Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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Olivia
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Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium

#1

Beitrag von Olivia »

Die BA hat eine fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium erlassen. Für ein Jahr gibt es für keine Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen von Eigenbemühungen keine Rechtsfolgenbelehrungen. Die Meldeaufforderungen müssen weiterhin fortlaufend Rechtsfolgenbelehrungen enthalten, dabei werden diese an die Meldeversäumnisse angepasst.

Nachträgliche Leistungsminderungen werden bei allen Sanktionen ausgeschlossen.

Die Jobcenter haben die Leistungsberechtigten über das Sanktionsmoratorium zu informieren.
Für die Zeit vom 01.07.2022 bis 01.07.2023 werden bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten nach § 31 SGB II keine Minderungen festgestellt. Dasselbe gilt bei ersten Meldeversäumnissen sowie bei solchen, die eine Minderung von über 10 Prozent begründen. Soweit bereits ausgesprochene Minderungen auf Pflichtverletzungen beruhen oder mehr als 10 Prozent betragen, sind sie für die Zeit ab dem 01.07.2022 aufzuheben. Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die über den Zeitraum des Moratoriums hinausgehen, erfolgen weiterhin mit Hinweis auf die Rechtsfolgen

Bezüglich der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – wie z. B. fehlenden Eigenbemühungen oder der Weigerung, die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen bzw. eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, – sind die leistungsberechtigten Personen bis zum 01.07.2023 daher grundsätzlich nicht mehr zu belehren.

Betroffen sind vor allem der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen, die Zuweisung in Maßnahmen oder die Vermittlung in Beschäftigung.

Eine nachträgliche Feststellung von Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.
Bei Meldeversäumnissen gilt, dass das erste Meldeversäumnis nicht sanktioniert wird. Aber:
Die leistungsberechtigten Personen sind auch im Fall eines ersten Meldeversäumnisses mit Bescheid zu unterrichten, da die Feststellung des Meldeversäumnisses eine rechtliche Beschwer auslöst. Denn obwohl das erste Meldeversäumnis ab dem 01.07.2022 keine Minderung des Leistungsanspruchs zur Folge hat, können sich Auswirkungen auf mögliche weitere Meldeversäumnisse ergeben. In dem Bescheid muss zum Ausdruck kommen, dass der Leistungsanspruch aufgrund der Regelung des § 84 Absatz 2 SGB II nicht gemindert wird und dass nach einem wiederholten Meldeversäumnis mit einer Leistungsminderung in Höhe von 10 Prozent gerechnet werden muss.
Höhe der Sanktion bei Meldeversäumnissen:
Die maximale Minderungshöhe wegen Meldeversäumnissen wird für die Zeit vom 01.07.2022 bis 01.07.2023 auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt.
Eingliederungsvereinbarungen erhalten keine Rechtsfolgenbelehrungen mehr:
Die Eingliederungsvereinbarung ist deshalb ab Inkrafttreten des Sanktionsmoratoriums ohne den Hinweis auf Rechtsfolgenbelehrungen abzuschließen. Sie hat den Charakter eines „Integrationsfahrplans“ und vermittelt beiden Seiten Orientierung und Transparenz über das abgestimmte Integrationsziel und die dabei anzugehenden Schritte.

Dem Leistungsberechtigten ist ein Exemplar der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Mit der Unterschrift wird die beidseitige Kenntnisnahme der Vereinbarung dokumentiert.
Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium: https://www.arbeitsagentur.de/datei/wei ... 147528.pdf
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marsupilami
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Re: Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium

#2

Beitrag von marsupilami »

Danke!
Signatur?
Muss das sein?
schimmy
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Re: Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium

#3

Beitrag von schimmy »

Danke für die ausführliche Beschreibung.
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tigerlaw
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Re: Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium

#4

Beitrag von tigerlaw »

Aus diesem Anlass:

Just heute früh hat mir jemand gesagt, der jahrelang in einem Jobcenter auf verschiedenen Posten gearbeitet hat (Leistung, FM, Ermittlung usw.), dass es seinerzeit eine ausdrückliche Weisung gab, eine bestimmte Sanktionierungsquote zu erzielen.

Nicht anders wäre zu erklären, dass die Arbeitslosigkeit von anfänglich 7,5 % auf 1,5 % zurückgegangen sei.

Das JC liegt im Fränkischen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Fachliche Weisung zum Sanktionsmoratorium

#5

Beitrag von Olivia »

Das Sanktionsmoratorium wird zu Ende 2022 vorzeitig beendet.

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