Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Lina40
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Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#1

Beitrag von Lina40 »

Hallo an alle,


Ich bin §§ überhaupt nicht fit und suche Informationen und eure Erfahrungen zum Thema Klageeinreichung trotz abgelaufener Klagefrist.
Mir wurde laut 2017 ein Ablehnender Widerspruchsbescheid (JC)zugesandt es ging um eine Zahlungsaufforderung- Da JC keinen Nachweis der Zustellung hatte(und mir auch nicht zugegangen ist damals- lief die Klagefrist aus 2017 aus) aktuell wurde mir dieser Widerspruchsbescheid jetzt(2022) zugestellt. Das SG schrieb hierzu.

Die Beklagte hat daher den Widerspruchsbescheid vom 00.12.2017 erneut an Sie übersandt. Gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein

schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Widerspruchsbescheid vom 00.12.2017 ist zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe Ihnen gegenüber wirksam geworden.

Der Zeitpunkt der Erstellung des Widerspruchsbescheids am 00.12.2017 ist für den Zeitpunkt seinerBekanntgabe unbeachtlich. Wird binnen der Klagefrist keine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid erhoben, wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig i.S.v. § 77

Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Es geht um eine Zahlungsaufforderung die zuerst beim Inkasso BA war dann wieder abgegeben wurde(weil Zuständigkeit endetete) und jetzt JC/Rechtsamt.

Meine fragen: a) Klage einreichen gegen den jetzt zugestellten ablehnenden Widerspruchsbescheid aus 2017 (jetzt Jun. 2022)zugestellt weil ich mit der Zahlungsaufforderung aus 2017 nicht einverstanden bin?


Wie sieht die Übergangsfrist zwischen dem BA Inkasso und dem Rechtsamt in Jahren aus. So wie ich das verstanden habe lief eine frist ab und das Inkasso gab den Auftrag zurück darauf hin erwähnte die beklagte dem SG das Kraft gesetzes... sie Ansprechpartner sind. Eine Zustellung ist mir aus 2017 nicht zugegangen sonst hätte ich schon 2017 Klage eingericht, aber(!) das JC konnte auch nicht die Zusendung beweisen und gab an es gebe kein Poststempel...bzw. nachweisbar..

Ich freue mich über Informationen ob hier verspätet trotzdem eine klage eingereicht werden kann/soll und auf was geachtet werden sollte?

Gruß
L.
Lina40
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen:
Ich bin mir sicher, die Klagefrist beginnt ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Also jetzt in 2022.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#3

Beitrag von Koelsch »

Ich würde so aus dem Handgelenk zusätzlich zu den sachlichen Gründen gegen die Höhe der Rückforderung auch in die Klage aufnehmen, dass die Rückforderung gem § 45 SGB X verjährt ist.
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tigerlaw
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#4

Beitrag von tigerlaw »

Auch von mir ein :willkommen:

Kölsch bringt es m.E. auf den Punkt: Man muss "formell" und "materiell" unterscheiden.

Noch mal zur Präzisierung: In 2017 wurde ein Erstattungsbescheid des JC erlassen, der ist Dir zugegangen.

Dagegen hast Du rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsbescheid erging am 00.12.2017, ist Dir aber nicht zugegangen. Erst einmal hattest Du auch Deine Füße stillgehalten (immerhin will ja JC von Dir was zurück).

Irgendwann kam Regionalinkasso, deren Begehren wurde von Dir - wie auch immer - zurückgewiesen, die haben nichts weiter gemacht.

Entweder dadurch ausgelöst, oder aber anderweitig kam man im JC (Widerspruchsstelle?) auf die Idee, dass der Widerspruchsbescheid Dir noch gar nicht zugesandt worden sein könnte, und hat ihn "zur Sicherheit" Dir noch einmal zugesandt.

Da gilt tatsächlich § 39 SGG, wie das SG Dir auch schrieb: Mit Zugang wurde der (Widerspruchs-)Bescheid wirksam, und Du musstest dagegen binnen Monatsfrist Klage einreichen.

Wenn diese Frist gewahrt wurde, kannst Du auf jeden Fall das Argument von Kölsch mit § 45 SGB X einführen, das dürfte durchschlagen.

Wenn aber die Frist nicht gewahrt wurde, dürftest Du Pech haben, denn auch die Überprüfungsmöglichkeit nach § 44 SGB X greift hier nicht mehr, da die (in § 39 SGB II modifizierte) Überprüfungsfrist von 1 Jahr verstrichen ist.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#5

Beitrag von Lina40 »

Hallo,

Vielen Dank für die Aufnahme im Forum und für eure Beiträge die für mich als Laien sehr hilfreich und verständlich sind. Zwei Fragen habe ich.
Was genau sollte ich bei der Formulierung der Klage berücksichtigen?

Und wie ist das §§ geregelt wenn das Inkasso den Fall zurückgibt nach einen Zeitraum, wie lange hat das JC / Rechtsamt Zeit den Fall (mit oder ohne Unterbrechungsfrist) an sich zu nehmen bzw. einen sogenannten Wechseln anzustreben? Wie kann man das anfordern? Also gibt es eine Übergangsfrist  /Zeitraum vom Inkasso zurück zum JC/ Rechtsamt bis die dann sich an einen wenden können? Anders gefragt wie lange hat das Rechtsamt Zeit den Fall zurück an sich zu ziehen(nachdem Inkasso den Fall zurück gab)!

Vielen Dank für eure Beiträge
Gruß
L.
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#6

Beitrag von Koelsch »

Ich verschieb das mal alles ins ALG II, denn darum geht's ja hier
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#7

Beitrag von Koelsch »

Kümmer Dich nicht so sehr um §§. Begründe mal hier für uns, warum Du mit dem Rückforderungsbetrag nicht einverstanden bist, dann können wir besser "meckern". Die Fristen für das Hin und Her zwischen den Behörden sind für Dich uninteressant, für Dich zählt, wann wendet sich eine Behörde an Dich.
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#8

Beitrag von Lina40 »

Hallo Koelsch
a) weil ich mit dem Erstattungsbescheid Rückforderung nicht einverstanden bin
b) weil ich meine Gehaltsabrechnungen immer und pünktlich angegeben hatte, und einen Widerspruch damals gestellt hatte aber die Rückmeldung hierzu =Ablehnung kam nachweislich 2022 (die Klagemöglichkeit war abgelaufen aus 2017) aber dadurch das ihr mir sagt ich kann nachträglich Klage einreichen werde ich das wohl tun.

Demnach weis ich nicht ob überhaupt damals ein Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch aus 2017 an mich rausgeschickt wurde, deshalb die Zusendung 2022
Begründet wurde es damit das ein höheres Einkommen erzielt wurde, deshalb wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Es wurde ein Nettoarbeitseinkommen von 749,74€ berücksichtigt 2017
Mai 2017 - 1.124,20€ - 877,44€ Netto
Juni 2017 - 1.116.70€. - Netto 872,52 €
Der Widerspruch sei zulässig jedoch nicht begründet etc....
Gem. § 48 Abs. 1 SGB X ist der verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen od. rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde (N.3)

Nach § 11 Abs. 2 S 1 SGB II sind laufende Einnahmen in dem monat zu berücksichtigen, indem sie zufließen.

Die Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Das Erwerbseinkommen war bedarfsorientiert zu berücksichtigen. Das tatsächlich erzielte Einkommen fiel höher aus, als mit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung berücksichtigt wurde. Entsprechend wurde der Anspruch der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Erlass des Bescheides vom 15.05.2017 gemindert

Ermessen bezüglich der Aufhebung der Entscheidung war nicht auszuüben. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III war JC verpflichtet den Bescheid nach § 48 Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückzunehmen.


Die Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkommen kann erst im nachhinein erfolgen.
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tigerlaw
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#9

Beitrag von tigerlaw »

Nochmal gefragt:

1. Wann erhieltest Du den ersten Bescheid zur (Aufhebung und) Erstattung?
2. Für welche Monate wurde da (anteilig) H-4 zurückgefordert?
3. Wann hast Du Widerspruch eingelegt (genaues Datum, mit "00" können wir nicht viel anfangen).
4. Wann (aktuell in 2022) ist der Widerspruchsbescheid bei Dir eingegangen?
5. Hast Du bereits (ggf. wann) Klage erhoben?

:tiger:
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#10

Beitrag von Lina40 »

zu den Anfragen 1-5

1. 15.05.2017 für die Zeit ab 01.04.2017 bis 30.06.2017

2. Mai 2017 = 1.124.20€ Brutto. 877,44€ Netto. Aufhebungssumme= 73,04€
/und Juni 2017 = 1.116.79€ Brutto. 872,52€ Netto. Aufhebungssumme = 68,87€

3. Ich habe gegen die Zahlungsaufforderung /Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung damals am 05.08.2017 einen Widerspruch gestellt (Die Zahlungsaufforderung kam am 03.08.2017) 141,91€


zu 4. am 14.06.2022

zu 5. Bisher (noch) nicht


Bescheid vom 15.05.2017 für die Zeit ab 01.04.2017 bis 30.06.2017 = Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts SGB II gewährt

Mit der angefochtenen Entscheidung wurden die Leistungen für 01.05.2017 bis 30.06.2017 unter festsetzung eines Erstattungsbetrages 141,91€ aufgehoben. Die Bewilligungen waren aufzuheben.

die Klage dürfte als Feststellungsklage dahingehend auszulegen sein, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die geltend gemachte Forderung nicht (mehr) bestehe...

Überträgt eine Behörde den Einzug ihrer Forderungen auf eine weitere Behörde, begründet dies ein Rechtsverhältnis zwischern dieser weiteren Behörde und dem Vollstreckungsschuldner. Die mit dem Forderungseinzug beauftragte Behörde erhält die Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung und hat die das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen betreffenden Rügen zu prüfen (BSG, Urteil vom 14. Mai 2020 - B 14 AS 28/19 R-, BSGE 130, 144-152, SozR 4-4200 § 44b Nr 6).

Bitte nehmen Sie daher insoweit Stellung.

weiteres Schreiben...
SG Schreiben vom 2021

in dem vorliegende Klageverfahren hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2017 zu Recht angemahnt worden sei.

Ihr Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2017 sei mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 zurückgewiesen worden. Da Sie innerhalb der Klagefrist keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 erhoben hätten, sei der Bescheid bestandskräftig gevworden (vgl. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#11

Beitrag von Koelsch »

Was ich nicht nachvollziehen kann, was Du gegen die Rückforderung einzuwenden hast.
Du hast mehr verdient, und zwar
Mai 17 = 127,70 = korrekte Rückforderung des JC 102,18
Juni 17 = 122,78 = korrekte Rückforderung des JC 98,22
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tigerlaw
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#12

Beitrag von tigerlaw »

Sorry, da ist immer noch eine gewisse Unklarheit. Ich sehe die Sachlage i.M. so:

1. Am 15.05.2017 wurde für April bis Juni 2017 Leistungen bewilligt.
2. Irgendwann später (nach 30.06.2017) wurde eine Aufhebung/Erstattung verfügt, gegen die Du am 03.08.2017 Widerspruch eingelegt hast.
3. Der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 wurde zurückgewiesen.
4. Irgendwann später hast Du gegen den Regionalinkasso geklagt (und zwar wohl gegen die Festsetzung von Mahngebühren), da hieß es, dass der Widerspruchsbescheid bestandskräftig sei, da nicht bis Mitte Januar 2018 Klage erhoben worden sei.
5. Daraufhin hast Du dann den nicht erfolgten Zugang des Widerspruchsbescheids gerügt, daraufhin ist dieser jetzt zugestellt worden.
6. Gegen diesen Widerspruchsbescheid musst Du bis 14.07.2022 beim SG Klage einreichen!

Im übrigen sehe ich inzwischen, dass Kölsch bereits materielle Fragen gestellt hat, die natürlich auch zu beantworten wären.


Und noch eine Bitte: Wenn Du aus verschiedenen Schreiben zitierst, dann bitte in chronologischer Reihenfolge.
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#13

Beitrag von Lina40 »

Hallo ,

vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich werde nochmals alle Unterlagen durchgehen und entscheiden ob überhaupt eine klage eingereicht wird.
Vielen Dank für die Rückmeldungen

Gruß
L.
Lina40
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#14

Beitrag von Koelsch »

Beachte auf jeden Fall die Klagefrist, ein Tag zu spät und das war's.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#15

Beitrag von tigerlaw »

Habe Dir ´ne PM geschrieben.

und was das angeht:
Koelsch hat geschrieben: So 10. Jul 2022, 23:30 Beachte auf jeden Fall die Klagefrist, ein Tag zu spät und das war's.
Die Klage brauchst Du noch nicht sofort auszufeilen, es reicht, wenn Du schreibst:
Ich wende mich gegen den Bescheid vom 03.08.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2017, der mir am 14.06.2022 zugegangen ist.

Die genaue Begründung werde ich noch nachreichen, hier übersende ich vorab die angegriffenen benannten Bescheide.
Dem SG darfst Du nicht mit einfacher Mail schreiben, sondern nur mit Fax (oder "gelber Schneckenpost")! Und die Klage muss spätestens am 14.07.2022 um 23.59 Uhr im Briefkastn des SG gelandet sein!
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#16

Beitrag von Lina40 »

vielen Dank.
Ich bin am hin und her überlegen auch weil nach so langer Zeit (und ich habe alle Gehaltseingänge dem JC mitgeteilt) ich nicht die §§ kenne. Gab es ne Verjährung gab es keine? Auch ist es schwierig weil ich mir keinen Anwalt leisten kann aktuell. Ich danke für die Beiträge. So wie es aussieht egal ob der Widerspruch nachweislich erst 2022 zugestellt wurde, würde es bedeuten das eine Rückzahlung ansteht und Klage da sehe ich kaum Aussicht auf Erfolg wenn eine Überzahlung stattfand.Ich danke trotzdem für die PN und die Rückmeldungen. Danke. Gruß L.
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#17

Beitrag von Koelsch »

Nach dem was ich hier gelesen habe, würde ich klagen mit dem Argument, die Forderung ist gemäß § 45 SGB X verjährt. Mehr als verlieren kannst Du nicht, Du gewinnst aber auf jeden Fall Zeit, denn bis zum Urteil musst Du nix zahlen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#18

Beitrag von marsupilami »

Stichwort Anwalt:
Beratungsschein?
Prozeßkostenhilfe (PKH)

Fachanwalt Sozialrecht in der Nähe suchen, anrufen, fragen ob die sich darauf einlassen und wenn ja, wie das abläuft.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#19

Beitrag von Lina40 »

Ich bräuchte etwas Hilfe zu den ganzen Anschreiben vom SG.
Was hättet ihr getan?
War die Klage ein Fehler ?

Ich hab das jetzt in dem Thread reingepackt weil es das selbe Thema ist...

Mit freundlichen Grüßen
L
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Lina40
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#20

Beitrag von Deadpool »

Das Gericht stellt fest, dass nichts verjährt ist, weil der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bisher noch gar nicht bestandskräftig geworden ist. Es will jetzt von dir wissen, was dir an den Bescheiden nicht zusagt, denn gerechnet wurde ja wahrscheinlich richtig, sie Beitrag #11.

Die restlichen 2 Dokumente sind nur für dich zur Information. Anscheinend hast du nicht das Jobcenter verklagt, sondern die Agentur für Arbeit Recklinghausen, das Jobcenter wurde beigeladen. Die streiten sich jetzt intern, wer zuständig ist.
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#21

Beitrag von marsupilami »

Anonymisierung ist sinnvoll und wichtig, nur ....

Das sind wohl 3 verschiedene Schreiben von 3 verschiedenen Absendern.

Wäre "nett" zu wissen, welches Teil von welchem Absender stammt und ob das jeweils der komplette Inhalt ist.

Dann könnten auch sicherlich unsere "Fachleute" z.B. Deadpool - und andere - präziser darauf eingehen bzw. antworten.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#22

Beitrag von Deadpool »

Na, ist nicht schwer. Das oberste ist vom Gericht an die Klägerin/den Kläger. Das mittlere ist vom Gericht an die Bundesagentur für Arbeit und das unterste ist die Antwort von der Agentur an das Gericht.

Ich kenne diese Schreiben, aber es wäre echt umständlich, zu erklären, was da los ist. Es ist ein interner Streit der Bundesagentur mit dem Jobcentern, wer für Klagen gegen Zahlungsaufforderungen der Agentur für Arbeit zuständig ist, wenn die Agentur für Arbeit Arbeit dazu Widerspruchsbescheide erlassen hat. Das hat was damit zu tun, dass das BSG 2020 oder 21 entschieden hat, dass die Agentur das gar nicht darf, sondern das jeweilige Jobcenter Widerspruchsstelle ist.

Ich verstehe nur nicht, wieso die Agentur Beklagter ist, wenn es um eine Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geht und nicht um die Zahlungsaufforderung...
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#23

Beitrag von Koelsch »

Um es noch mal für Lina40 ganz einfach zu sagen - das SG möchte nun eine Klagebegründung haben. Schreib mal was vor und stell es (anonymisiert) hier ein, damit wir "meckern" können.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#24

Beitrag von Lina40 »

Vielen Dank für die Rückmeldung/en..
Es sind 3 Anschreiben, anonymisierten wurden die jeweiligen Absenderdaten. Der Inhalt ist vollständig gescannt.
Das Erste ist ein Schreiben vom SG an mich.
Das zweite an die BA gewesen das SG möchte anscheinend Infos von der BA?
Die letzte Seite : Das Schreiben an SG von der BA die damals anscheinend hierfür zuständig waren und aktuell wieder das JC?

Zu 1: SG möchte das ich mich äußere, wobei ich jetzt wirklich nicht verstehe wie das funktioniert..wenn vorher BA zuständig gewesen sein soll, dann nach 6 Jahren (aus 2017) angeben das sie nicht mehr zuständig sind, und jetzt das JC zuständig sei.

Mich würde interessieren wie die Übertragung von BA zu JC innerhalb welcher Frist vorab gesehen muss, weil mir lagen zu dem Zeitpunkt keine Unterlagen vor, ich habe sehr verspätet erfahren (vom SG) das die BA nicht zuständig sei und ein Wechsel stattfand..

Zusätzlich habe ich Klage ein gereicht aber ich denke das war ein Fehler? Weil das SG schreibt das die Bekanntgabe aus 2017 -2022 bekanntgegeben worden ist, und ich soll jetzt angeben was Rechtswidrig sei.. Ich habe dies inhaltlich bereits in der Klage aufgeführt weil ich mit der Zahlung nicht zustimme. Jetzt sehe ich das egal wie man es macht nie zus einem Recht kommt.

Nimmt man die klage zurück zahlt man, lässt man sie stehen zahlt man wahrscheinlich auch egal ob ein neuer Beklagter= JC zuständig ist.
Es ist korrekt das mir 2017 kein Bescheid zugekommen ist und das Inkasso/ Ba / jc keinen Nachweis hatte mich aber vollstrecken wollte.
Deshalb habe ich um die Kopie gebeten, dem SG angeschrieben Klage eingereicht und die BA ist jetzt nicht mehr zuständig also ein Durcheinander...

Ich habe nicht ganz verstanden ob der Wechsel zwischen der BA und dem JC eine entscheidende Rolle hierbei spielt und weshalb man mich nicht rechtzeitig informiert hatte? Ich freue mich über Informationen hierzu.

Hab noch vergessen zu erwähnen das die BA für die Vollstreckung zuständig war deshalb auch die klage. Als ich JC angeschrieben hatte wussten die angeblich nichts von einer Vollstreckung??? Es ist ein Chaos. Für Tipps Immer gern..

Gruß
L.


marsupilami hat geschrieben: Fr 14. Okt 2022, 18:49 Anonymisierung ist sinnvoll und wichtig, nur ....

Das sind wohl 3 verschiedene Schreiben von 3 verschiedenen Absendern.

Wäre "nett" zu wissen, welches Teil von welchem Absender stammt und ob das jeweils der komplette Inhalt ist.

Dann könnten auch sicherlich unsere "Fachleute" z.B. Deadpool - und andere - präziser darauf eingehen bzw. antworten.
Lina40
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#25

Beitrag von Deadpool »

wobei ich jetzt wirklich nicht verstehe wie das funktioniert..wenn vorher BA zuständig gewesen sein soll, dann nach 6 Jahren (aus 2017) angeben das sie nicht mehr zuständig sind, und jetzt das JC zuständig sei.
Ich habe zwar schon ein paar Mal gefragt, aber gern nochmal: Gegen wen hast du denn überhaupt geklagt? Offenbar doch gegen die Bundesagentur für Arbeit und nicht gegen das Jobcenter. Der Widerspruchsbescheid von zu dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss aber 2022 vom Jobcenter gekommen sein.

Also: gegen was und gegen wen hast du überhaupt geklagt? Hast du die Klageschrift noch in Kopie? Wenn ja, lade die hoch.
Mich würde interessieren wie die Übertragung von BA zu JC innerhalb welcher Frist vorab gesehen muss, weil mir lagen zu dem Zeitpunkt keine Unterlagen vor, ich habe sehr verspätet erfahren (vom SG) das die BA nicht zuständig sei und ein Wechsel stattfand..
Es gibt keinen Wechsel. Das Gericht hat das Jobcenter beigeladen.
Die Agentur für Arbeit ist für den Forderungseinzug zuständig. Also, wie wenn du was bei einem Händler bestellst und nicht bezahlst. Dann beauftragt der Händler einen Inkassoservice. Das Jobcenter ist in den Fall der Händler, der eine Rechnung (Erstattungsbescheid) gegen dich erstellt hat und jetzt die Agentur für Arbeit Recklinghausen (Inkasso) zur Beitreibung beauftragt. Alles, was damit zu tun hat (Mahnung, Zahlungsaufforderungen...), kommt von der Agentur für Arbeit im Auftrag des Jobcenters.
Zusätzlich habe ich Klage ein gereicht aber ich denke das war ein Fehler?
Zusätzlich zu was? Und nochmal: gegen was und wen hast du Klage erhoben?
Weil das SG schreibt das die Bekanntgabe aus 2017 -2022 bekanntgegeben worden ist, und ich soll jetzt angeben was Rechtswidrig sei.
Das habe ich dir bereits erklärt, was das Gericht meint:
Das Gericht stellt fest, dass nichts verjährt ist, weil der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bisher noch gar nicht bestandskräftig geworden ist. Es will jetzt von dir wissen, was dir an den Bescheiden nicht zusagt, denn gerechnet wurde ja wahrscheinlich richtig, sie Beitrag #11.
Der Widerspruch in 2017 hat dazu geführt, dass der Erstattungsbescheid nie bestandskräftig geworden ist. Und da der Widerspruchsbescheid erst 2022 bekannt gegeben wurde, ist eben nichts verjährt etc.
Ich habe dies inhaltlich bereits in der Klage aufgeführt weil ich mit der Zahlung nicht zustimme.
"Weil ich mit der Zahlung nicht zustimme" ist ja nun wirklich keine ordentliche Begründung. Damit ist sowas gemeint wie" Das Jobcenter rechnet mit 1000 Euro Lohn, ich hatte aber nur 700 Euro." oder" Die haben gar keinen Freibetrag für Erwerbstätigkeit berücksichtigt.". Oder" Der Freibetrag wurde falsch berechnet, weil ich 70 Euro Fahrtkosten hatte und 50 Euro Kfz-Versicherung."
Jetzt sehe ich das egal wie man es macht nie zus einem Recht kommt.
Welches Recht? Hast du denn nicht mehr verdient und bekamst deshalb zuviel ALG2? Warum denkst du, dass du im Recht bist?
Nimmt man die klage zurück zahlt man, lässt man sie stehen zahlt man wahrscheinlich auch egal ob ein neuer Beklagter= JC zuständig ist.
Wenn du zuviel ALG2 bekommen hast, was ist daran falsch, dass du es zurück zahlen sollst?
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