden sollen und Lohn und Steuererstattungen bekanntlich angerechnet werden, halte ich aber Probleme bei der Umsetzung durch die JC für sehr wahrscheinlich.
ab § 115:
https://www.buzer.de/gesetz/4499/v286701-2022-01-01.htm
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Vielen Dank für die vielen hilfeichen Erklärungen und Links.
Bei selbständigen Aufstockern müsste dann eine fiktive ESt-Vorauszahlung in die EKS eingetragen werden, damit die Energiepreispauschale zur Auszahlung kommt. Denn die Auszahlung der Pauschale soll ja über einen Erlass der ESt-Vorauszahlung erfolgen.
Bei selbständigen Aufstockern müsste dann eine fiktive ESt-Vorauszahlung in die EKS eingetragen werden, damit die Energiepreispauschale zur Auszahlung kommt. Denn die Auszahlung der Pauschale soll ja über einen Erlass der ESt-Vorauszahlung erfolgen.
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Das Bundesfinanzministeriurm schreibt nun auf seiner Seite:
Denn normalerweise erhält man die Pauschale über einen Abzug von der Einkommensteuervorauszahlung im September 2022. Einkommensteuervorauszahlungen werden normalerweise in Teil C der EKS als Absetzbetrag eingetragen.
Daraus folgt logischerweise, dass man als selbständiger Aufstocker 300 € fiktiven Absetzbetrag in die EKS einträgt. Richtig?
Die Fachlichen Hinweise der BA müssen entsprechend ergänzt werden. Denn ohne fiktiven Absetzbetrag läuft die EPP für aufstockende Selbstündige ins Leere.
Wird dann bei der EKS in Teil C ein fiktiver Absetzbetrag über 300 € gebildet?II 7. Kann eine Person die EPP und zusätzlich die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger erhalten?
Ja, die beiden staatlichen Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Anspruchsberechtigungen sind jeweils gesondert zu prüfen.
XI. Ist die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen?
Nein. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... chale.html
Denn normalerweise erhält man die Pauschale über einen Abzug von der Einkommensteuervorauszahlung im September 2022. Einkommensteuervorauszahlungen werden normalerweise in Teil C der EKS als Absetzbetrag eingetragen.
Daraus folgt logischerweise, dass man als selbständiger Aufstocker 300 € fiktiven Absetzbetrag in die EKS einträgt. Richtig?
Die Fachlichen Hinweise der BA müssen entsprechend ergänzt werden. Denn ohne fiktiven Absetzbetrag läuft die EPP für aufstockende Selbstündige ins Leere.
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Das System EKS muss auf die EPP angepasst werden. Aufstockende Selbständige dürfen nicht schlechter gestellt werden als aufstockende Angestellte (Gleichbehandlungsgebot).
Was ist eigentlich mit den Selbständigen, die weniger als 300 € quartalsweise Einkommensteuer-Vorauszahlung haben? Dürfen die dann auch die nachfolgenden Vorauszahlungen mindern, bis 300 € in Summe erreicht sind?
Das Jobcenter muss dann Aufzeichnungen machen, ob selbständige Aufstocker a) die Vorauszahlungen gemindert haben und wenn ja welche und wieviel, oder b) von ihrem Wahlrecht auf Erstattung der EPP in der Steuererklärung für 2022 Gebrauch machen. In beiden Fällen müssen fiktive Absetzbeträge in die EKS mit rein.
Was ist eigentlich mit den Selbständigen, die weniger als 300 € quartalsweise Einkommensteuer-Vorauszahlung haben? Dürfen die dann auch die nachfolgenden Vorauszahlungen mindern, bis 300 € in Summe erreicht sind?
Das Jobcenter muss dann Aufzeichnungen machen, ob selbständige Aufstocker a) die Vorauszahlungen gemindert haben und wenn ja welche und wieviel, oder b) von ihrem Wahlrecht auf Erstattung der EPP in der Steuererklärung für 2022 Gebrauch machen. In beiden Fällen müssen fiktive Absetzbeträge in die EKS mit rein.
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Mal ein Beispiel: ein aufstockender Angestellter erhält die EPP über seinen Arbeitgeber, indem es über seinen Arbeitgeber einmalig 300 € mehr Geld gibt. Das Jobcenter darf diesen Mehrbetrag nicht anrechnen, da die EPP anrechnungsfrei auf Sozialleistungen ist.
Ein selbständiger Aufstocker darf aber nicht schlechter gestellt werden als ein Angestellter im Leistungsbezug. Da beim Selbständigen ein Arbeitgeber fehlt, muss ein fiktiver Absetzbetrag über 300 € in die EKS mit rein.
Ein selbständiger Aufstocker darf aber nicht schlechter gestellt werden als ein Angestellter im Leistungsbezug. Da beim Selbständigen ein Arbeitgeber fehlt, muss ein fiktiver Absetzbetrag über 300 € in die EKS mit rein.
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Ich bezweifel, dass Herr Heil das auch so sieht.
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Ich bezweifel das auch sehr und sehe jede Menge "Gezerfe" auf die Jobcenter-Kunden zukommen. Kann mir auch nicht vorstellen, dass die SB's überhaupt verstehen, um was es geht. Dafür reicht die Ausbildung bei denen nicht!
- kleinchaos
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
ob ich doch wieder nen Antrag beim JC stelle? Gasrechnung bezahlen lassen, 300€ von Cheffe und 200 vom JC ...
Nee
Nee
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
- kleinchaos
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Noch nicht. Ich hab ja bis Ende August Zeit mich zu entscheiden. Mal schauen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Hast ja Recht, der "Urlaub" vom Jobcenter ist auch nicht zu verachten.
Etwas OT: Schade aber, dass dann schon die 200 € Einmalzahlung "durch" sind:
Etwas OT: Schade aber, dass dann schon die 200 € Einmalzahlung "durch" sind:
„Einmalzahlung“ für höhere Lebenshaltungskosten von 200 € im Juli 2022
Einmalzahlung in Höhe von 200 € im Juli 2022 für SGB II-, SGB XII-, AsylbLG- und BVB- Leistungsbeziehende, die im Juli 2022 im Leistungsbezug sind und Leistungen in der RB-Stufe 1 + 2 erhalten. ? Kein Antrag erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 16 AsylbLG; § 88d BVG
https://harald-thome.de/files/pdf/2022/ ... 5.2022.pdf
Einmalzahlung von 200 € im Juli 2022
Kundinnen und Kunden der Jobcenter, die im Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, erhalten eine Einmalzahlung von 200 Euro. Voraussetzung: Für sie gilt eine der folgenden Regelbedarfsstufen:
Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende
Regelbedarf für volljährige Partner
Die Auszahlung erfolgt Ende Juli automatisch, ein Antrag beim Jobcenter ist nicht erforderlich. Die Kundinnen und Kunden werden schriftlich informiert.
https://www.arbeitsagentur.de/news/einmalzahlungen-2022
1.6 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 (§ 73 SGB II)
Zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sowie etwaig bestehender finanzieller Mehrbelastungen in Anbetracht aktueller Preissteigerungen erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR.
Die Leistung wird im Juli 2022 über das IT-Fachverfahren ALLEGRO zentral automatisiert beschieden und ausgezahlt. Erfolgt die Bewilligung des zugrunde liegenden Arbeitslosengeld II-oder Sozialgeld-Anspruchs für den Monat Juli 2022 nachträglich oder lagen die Voraussetzungen für eine automatisierte Auszahlung nicht vor, ist der Betrag manuell zu bewilligen. Zwei weitere automatisierte Zahlläufe werden voraussichtlich im August 2022 sowie im September 2022 erfolgen.
Die Bewilligung erfolgt mittels separatem Bewilligungsbescheid. Sofern die zugrunde liegende Bewilligung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vorläufig nach § 41a SGB II erfolgt ist, hat auch die Bewilligung über die weitere Einmalzahlung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit zu erfolgen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fac ... 146402.pdf
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Ob eine Anrechnung der EPP bei Hartz-IV-Erwerbstätigen erfolgt, ist immer noch nicht geklärt.
https://www.hartziv.org/news/20220723-e ... pauschale/
https://www.hartziv.org/news/20220723-e ... pauschale/
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Nun ist es amtlich: die Energiepauschale ist kein Einkommen nach dem SGB II.
Damit selbständigen Aufstockern die EPP zugute kommt, müssten diese demnach einen fiktiven Absetzbetrag für die Einkommensteuer in der Anlage EKS bilden. Oder hat jemand eine andere Idee, wie die EPP beim Jobcenter geltend gemacht werden sollte?Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen
F: Ist die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen?
A: Nein. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.
https://mf.sachsen-anhalt.de/energiepau ... e/#c318414
- marsupilami
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Warum sollten sie?
Sie sind im Leistungsbezug, also bekommen sie das Geld.
Es ist zweckbestimmt, also kann es nicht als Gewinn gegengerechnet werden.
Wenn man noch
viewtopic.php?t=29383#p615156
hinzunimmt, wären aufstockende Selbstständige womöglich doppelt gekniffen?
Sie sind im Leistungsbezug, also bekommen sie das Geld.
Es ist zweckbestimmt, also kann es nicht als Gewinn gegengerechnet werden.
Wenn man noch
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hinzunimmt, wären aufstockende Selbstständige womöglich doppelt gekniffen?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Leider nein. Bei Selbständigen gibt es keine Überweisung vom Finanzamt auf das Konto, sondern stattdessen verschickt das Finanzamt aktuell Änderungsbescheide zur Einkommensteuer-Vorauszahlung, in denen die September-Zahlung einmalig um bis zu 300 € verringert wird.marsupilami hat geschrieben: ↑Mi 3. Aug 2022, 19:30 Sie sind im Leistungsbezug, also bekommen sie das Geld.
Die "Auszahlung" erfolgt also durch eine Verrechnung mit laufenden Steuerzahlungen (sofern welche gezahlt werden).
Bei selbständigen Aufstockern gehören bezahlte Einkommensteuern und Vorauszahlungen in Teil C der EKS als Absetzbetrag mit hinein.
Aus diesem Grund kann nur durch einen fiktiven Absetzbetrag in Teil C der EKS verhindert werden, dass das Jobcenter die EPP anrechnet auf das ALG II.
Das ist zu befürchten. Wenn kein fiktiver Absetzbetrag gebildet wird, findet eine Anrechnung der EPP durch das Jobcenter auf das ALG II statt.Wenn man noch
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hinzunimmt, wären aufstockende Selbstständige womöglich doppelt gekniffen?
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Also vom Herrn Finanzminister mal wieder so geplant, dass nur steuerzahlende "Leistungsträger" was davon haben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Aufstockende Selbständige ohne Einkommensteuer-Vorauszahlungen können die Energiepreispauschale dann im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen. Also nächstes Jahr.
Damit dann aber keine Anrechnung auf das ALG II stattfindet, muss das Jobcenter die 300 € irgendwie anrechnungsfrei stellen.
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Richtig - und wenn der Gewinn unter dem ESt.-Freibetrag liegt????
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
So wie ich das verstanden habe, zahlt das Finanzamt bei Selbständigen vollkommen unabhängig vom Gewinn die EPP von 300 € aus, d.h. notfalls in Form einer Erstattung auf das Girokonto nach Bearbeitung der Steuererklärung. Diese Erstattung ist dann durch das Jobcenter freizustellen von jeglicher Anrechnung auf das SGB II.
Bei Selbständigen, die (leicht) über dem ESt.-Freibetrag liegen, kommt dann der fiktive Absetzbetrag ins Spiel.
Und Selbständige, die im September 2022 eine ESt.-Vorauszahlung leisten, können diese fiktiv dennoch beim Jobcenter geltend machen, da ansonsten eine Anrechnung auf das ALG II stattfinden würde.
Meine Vorhersage: niemand im Jobcenter wird das richtig kapieren.
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Deiner Vorhersage stimme ich zu.
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Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Warum bei selbständigen Aufstockern ein fiktiver Absetzbetrag in der EKS nötig werden wird, um eine Anrechnung der EPP zu vermeiden: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__122.html