Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#26

Beitrag von Koelsch »

Und weiter geht's. Es erfolgte ein abschließender Bescheid des JC. Natürlich nicht "bemeckerungsfrei"

Hier mein erster Widerspruchsentwurf mit Bitte um Verbesserung
Widerspruch gegen Bescheid 170822 _ Entwurf_ano.docx
Gutschrift 30,-€_ano.pdf
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marsupilami
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#27

Beitrag von marsupilami »

So ungefähr.
2022_08_19 Widerspruch gegen Bescheid 170822 _ Entwurf_ano V_m.docx
Ich neige dazu, den neuen Punkt 4 ganz an's Ende zu stellen.
Begründung: das andere sind alles sachliche Punkte, dieser aber ist eher ein emotionaler
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#28

Beitrag von Koelsch »

Merci vielmals
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tigerlaw
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#29

Beitrag von tigerlaw »

Wenn das Brot im Internet erworben wurde, dürfte auch entsprechende Dokumentation vorliegen. Diese natürlich mit beifügen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#30

Beitrag von Koelsch »

Keine Ahnung, ob das vorliegt. Aber auf dem Auszug steht ja bei den € 30 als Verwendungszweck "Brot".
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#31

Beitrag von Koelsch »

:grimmig: Sch.... gerade noch mal den erlassenen Bescheid gelesen. Dort wird versteck aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens ist. Wenn ich nun $ 86 SGG richtig interpretieren, können wir derzeit gar nix dagegen machen, sondern müssen "brav" warten, bis das JC einen Widerspruchsbescheid erlässt.
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Günter
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#32

Beitrag von Günter »

Ich würde eine eV der Schwiegereltern beifügen.

EV-Formel, die Zahlung von 30,00 € ist die Erstattung für die Internet-Brotbestellung vom 20.01.2022 in Höhe von 28,45 € zuzüglich Spesen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#33

Beitrag von Olivia »

5. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, im Falle einer Zwangsversteigerung würde das auszuzahlende Restguthaben zu einem zeitweiligen Ende des ALG II Bezuges führen, so müssen wir sie enttäuschen. wir würden uns Mieter für das Haus suchen um wenigstens die Tilgung und die Zinszahlung sicherzustellen. Dadurch fallen keine Einnahmen aus der Vermietung an, da sich Kosten und Einnahmen ausgleichen. Aber für das JobCenter würden Umzugskosten sowie Renovierungsaufwendungen, Kosten für die Wohnungssuche etc entstehen. und die neue KdU ist mit Sicherheit nicht preisgünstiger als Tilgung, Zinslast und Nebenkosten. So dass Ihre Handlungen für den Steuerzahler zu einem Verlustgeschäft würden. 
Das Jobcenter würde dann aber dazu auffordern, die (vermietete) Immobilie zu verkaufen, um von dem Verkaufserlös zu leben. Bis zu einem Notartermin gibt es ALG II nur auf Darlehensbasis.
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Günter
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#34

Beitrag von Günter »

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, denn der Verkaufserlös abzüglich aller anfallenden Kosten ist vermutlich Schonvermögen. Aus wieviel Mitgliedern besteht die BG?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#35

Beitrag von Koelsch »

2 Mitglieder
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#36

Beitrag von Koelsch »

Hier noch ein Attest dazu - das dem JC natürlich vorliegt
K-24_Attest_Dr_Bestätigung_ano.pdf
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marsupilami
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#37

Beitrag von marsupilami »

Kann das sein, dass schon mal ein Widerspruch formuliert wurde, mit diesem suizidalen Zusammenhang?
In einem anderen Fred?
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#38

Beitrag von Koelsch »

Das mag sein. Kann mich nicht mehr genau erinnern. Es erging ja hier erst ein Ablehnungsbescheid, gegen den gab's Widerspruch mit ziemlich gleichem Inhalt wie hier, dann Untätigkeitsklage, und jetzt eben der jetzt anzufechtende endgültige Bescheid.
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Günter
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#39

Beitrag von Günter »

Mit dem Attest ist die Möglichkeit des Auszuges und der Untervermietung vom Tisch.

Ich kann nicht sagen, wenn ihr mich zwingt auszuziehen, dann bin ich tot, andererseits aber meinen Auszug und die Neuvermietung als Option anbieten.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#40

Beitrag von Koelsch »

Danke, sehr guter Einwand
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Deadpool
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#41

Beitrag von Deadpool »

Die Untätigkeitsklage ist seit 21.6. anhängig, oder? Das sind ja schon fast 2 Monate? Sagt denn das Gericht überhaupt nichts zu dieser Hinhaltetaktik des JC?!
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#42

Beitrag von Koelsch »

Das Gericht hatte Forderung des JC nach Unterlagen weitergeleitet. Die wurden eingereicht, Klage von uns eingestellt (gegen Zahlung der Anwaltskosten) und daraufhin erfolgte dann der Bewilligungsbescheid.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#43

Beitrag von Deadpool »

War die Untätigkeitsklage nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheides gerichtet? Warum erklärst du die U-Klage für erledigt, wenn der Zweck (Erlass des Widerspruchsbescheides) nicht erreicht wurde?
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#44

Beitrag von Koelsch »

Der Zweck wurde ja erreicht, JC hat was getan. Tigerlaw und ich hielten das für angebracht.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#45

Beitrag von Deadpool »

Naja, da du mit der endgültigen Festsetzung nicht einverstanden bist, also keine Vollabhilfe im Widerspruch erfolgt ist, wurde das Ziel eigentlich nicht erreicht. Wäre es das, wärst du ja nicht so unzufrieden, nachdem du festgestellt hast, dass der Bescheid Gegenstand des Vorverfahrens ist und du jetzt doch wieder auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides warten musst. Oder sogar eines Abhilfebescheides, weil das Jobcenter irrig meint, der Bewilligungsbescheid wäre eine Vollabhilfe, so dass du in dem Fall wieder nicht klagen kannst, sondern erst auf einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid bestehen musst.

Und nochmal Untätigkeitsklage, da wird sich das Gericht vielleicht veräppelt vorkommen. Verfahrene Situation jetzt.
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tigerlaw
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#46

Beitrag von tigerlaw »

Noch mal ausf?hrlicher:

Jeder kann vor Gericht ziehen, wenn er meint, dass "der Staat" ihn in seinen eigenen Rechten verletzt.

Um aber die Gerichte zu entlasten, ist jeweils ein verwaltungsinternes Vorab-Pr?fungsverfahren vorgesehen (im Verwaltungsrecht in NRW partiell seit 2005 nicht mehr). In diesem Widerspruchsverfahren (bzw. Einspruchsverfahren bei den Finanzbeh?rden) erh?lt die Beh?rde die Gelegenheit, selber noch einmal zu pr?fen, ob vielleicht doch ein Fehler erfolgt ist.

Eine Klage ohne vorab durchgef?hrtes Widerspruchsverfahren w?re unzul?ssig (Ausnahme: In NRW bei den Verwaltungsgerichten).

Die Verfahrensordnungen (SGG, VwGO) geben den Beh?rden in der Antragsinstanz 6 Monate, in der Widerspruchsinstanz 3 Monate Zeit zur Bearbeitung. Wenn diese Fristen abgelaufen sind, kann man auch ohne abgeschlossenes Widerspruchsverfahren klagen.

W?hrend aber beim Verwaltungsgericht dieses dann gleichsam "die Beh?rde" wird (ich hatte eine Sache im Ausl?nderrecht, wo das Amt seeeehr lange nicht ?ber einen Antrag auf Einb?rgerung entschieden hatte, und mich selber etwas gewundert, dass dann im Prozess mit der Beh?rde dar?ber kommuniziert wurde [im Ergebnis hatte das Gericht allerdings nicht sofort "durchentscheiden" k?nnen]), enth?lt sich das SG einer materiellen Entscheidung. In aller Regel kommt dann auch recht bald die Entscheidung der Beh?rde (gegen die ggf. nat?rlich Widerspruch eingelegt werden m?sste). Ein f?rmliches Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, bis <DATUM> ?ber den Antrag der Kl?gerin zu entscheiden.
ist mir noch nicht untergekommen.

Vielmehr schickt die Beh?rde meistens recht bald ein Schreiben, dass am <DATUM> die begehrte Entscheidung erlassen worden sei.

Danach kann dann die Sache "f?r erledigt" erkl?rt werden (die Klage weiterzuf?hren h?tte man ja auch kein Rechtsschutzbed?rfnis), zusammen mit dem "Kostenantrag" (ausf?hrlich: (Ich beantrage, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen").

Wenn das Amt seine S?umigkeit zugesteht, schreibt die "SGG-Stelle" etwa
Der Beklagte ?bernimmt die Kosten.
Anderenfalls
Der Beklagte ist nicht bereit, die Verfahrenskosten zu tragen.
In diesem Fall m?sste dann das Gericht explizit eine entsprechende "Kostengrundentscheidung" erlassen.

Aber, um noch einmal auf die Frage von @Deadpool einzugehen:

Irgendwann wird ja der begehrte Bescheid erlassen; es ist aber manchmal unbekannt, ob die Beh?rde noch weitere Informationen anfordert [so war es auch im Fall dieses Fadens erfolgt].

Deshalb kann die Unt?tigkeitsklage auch schon vor dem eigentlichen Erlass der begehrten Entscheidung f?r erledigt erkl?rt werden.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#47

Beitrag von Deadpool »

Das ist klar, dass ein Kläger eine Untätigkeitsklage zu jedem Zeitpunkt beenden kann. Er führt das Verfahren.

Aber, wenn man eine Verbescheidungsklage erhebt, mit der man den Erlass eines Widerspruchsbescheides begehrt, ist es m. E. n. unklug, eine verfahrenbeendende Erklärung abzugeben, ohne dass eben jener Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
Ein förmliches Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, bis <DATUM> über den Antrag der Klägerin zu entscheiden.
ist mir noch nicht untergekommen.
Mir schon. Oder eben auch, dass die Klage abgewiesen wird, weil der Beklagte nicht untätig war oder ein hinreichender Grund zum Überschreiten der 3 bzw. 6-Monatsfrist vorlag. Oder, dass die Klage unzulässig war, weil die Frist noch gar nicht abgelaufen war (z. B. in Fällen des § 41a SGB II).
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tigerlaw
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#48

Beitrag von tigerlaw »

Statusreport:

Heute erhalte ich vom SG Brief des JC, dass man die notwendigen Kosten übernehmen werde.

Allenfalls dürfte noch über die Höhe der Gebühr gestritten werden (3102 VV mit 150,00 bemessen, dazu 30 % Steigerung nach 1008 VV, zzgl. 7002 VV und MWSt)
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#49

Beitrag von Deadpool »

Für eine Untätigkeitsklage gibt es hier in Thüringen nach den Entscheidungen des LSG teilweise sogar nur die Mindestgebühr (LSG Thüringen, 25.10.2010, L 6 SF 652/10 B). Inzwischen ist man bei der doppelten Mindestgebühr angekommen. Da bist du mit der halben Mittelgebühr doch gut bedient. Wobei das aber die Werte von vor 2022 sind, oder? War der unbedingte Auftrag schon 2021?
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tigerlaw
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#50

Beitrag von tigerlaw »

Der war vor einigen Wochen gekommen.

Ich versuche schon seit Jahren, über die doppelte Mindestgebühr hinwegzukommen.

Ähnlich ist es ja mit den ER-Sachen, da wenden fast alle UdG praeter legem sozusagen einen separaten Rahmen von 2/3 der Ziffer 3102 an. Die wollen einfach nicht realisieren, dass hier eigentlich mehr als die Mittelgebühr angemessen ist: Wenn ein ER-Mandat reinkommt, muss man alles andere, was man geplant hat, beiseiteschieben, den holperigen laienhaften Vortrag des Mandanten dem Gericht "mundgerecht aufbereiten", usw. usf.

Selten allerdings, dass vom JC eine ausführliche Erwiderung auf den ER-Vortrag kommt, so dass dann die Mittelgebühr doch angemessen sein mag ...
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