Nachträgliche Leistungsminderungen werden bei allen Sanktionen ausgeschlossen.
Die Jobcenter haben die Leistungsberechtigten über das Sanktionsmoratorium zu informieren.
Bei Meldeversäumnissen gilt, dass das erste Meldeversäumnis nicht sanktioniert wird. Aber:Für die Zeit vom 01.07.2022 bis 01.07.2023 werden bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nach § 31 SGB II keine Minderungen festgestellt. Dasselbe gilt bei ersten Meldeversäumnissen sowie bei solchen, die eine Minderung von über 10 Prozent begründen. Soweit bereits ausgesprochene Minderungen auf Pflichtverletzungen beruhen oder mehr als 10 Prozent betragen, sind sie für die Zeit ab dem 01.07.2022 aufzuheben. Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die über den Zeitraum des Moratoriums hinausgehen, erfolgen weiterhin mit Hinweis auf die Rechtsfolgen
Bezüglich der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – wie z. B. fehlenden Eigenbemühungen oder der Weigerung, die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen bzw. eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, – sind die leistungsberechtigten Personen bis zum 01.07.2023 daher grundsätzlich nicht mehr zu belehren.
Betroffen sind vor allem der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen, die Zuweisung in Maßnahmen oder die Vermittlung in Beschäftigung.
Eine nachträgliche Feststellung von Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.
Höhe der Sanktion bei Meldeversäumnissen:Die leistungsberechtigten Personen sind auch im Fall eines ersten Meldeversäumnisses mit Bescheid zu unterrichten, da die Feststellung des Meldeversäumnisses eine rechtliche Beschwer auslöst. Denn obwohl das erste Meldeversäumnis ab dem 01.07.2022 keine Minderung des Leistungsanspruchs zur Folge hat, können sich Auswirkungen auf mögliche weitere Meldeversäumnisse ergeben. In dem Bescheid muss zum Ausdruck kommen, dass der Leistungsanspruch aufgrund der Regelung des § 84 Absatz 2 SGB II nicht gemindert wird und dass nach einem wiederholten Meldeversäumnis mit einer Leistungsminderung in Höhe von 10 Prozent gerechnet werden muss.
Eingliederungsvereinbarungen erhalten keine Rechtsfolgenbelehrungen mehr:Die maximale Minderungshöhe wegen Meldeversäumnissen wird für die Zeit vom 01.07.2022 bis 01.07.2023 auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt.
Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium: https://www.arbeitsagentur.de/datei/wei ... 147528.pdfDie Eingliederungsvereinbarung ist deshalb ab Inkrafttreten des Sanktionsmoratoriums ohne den Hinweis auf Rechtsfolgenbelehrungen abzuschließen. Sie hat den Charakter eines „Integrationsfahrplans“ und vermittelt beiden Seiten Orientierung und Transparenz über das abgestimmte Integrationsziel und die dabei anzugehenden Schritte.
Dem Leistungsberechtigten ist ein Exemplar der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Mit der Unterschrift wird die beidseitige Kenntnisnahme der Vereinbarung dokumentiert.