Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

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glasser
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Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#1

Beitrag von glasser »

Hallo,

ich nehme mal die Frage vorweg, da der Text länger geworden ist als ich wollte.

Macht es Sinn gegen einen vorläufigen ALGII Bescheid zu klagen, wenn in unter 2-3 Monaten ein endgültiger Bescheid ergeht?

Ich habe als Aufstocker, 2,5 Monate nach Antragstellung einen vorläufigen Bewilligungsbescheid erhalten, der leider ca. 90% zu viel Einkommen anrechnet.

Ich habe sofort einen gut begründeten Widerspruch eingelegt, der ist aber bis jetzt nicht bearbeitet worden und in 4 Wochen endet der Bewilligungszeitraum.
In zwei Wochen kann ich Untätigkeitsklage einreichen, aber macht das Überhaupt Sinn gegen einen Vorläufigen Bescheid?
Ich mache mir langsam Sorgen, denn wenn ca. 2 Monate nach Ende des BWZ der endgültige Bescheid ergeht, wird der Vorläufige damit ja aufgehoben, ich dachte spätestens mit dem Widerspruch wird sich der Sache angenommen.

Im günstigsten Fall sieht das Jobcenter den Fehler selber und erlässt einen neuen vorläufigen, aber ich habe bereits mehrfach mit der Rechtsabteilung dort telefoniert und sie waren trotz eindeutiger Rechtslage zumindest am Telefon nicht einsichtig.

Das Jobcenter macht es sich leicht, erst 2,5 Monate bis überhaupt ein Bescheid kommt, dann 3 Monate den Widerspruch liegen lassen bei 6 Monaten BWZ..

Muss ich im Falle einer Ablehnung des Widerspruchs und Zugang des endgültigen Bescheids, vor gerichtlicher Entscheidung (diese wird wohl nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgen), erst wieder gegen den endgültigen Bescheid Widerspruch einlegen, die 3 Monate abwarten, dann Klage einreichen und dann Monatelang auf eine Gerichtsentscheidung warten?

Oder kann ich das irgendwie abkürzen, indem man die Klage gegen den vorläufigen Bescheid einlegt und später gegen den endgültigen umwandelt? Geht sowas?

Ich habe einen Kredit aufgenommen um die Kosten zu decken und hoffe das es keine never ending Story wird.
Daher versuche ich mich schon mal zu informieren wie die Möglichkeiten sind und vielleicht hat ja jemand bereits Erfahrung damit?
LG Glasser
Olivia
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#2

Beitrag von Olivia »

Sind denn in dem vorläufigen Bescheid Investitionen drin, die das JC hätte "genehmigen" sollen?

Um wie viel Geld geht es denn?

Da der BWZ eh in 14 Tagen vorbei ist, würde ich an Deiner Stelle sofort nach Ablauf des BWZ alle nötigen Unterlagen korrekt einreichen und auf eine Klage gegen den vorläufigen Bescheid verzichten. Das Jobcenter muss dann ja eine abschliessende EKS erstellen.

Wenn Du allerdings hohe Kreditkosten hast (z.B. Zinsen einer Kreditkarte), würde ich das Jobcenter schriftlich und nachweisbar auffordern, Dir für die Zukunft Deinen Lebensunterhalt sicherzustellen, da sonst Dein Existenzminimum nicht gesichert ist. Ansonsten müsstest Du künftig Kreditkosten weiterreichen.

Hast Du die Möglichkeit, die Kreditkosten als gewerbliche Kosten in der aEKS mit unterzubringen? Du kannst Dich ja entscheiden, ob Du den Kredit für private Ausgaben aufgenommen hast (dann bleibst Du auf den Zinsen sitzen). Oder Du finanzierst damit Betriebsausgaben, dann sind Schuldzinsen abzugsfähig unter B14 c oder B15.
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Koelsch
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#3

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich wie Olivia
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
glasser
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#4

Beitrag von glasser »

Olivia hat geschrieben: Di 26. Jul 2022, 19:42 Sind denn in dem vorläufigen Bescheid Investitionen drin, die das JC hätte "genehmigen" sollen?

Um wie viel Geld geht es denn?

Da der BWZ eh in 14 Tagen vorbei ist, würde ich an Deiner Stelle sofort nach Ablauf des BWZ alle nötigen Unterlagen korrekt einreichen und auf eine Klage gegen den vorläufigen Bescheid verzichten. Das Jobcenter muss dann ja eine abschliessende EKS erstellen.

Wenn Du allerdings hohe Kreditkosten hast (z.B. Zinsen einer Kreditkarte), würde ich das Jobcenter schriftlich und nachweisbar auffordern, Dir für die Zukunft Deinen Lebensunterhalt sicherzustellen, da sonst Dein Existenzminimum nicht gesichert ist. Ansonsten müsstest Du künftig Kreditkosten weiterreichen.

Hast Du die Möglichkeit, die Kreditkosten als gewerbliche Kosten in der aEKS mit unterzubringen? Du kannst Dich ja entscheiden, ob Du den Kredit für private Ausgaben aufgenommen hast (dann bleibst Du auf den Zinsen sitzen). Oder Du finanzierst damit Betriebsausgaben, dann sind Schuldzinsen abzugsfähig unter B14 c oder B15.
Hallo Danke erstmal für die Antworten.

Es geht um ca 950€ im Monat, also knapp unter 6000€ am 01.08.

Der BWZ ist in 4 Wochen vorbei, in zwei Wochen ist jedoch die dreimonatige Bearbeitungszeit vorbei, welche das JC für den Widerspruch hat. Einen Folgeantrag werde ich erstmal nicht stellen, da ich im September wieder mehr verdiene.

Die Unterlagen beizubringen ist nicht so einfach in meinem Fall, (ich bin selbständig) da werde ich sicher etwas für brauchen.

Die Kreditkosten unterzubringen wird schwer, wenn vielleicht auch nicht unmöglich.
Ich hatte erst noch aus Rücklagen gezahlt aber am Ende reichte es nicht mehr.
Wenn ich mit sowas wie Kreditkosten ankomme wird das wahrscheinlich erstmal angelehnt.
Ich hätte mir evtl. auch einen kostenlosen Notkredit vom Jobcenter holen können, aber da hätte ich wahrscheinlich wieder alle Kontoauszüge vorlegen und alles begründen müssen, gedauert hätte es am Ende wahrscheinlich auch zu lang. Ich hätte lieber einfach das was mir zusteht und würde ihn wieder ablösen.
Sollte ich am Ende klagen müssen, werde ich es aber ggf. berücksichtigen.

Sie erkennen bisher nicht mal die Abzüge an, welche namentlich und unmissverständlich im Gesetz stehen.
Ich hatte noch gehofft das sie zumindest die Abzüge welche eigentlich unstrittig sein müssten z.B. Einkommensteuer, KFZ Versicherung, Rentenversicherung usw. (alles durch Belege nachgewiesen), im Widerspruchsverfahren anerkennen, aber sie verschleppen es einfach.

Kann ich bezüglich des Widerspruchs, sollte kein Widerspruchbescheid ergehen, eigentlich zusammen mit der Untätigkeitsklage noch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen oder ist das zu spät dafür zwei Wochen vor Bezugsende?
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Koelsch
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#5

Beitrag von Koelsch »

Ich würde die Untätigkeitsklage machen. Wenn dann der Widerspruchsbescheid da ist, kannst Du dagegen klagen. Wenn Du dann nach Ablauf des BWZ Deine abschließende EKS einreichst, wird meines Erachtens diese aEKS Teil der bereits laufenden Klage. Bin da aber nicht 100% sicher, Verfahrensrecht ist nicht gerade meine stärkste Seite.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#6

Beitrag von Olivia »

Unter diesen Umständen sehe ich es wie Kölsch. Die Untätigkeitsklage führt auf jeden Fall dazu, dass das Jobcenter einen Bescheid erlassen muss und ins Handeln kommt.

Wenn im September wieder gut verdient werden soll, dann ist das ja erstmal eine Prognose. Der TE könnte deshalb erneut einen WBA einreichen mit der Einnahme für September und wenig Bedürftigkeit über die Laufzeit des Folge-BWZ. Vorteil: das JC kommt für die Krankenkassenbeiträge auf. Allerdings bestehen dann weiter Mitwirkungspflichten.

Was auch noch überlegt werden kann: für den kommenden BWZ keinen Weiterbewiiligungsantrag mehr stellen, sondern einen Antrag auf Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen nach § 26 SGB II. Dann gibt es keine Mitwirkungspflichten mehr, da keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht. Die Zuschüsse zu den Krankenkassenbeiträgen vermeiden ja gerade die (erneute) Hilfebedürftigkeit.
Kann ich bezüglich des Widerspruchs, sollte kein Widerspruchbescheid ergehen, eigentlich zusammen mit der Untätigkeitsklage noch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen oder ist das zu spät dafür zwei Wochen vor Bezugsende?
Wenn die Nachzahlung der Dir vorenthaltenen Sozialleistungen dazu führt, dass Du inzwischen mittellos bist, dann besteht aus meiner Sicht durchaus ein Eilrechtsschutz-Bedürfnis. Denn ohne die Nachzahlung bist Du mehr oder weniger "aufgeschmissen". Voraussetzung für den Nachweis wäre, dass Du dem Sozialgericht nachweisen kannst, dass Dein Konto leer ist und Du auch keine Umsätze "zweckentfremden" kannst für den Lebensunterhalt.
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kleinchaos
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#7

Beitrag von kleinchaos »

Tipp für den nächsten BWZ falls die Bedarfsunterdeckung wieder so extrem sein sollte: Widerspruch einlegen, mit dem Widerspruch in Kopie zum SG gehen und einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) beantragen. Geht auch vor Ablauf der Frist zur Bearbeitung des Widerspruches.

Ansonsten gilt: gegen einen vorläufigen Bescheid Widerspruch einzulegen und die Frist abzuwarten ist eigentlich Blödsinn. Lieber den abschließenden Bescheid nehmen und damit klagen. Wird aber kein Eilverfahren, weil in der Vergangenheit. Die Klage im ER auf Auszahlung ungekürzter Leistungen geht eindeutig schneller, ist aber eine 2. Baustelle
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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marsupilami
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#8

Beitrag von marsupilami »

Untätigkeitsklage heißt doch aber auch:
Ich kenne meine Rechte bzw. weiß mir Rat zu holen UND ich lasse mir nicht gefallen!
Abgesehen davon ist das SG schon mal "vorgewarnt".
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Muss das sein?
glasser
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#9

Beitrag von glasser »

Also erstmal allen vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

@koelsch ja das werde ich dann auf jeden Fall so machen

@olivia alles klar, das beruhigt etwas.
Es gehört wahrscheinlich nicht in dieses Thema aber diese Zuschüsse, das interessiert mich sehr. Weißt du zufällig ob ich auch dabei dann nachher alle Kontoauszüge aEks usw. ausfüllen muss und ggf. Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge zurückzahlen, falls ich im BZW (des Zuschusses) Zuviel verdient habe?
Ich habe nämlich im September und Oktober hohe Einnahmen und dann erstmal wieder nur sehr gering, deshalb wollte ich aktuell eigentlich keinen Folgeantrag stellen, damit es nicht angerechnet wird. Wenn sie die Beiträge übernehmen würde ich aber wahrscheinlich erstmal über die Runden kommen.
Verhindert ein solcher Zuschuss dann, dass ich im Bewilligungszeitraum (der Zuschüsse) einen neuen Antrag auf aufstockendes ALGII (oder dann Bürgergeld) stellen kann, falls ich wieder in die Bedürftigkeit rutsche? Habe nämlich etwas Angst vor den Nebenkosten, sollten die sich wirklich vervierfachen, dann müsste ich sofort einen Antrag stellen können.

@kleinchaos Ja das habe ich jetzt auch gelesen, man geht aber ja erstmal davon aus, das zumindest offensichtliche Fehler schnell korrigiert werden. Vor allem nachdem man ihnen ihre eigenen Verwaltungsanweisungen dazu vorgelegt und den hat. Naja man macht alles irgendwann zum ersten mal.


@marsupilami Da hast du wohl recht, ein Widerspruch reicht dazu anscheinend nicht aus.
Olivia
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#10

Beitrag von Olivia »

glasser hat geschrieben: Mi 27. Jul 2022, 11:05 @olivia alles klar, das beruhigt etwas.
Es gehört wahrscheinlich nicht in dieses Thema aber diese Zuschüsse, das interessiert mich sehr. Weißt du zufällig ob ich auch dabei dann nachher alle Kontoauszüge aEks usw. ausfüllen muss und ggf. Kranken/Pflegeversicherungsbeiträge zurückzahlen, falls ich im BZW (des Zuschusses) Zuviel verdient habe?
Ja, leider wirst Du dem Jobcenter alle Belege vorlegen müssen. Du wirst beim Verfahren nach § 26 SGB II auch die Zuschüsse zur Krankenversicherung zurückzahlen müssen, wenn Du mehr verdient haben solltest. Allerdings entfällt bei dieser "Variante" die Vermittlung in Arbeit und die Integration durch das Jobcenter.

Evtl. ist es dann die bessere Variante, doch einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Du könntest eine vEKS anfertigen mit einer nur sehr geringen Hilfebedürftigkeit, z.B. 20 € monatlicher Bedarf. Der Vorteil ist, dass das Jobcenter dann die Krankenkasse übernimmt.

Falls Du dann durch die Geldzuflüsse im September und Oktober über den BWZ mehr verdienst als erwartet, musst Du nach Abschluss des BWZ keine Krankenkassenbeiträge nachzahlen. Du müsstest also, um in dem Beispiel zu bleiben, nur die 20 € monatlichen Bedarf zurückzahlen, da Du ja mehr verdient hast als erwartet.

Der Grund liegt auch darin, dass jeder erwartete Geldzufluss immer einer gewissen Unsicherheit unterliegt, selbst wenn er sicher erscheint. Dinge können sich rasch ändern, Geschäftspartner insolvent werden, Zahlungen zurückhalten (wegen hoher Energiepreise o.ä. denken die vielleicht an sich selbst zuerst). Du hättest bei einem WBA also eine Art "Sicherheitsnetz", falls es doch schlechter kommt als erwartet.

Falls Du nur im September und Oktober aus dem Bezug "aussteigen" willst, um schon im November einen Folgeantrag zu stellen, so wäre das Jobcenter meiner Erinnerung nach zumindest bei Saisonbetrieben berechtigt, auch die Monate vor dem Bezug mit in die Berechnung "hineinzuziehen", wenn Hinweise vorliegen, dass da gut verdient wurde. Ob das auch für andere Gewerbe gilt, weiss ich leider nicht.
Ich habe nämlich im September und Oktober hohe Einnahmen und dann erstmal wieder nur sehr gering, deshalb wollte ich aktuell eigentlich keinen Folgeantrag stellen, damit es nicht angerechnet wird.
Vielleicht kann ja jemand anderes mal etwas dazu sagen, ob in solch einem Fall gleich im November ein neuer ALG II-Antrag gestellt werden könnte und ob sich ein solcher Antrag auch auf die Einnahmen aus den leistungsfreien Monaten September und Oktober auswirken würde, d.h. wenn die Unterbrechung des Leistungsbezuges nur zwei Monate dauert?
Verhindert ein solcher Zuschuss dann, dass ich im Bewilligungszeitraum (der Zuschüsse) einen neuen Antrag auf aufstockendes ALGII (oder dann Bürgergeld) stellen kann, falls ich wieder in die Bedürftigkeit rutsche? Habe nämlich etwas Angst vor den Nebenkosten, sollten die sich wirklich vervierfachen, dann müsste ich sofort einen Antrag stellen können.
Meiner Meinung nach kannst Du jederzeit einen Antrag auf Zuschuss stellen, da auf Sozialleistungen wie den Zuschuss nach § 26 SGB II jederzeit verzichtet werden kann. Ab da sollte dann ein normaler Antrag auf SGB II möglich sein. Eventuell wandelt sich der BWZ für den Zuschuss nach § 26 SGB II auch automatisch in einen ALG II-Zuschuss um, wenn die Kosten überhand nehmen und/oder die Gewinne einbrechen und/oder der Hilfebedarf wegen sich vervielfachender Heizkostenvorauszahlungen plötzlich steigt.
glasser
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#11

Beitrag von glasser »

Also es ist keine klassische Saisonarbeit, auch wenn in der Vorweihnachtszeit immer mehr Umsatz erzielt wird als im Sommer, aber dann wäre der Einzelhandel ja auch Saisonarbeit.
Ich mache mehreres, Werbeagentur, Medienproduktion und Autor.
Es kommen im Oktober/September mehreres zusammen, ich habe im Vorjahr mehrere Bücher geschrieben für die ich nun da sie erscheinen (einmalig) einen Vorschuss auf Verkaufserlöse erhalte + jährlich ausgezahlte Tantiemen die im September/Oktober ausgezahlt werden, zusätzlich zu meinen Regulären Einnahmen. Außerdem bekomme ich wohl etwas Steuern erstattet.
Wäre natürlich gut wenn es nicht in den BWZ fällt.

Insgesamt sind die Einnahmen in den beiden Monaten gerade so im fünfstelligen Bereich, so dass es ausreicht um die Schulden (u.a. bei der Krankenkasse) zu tilgen und ein paar Monate davon zu leben. Nach ein paar Monaten wird kein Vermögen vorhanden sein, es sei denn es kommen neue Aufträge dann brauche ich natürlich auch kein Antrag stellen.
Olivia
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#12

Beitrag von Olivia »

glasser hat geschrieben: Mi 27. Jul 2022, 12:17 Es kommen im Oktober/September mehreres zusammen, ich habe im Vorjahr mehrere Bücher geschrieben für die ich nun da sie erscheinen (einmalig) einen Vorschuss auf Verkaufserlöse erhalte + jährlich ausgezahlte Tantiemen die im September/Oktober ausgezahlt werden, zusätzlich zu meinen Regulären Einnahmen. Außerdem bekomme ich wohl etwas Steuern erstattet.
Wäre natürlich gut wenn es nicht in den BWZ fällt.
Meiner Meinung nach sollte das gehen. Du wartest das Ende des aktuellen BWZ ab, der ja regulär im August ausläuft. Dann kommen im September und Oktober die erwarteten Einnahmen. Für diese beiden Monate bist Du nicht im Leistungsbezug, d.h. die Einnahmen werden nicht als Einkommen im Sinne des SGB II gewertet. Allerdings musst Du Dich für die zwei Monate dann auch selbst bei der Krankenkasse versichern und zwei Monatsbeiträge zahlen.
Insgesamt ist es ein niedriger fünfstelliger Bereich der gerade ausreicht um die Schulden (u.a. bei der Krankenkasse) zu tilgen und ein paar Monate davon zu leben.
Du bist nicht verpflichtet, das Geld unmittelbar für den Lebensunterhalt zu verwenden, denn das aktuelle Schonvermögen liegt bei 60.000 €. Dies ist eine bis Jahresende befristete Sonderregelung wegen der Corona-Krise, die sich am Wohngeldgesetz orientiert. D.h. wenn die Einnahmen bei Dir zugeflossen sind, dann solltest Du sinnvollerweise dieses Geld auf ein Sparkonto parken und dann im Folgemonat nach den Zuflüssen wieder einen Antrag auf ALG II beim Jobcenter stellen. Dann schonst Du Dein neu erworbenes kleines Vermögen.
Nach ein paar Monaten wird kein Vermögen vorhanden sein
Genau das gilt es zu vermeiden! Auch für die Zeit ab Januar 2023 soll das zulässige Schonvermögen beim Bürgergeld voraussichtlich bei 15.000 € liegen, wenn bereits längerer Leistungsbezug vorliegt.
es sei denn es kommen neue Aufträge dann brauche ich natürlich auch kein Antrag stellen
Finanziell besser wäre es, Du stellst dennoch einen Antrag auf ALG II. Dann können die Aufträge ja danach trotzdem kommen. In diesem Fall zahlst Du Leistungen an das Jobcenter zurück. Selbst wenn Du alle Leistungen zurückzahlen musst, bist Du immer noch dadurch bessergestellt, dass Du keine Krankenkassenbeiträge nachzahlen musst. Der noch grössere Vorteil liegt darin, dass Du nicht den Geldzufluss aus September und Oktober für den Lebensunterhalt "verbraten" musst. Bis zum zulässigen Schonvermögen kannst Du bei Geldeingängen ausserhalb des Leistungsbezuges erst einmal Dein Sparguthaben aufstocken.
glasser
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#13

Beitrag von glasser »

Hallo,
da es nun zeit ist Klage einzureichen, habe ich noch ein paar Fragen bei der Formulierung und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

1. Kann man gleichzeig eine Untätigkeitsklage einreichen und trotzdem einstweiligen Rechtschutz beantragen, bis über den Widerspruch entschieden wurde? Das Untätigkeitsverfahren kann ja auch nochmal 3-6 Monate dauern..

2. Ich habe den Widerspruch im Namen der gesamten Bedarfsgemeinschaft gestellt um nicht 4 einzelne Widersprüche (Frau, Kinder und ich) schreiben zu müssen.
Muss man die Anträge und Klagen nun auch immer im Namen der ganzen Bedarfsgemeinschaft stellen und von jedem Haushaltsmitglied eine Prozess- und Antragsvollmacht beilegen?
Oder kann ich Anträge und Klagen, welche sich auf den von mir (im Namen mehrerer) eingereichten Widerspruch beziehen, alleine stellen?

Danke Glasser
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tigerlaw
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#14

Beitrag von tigerlaw »

Ich klinke mich mal hier ein:

1. Eine Untätigkeitsklage hat im Sozialrecht nur die Wirkung, dass das JC "eins mit dem Ochsenziemer übergezogen" bekommt; anders als im Verwaltungsrecht wird nicht sofort "materiell" weiterverhandelt.
2. Für eine normale Klage fehlt immer noch der vorherige Widerspruchsbescheid.
3. Reiche - trotz aller o.g. Bedenken - noch jetzt den WBA für den BWZ ab September 2022 ein. Füge diesem Antrag schon jetzt eine EKS-Auswertung (s.u., ggf. beschränkt auf den Zeitraum März bis Juni) ein, um Deine Vorausschau etwas plausibler zu machen. Wie Olivia schon schrieb: Was die Einnahmenseite in der Vorausschau betrifft, denke wie der "vorsichtige Kaufmann", gib also im Zweifel eher niedrige Umsätze/Einnahmen an.
4. Wenn am 10.9. (d.h. 3 Wochen nach WBA) noch kein neuer Bescheid vorliegt, und alle Konten leer sind, kannst Du beim SG Eilrechtsschutz beantragen.
5. Bereite jetzt schon die aEKS vor, die bisher 5,5 Monate kannst Du ja schon im Journal erfassen (ich vermute, Du hast das Tool aus viewtopic.php?f=10&t=5372#p107135 bereits heruntergeladen), so dass Anfang September bereits der Antrag auf abschließende Bewilligung eingereicht werden kann.
6. Wenn es noch etwas früher wäre, solltest Du die Untätigkeitsklage (s.o. Nr. 1) durchziehen, und gegen den (dann hoffentlich sehr bald erlassenen) Widerspruchsbescheid sofort Klage einreichen. Zum jetzigen Zeitpunkt bringt das aber wohl nichts, es sei denn, der Widerspruchsbescheid kommt vor dem 01.09.2022, und auch Deine Klage wäre spätestens am 31.08. beim SG. Denn anderenfalls würde Dir das "Rechtsschutzbedürfnis" (nämlich Klage auf vorläufige Bewilligung) fehlen, da dieser Antrag auf eine Unmöglichkeit gerichtet wäre (am 1.9. IST der BWZ abgelaufen).
7. Somit bleibt eigentlich nur Schritt 3 und 4 (incl. Schritt 5).

Viel Erfolg!

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
glasser
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#15

Beitrag von glasser »

Danke tigerlaw,
das Tool kannte ich noch nicht, das ist ja super!

Also das Problem ist das mit einem WBA ja auch Pflichten verbunden sind und ich Ende September, Anfang Oktober höhere Einnahmen habe.

Kann ich nicht schon jetzt Eilrechtschutz beantragen, wenn alle Konten jetzt schon im Minus sind und falls dann noch ein negativer Widerspruchsbescheid zugehen sollte, die Aussetzung der Vollziehung beantragen, bis in der Hauptsache (dann ja wahrscheinlich abschließender Bewilligungsbescheid) final entschieden wurde?
Falls ja, kann ich den Eilrechtschutzantrag auch alleine stellen oder muss ich z.B. schreiben "im Namen der Bedarfsgemeinschaft beantrage ich, im Eilverfahren, die Zahlung ausstehender Leistungen usw. Vollmachten sind beigefügt.


Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher im Recht zu sein, habe es glaube ich im Thread noch nicht erwähnt aber das JC sieht hier Gewerbesteuern nicht als Betriebsausgabe oder Steuern, sondern als reine Privatausgaben an und setzt als Herabsetzung vom Einkommen nur die 100€ Pauschale an, ohne Einkommensteuern, Rentenversicherung, KFZ Versicherung, usw. zu berücksichtigen. Ich habe ihnen zusammen mit dem Widerspruch ihre eigenen Dienstanweisungen dazu geschickt und mit Textmarker markiert, wenn sie es vollständig ablehnen, grenzt das für mich an Rechtsbeugung.
Ich wundere mich, dass man sich überhaupt 6 Monate wegen sowas eindeutigem streiten muss.
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tigerlaw
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#16

Beitrag von tigerlaw »

Bei ER-Anträgen gilt immer: Es muss ein Anordnungsanspruch vorliegen, und ein Anordnungsgrund.

Der A-Anspruch ist die materielle Berechtigung (z.B. absolut hirnrissige Begründung, Gewerbesteuer als Privatausgabe zu werten), also habt ihr Leistungsanspruch.
Der A-Grund ist die besondere Eilbedürftigkeit, nämlich Kühlschrank leer.

Dabei wird dann überlegt: Hat man andere Möglichkeiten, vorläufig zu überbrücken? Bei Euch war es ja (bisher) möglich, einen Kredit zu erlangen.

Also müsste Euer bisheriger Kreditgeber sagen, dass er Euch nicht noch mehr geben kann. Andere Quellen habt ihr nicht, und auch keine Sparbücher oder ähnlich leicht zu liquidierende Vermögenswerte. Ihr nagt also am Hungertuch.

Schreib das als "eidesstattliche Versicherung" nieder (eine solche EV ist ein Mittel der notwendigen "Glaubhaftmachung").

Und ganz zum Schluss: Natürlich sind alle Mitglieder der BG in ihren jeweiligen Rechten verletzt, so dass auch alle Mitglieder den Antrag stellen (vertreten durch Dich).

Wenn das für Euch örtlich zuständige SG keine halbe Weltreise entfernt ist: Gehe mit dem falschen Bescheid, den aktuellen Kontoauszügen, dem Mietvertrag und ggf. aktuellen Gasrechnungen unmittelbar zum SG und stelle den Antrag "zu Protokoll der Geschäftsstelle". Die Rechtspfleger dort wissen schon, auf welche Argumente es ankommt.
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#17

Beitrag von glasser »

Danke für die Hilfe!
glasser
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#18

Beitrag von glasser »

Also hier gibt es endlich gute Nachrichten, welche ich allen lieben Helfern gleich mitteilen möchte.

Nachdem dem JC die Untätigkeitsklage zugestellt wurde, hat dieses schnell einen Änderungsbescheid erlassen, der nun die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe einschließt! (und mir noch nicht mal vorliegt).
Nur einen Tag später, wurde dann ein Widerspruchsbescheid erlassen, der sich nun plötzlich auf den Änderungsbescheid und nicht auf den ursprünglich angegriffenen Bescheid bezieht, dass ist wohl nach § 86 SGG so möglich.

Mein Widerspruch wurde abgelehnt, da der Änderungsbescheid auf den der Widerspruch ja umgedeutet wurde, nach Meinung des Jobcenters, so nun gänzlich richtig ist.
Ist er zwar immer noch nicht, aber es geht nun zumindest nicht mehr um große Summen, so dass ich das auch im Nachgang bei der endgültigen Berechnung klären kann.


Frage am Rande, so hat doch ein Widerspruch nie Erfolg?
Entweder er wird abgelehnt oder das JC ändert schnell den Bescheid, deutet den Widerspruch nach § 86 auf den Änderungsbescheid um und lehnt ihn dann ebenfalls ab.

Danke nochmal an alle die mir geholfen haben!
Knipsibunti
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#19

Beitrag von Knipsibunti »

Korrekt. Mit solchen Methoden werden eigentlich erfolgreiche Widersprüche als unbegründet niedergeschlagen. Ich habe das auch schon erlebt. Das Jobcenter erlässt einen fehlerhaften Bescheid, ich gehe ins Widerspruchsverfahren, irgendwann folgt ein Änderungsbescheid, der (meist Teile) meine Kritikpunkte mit einbezieht und nur ein oder zwei Tage danach folgt der Widerspruchsbescheid mit der Begründung, die sich bereits auf den Änderungsbescheid bezieht, demnach als zulässig galt, jedoch als unbegründet zurückgewiesen wird.
In die Statistik übernommen wird dann jedoch ein "unbegründet zurückgewiesener" Widerspruch. Passiert das tausendfach? Kann ich nicht sagen, aber es schönt die Statistiken, für die die Jobcenter regelmäßig kritisiert werden.

Würdest Du als Selbständiger so handeln, hättest Du schneller den Zoll im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Betrieb, als Du bis Drei zählen kannst.

Macht aber nichts, bei mir haben 95% meiner Widersprüche keinen Erfolg. Klagen hingegen bislang schon, aber auch da ist es inzwischen eine Frage, an was für einen Richter Du gelangst.
Deadpool
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#20

Beitrag von Deadpool »

Mein Widerspruch wurde abgelehnt, da der Änderungsbescheid auf den der Widerspruch ja umgedeutet wurde, nach Meinung des Jobcenters, so nun gänzlich richtig ist.
Das ist eine klassische Teilabhilfe. Nach Erlass des Änderungsbescheides, mit dem aufgrund deiner Rügen die Leistungen zum Teil abgeändert werden, ist der Widerspruch im Übrigen unbegründet (der Rest deiner Rügen wird zurück gewiesen).

Im Normalfall sollte man den Teilerfolg aus der Kostenentscheidung (Kostenquote) erlesen können. Es sei denn, die Teilabhilfe beruht z. B. auf nachgeholter Mitwirkung.
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#21

Beitrag von kleinchaos »

Eine durchaus übliche Handlungsweise, erlebe ich auch öfter
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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tigerlaw
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#22

Beitrag von tigerlaw »

Auch ich erlebe das.

Ist doch auch logisch:

Ausgangspunkt: Bescheid ist grottenfalsch, die "Beschwer" umfasst 100 %.

Aufgrund des Widerspruchs hat das JC noch mal "ganz stark überlegt" (tatsächlich ist es so: In der Widerspruchsstelle ist sofort ersichtlich, dass die Sachbearbeitung großen Mist gebaut hat, dann wird nach dort ein Schreiben gerichtet, es solle ein Änderungsbescheid mit dem [von der Widerspruchsstelle für richtig erachteten] Regelungsinhalt ergehen. Die Rechtsbehelfsbelehrung soll den Vermerk nach § 86 SGG erhalten, dass dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde).

Wenn die Abhilfe vollständig ist, heißt es im Bescheid der Sachbearbeitung
... Damit ist Ihrem Widerspruch in voller Höhe abgeholfen worden.

Ihre Ihnen notwendig entstandenen Kosten werden auf Antrag erstattet.
Wenn nur zum Teil abgeholfen wird (greifen wir einmal 90 %), erfolgt ein entsprechender Änderungsbescheid, und wenige Tage später ein Widerspruchsbescheid, der in der Entscheidungsformel lautet:
Nach Erlass des Bescheids vom <DATUM> wird der Widerspruch im übrigen abgewiesen. Von den notwendigen Koten werden 90 % erstattet.
@deadpool hat es genau so dargelegt.

Ob und welche Statistiken über (Teil-) Erfolgsquoten in den JC geführt werden, entzieht sich meiner Kenntnis
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Deadpool
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Re: Klage gegen einen vorläufigen Bescheid kurz vor Ende?

#23

Beitrag von Deadpool »

Das wird auch als teilweise Anhilfe ausgetragen. Zusätzlich ist noch anzugeben, wieso. Also z. B. falsche Rechtsanwendung, falsche Sachverhaltsermittlung, nachgereichte Unterlagen, geänderte Rechtsprechung. Falsche Rechtsanwendung oder Sachverhaltsermittlung ist dann als vermeidbare Stattgabe auszuwerten.
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