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Sendezeitpunkt: 07:50 17.02.2023
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Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:
Hessisches Landessozialgericht
z.H. Herr Dr. S------
Steubenplatz 14
64278 Darmstadt
Bad Arolsen den 17.02.2023
Rechtsstreit ------ ---- ./. Landkreis Waldeck-Frankenberg , A z. L 4 SO 24 / 23 B ER
Betrifft : Kenntnisnahme und Bundesverfassungsgericht
Sehr geehrte Damen und Herrn ,
muss mir ab 02.08.2022 also seid Monaten immer so am 23 / 24 Geld borgen für Lebensmittel weil ja niemand mir hilft nach
dem § 27a Abs. 4 SGB XII und Sozialamt ihn nicht anwenden will also ich muss mir wieder Geld ( Kopien ) borgen am 23.02.2023 .
Und bitte beachten Sie , dass Sie persönlich dafür verantwortlich sind , mir höhere Leistungen zu verschaffen :
Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen. (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13; Rn. 116).
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
"Waffenruheabsprachen" sind immer geeignet, gebrochen zu werden, wenn es die Gefechtslage aus der Sicht einer Seite erfordert! Was war der Anlaß? Ist dem Kläger zwischenzeitlich ein Gerichtsschreiben zugegangen, auf das eine Replik erforderlich wurde? Hier hat es 4 Tage gebraucht, um das Gefecht wieder aufzunehmen, obwohl die selbstdefinierte "Schmerzgrenze der Bedarfsunterdeckung von P.P." ab 23./24. des Monats noch nicht überschritten wurde. Nachvollziehbar erscheint mir das gar nicht, denn es fehlt eine aktuelle weitere schlüssig nachgewiesene Begründung neben dem Hinweis auf die 'alten Kamelle' BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13; Rn. 116. Ständige Wiederholungen machen das Anliegen des Betroffenen nicht glaubhafter. Wie lange noch!
Schade, @ Benedetto hat seinen Beitrag nachträglich etwas geändert. Ursprünglich stand am Ende
Quo usque tandem
der Beginn eines Zitats von Cicero (ich tausche mal den ursprünglichen Adressaten Catilina)
Quo usque tandem abutere, PeterPanik, patientia nostra?
Wie lange noch, PeterPanik, wirst du unsere Geduld missbrauchen?
"Durfte" ich oft, mit wechselnden Adressaten, von meinem Lateinlehrer hören
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Ich wollte den Themenstarter nicht überfordern, denn Latein kann manche Leidenden gelegentlich vom Thema abschrecken. Danke Koelsch, gut mal wieder einen bekannten Latriniker zu lesen. Das frischt meine Erinnerung an die Oberprima 4.1970/1.1971auf.
Da hatte ich das Abi schon etwa 2 Jahre hinter mir, Latein gab's aber nur bis Untersekunda glaube ich, neusprachliches Gymnastikum, Englisch und Französische bis zum Abi.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Latein war bei uns in Tiergarten 9 Jahre Pflichtfach bis zum Abi - war eben eine "Jesuitenkaderschule" (verbunden mit großem Latinum als Quali für Med.Studium & Altertumwissenschaften. Englisch ab Quarta bis zum Abi. Gut so. Französisch schied nach der Obersekunda aus.
Latein und Französisch war bei uns ab Quarta Latein bis Obersekunda, Französisch bis zum bitteren Ende. Unvergesslich für mich - der Französischlehrer (und Lateinlehrer) war Sachse mit sehr deutlichem sächsischem Akzent. Hörte sich "strange" an.
Aber jetzt langsam zurück zum viel wichtigeren Thema = PP's Klagen und Schriftwechseln.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia hat geschrieben: ↑Mo 20. Feb 2023, 10:27
Ich beantrage, dass PP seine Schriftsätze in Latein verfasst.
Und schon wieder kommt eine Erinnerung hoch:
Einer meiner damaligen Profs (BGB und römisches Recht), Werner Flume, der (zu Recht) von der Süddeutschen Zeitung in einem Nachruf als Feuerkopf senior bezeichnet wurde - https://www.sueddeutsche.de/kultur/wern ... r-1.469008
hielt seine Vorlesungen im römischen Recht auf Latein - immer Freitags um 18 Uhr im größten Hörsaal des Juridicums Bonn, und es war jedes mal auch die letzte Treppenstufe besetzt, weil es einfach ein Genuß war, Herrn Flume reden zu hören. Goebbels war m.E., im Vergleich ein schwacher Redner
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Empfänger: +495631954376
Sendezeitpunkt: 15:20 23.02.2023
Gesendete Seiten: 2
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:
Landkreis Waldeck Frankenberg per Fax
z.H. Herrn Dietmar S------
Südring 2
34497 Korbach
Bad Arolsen den 23. Februar 2023
Betrifft : Notlage bei Lebensmittel und Antrag
Sehr geehrter Herr S------ ,
ich musste mir Heute wieder 50,- € borgen für Lebensmittel das ich mir noch Essen kaufen kann bis zum 28.02.2023 ,
weil mir ( Kopie ) die Frau Daniela K-------- leider ja auch nicht geholfen hat aus ihren ach ja so sozialen Sozialamt .
Muss ich das jetzt jeden Monat machen also nur weil sie den § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht anwenden .
Und auch für diesen Antrag bzw. die ER sind sie Herr S------ alleine wieder verantwortlich , na wie oft noch … ?
Ich beantrage ,
das der Landkreis mir nun sofort 126,- € auszahlt für Februar 2023 und die folgenden 6 Monate auch also brauche
60,- € für mein Lebensmittel und 66,- € für die anderen Abteilungen des Regelsatzes und musste mir Heute ja wieder
Geld ( Kopie ) borgen für Essen im Februar und wie lange muss ich mir noch Geld borgen wegen ihnen Herr S------ .
Begründung
Mein Geld reicht wirklich ja auch nicht mehr für den ganzen Monat wegen den um 23 % und mehr gestiegenen
Lebensmittelpreisen und meine Ausgabenliste bzw. der Nachweis über meine Essensausgaben liegt ihnen ja vor .
Und meine Monatsausgaben für mein Essen bleiben ja immer gleich also wie bei ihnen auch Herr S------ , oder …
Und das ist ein offener Antrag behalte mir die Veröffentlichung mal vor .
Mit freundlichen Grüßen
1 Anlage
Und das :
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Sendezeitpunkt: 15:24 23.02.2023
Gesendete Seiten: 2
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:
Sozialgericht Marburg per Fax
Robert – Koch - Straße 17
35037 Marburg
Datum 23.02.2023
Antrag auf Erlass einer Eilentscheidung gemäß dem Gesetz gegen den Landkreis .
Anschrift : Landkreis Waldeck Frankenberg , Südring 2 , 34497 Korbach
Sehr geehrte Damen und Herrn ,
es ist sehr dringender Antrag weil ich in einer Notlage bin also der Landkreis meine Grundsicherung nicht sichert .
Da im Regelsatz für Lebensmittel nur 175,- € enthalten sind und mir aber 60,- € fehlen also jeden Monat wieder
wegen den gestiegenen Lebensmittelpreisen und für die anderen Abteilungen zusammen fehlen mir ja 66,- € .
Werde nun jeden Monat wenn ich mir Geld borgen muss wieder diesen Antrag so stellen beim Sozialgericht .
Und verweise auf meine Leistungsakte beim Beklagten und deren Beiziehung der Kläger hiermit beantragt .
Es geht nur um meinen Antrag ( Kopie ) vom 23.02.2023 .
Ich beantragt ,
das der Landkreis mir nun sofort 126,- € auszahlt für Februar 2023 und die folgenden 6 Monate auch also brauche
60,- € für mein Lebensmittel und 66,- € für die anderen Abteilungen des Regelsatzes und musste mir Heute ja wieder
Geld ( Kopie ) borgen für Essen im Februar und wie lange muss ich mir noch Geld borgen bis ja mal was geschieht .
Begründung
Das es so ist wissen sie alle persönlich sehr wohl im Gericht da sie nicht von so wenig Geld also von 175,- €
für Lebensmittel im Monat leben müssen , da sie alle mindestens 300,- € ausgeben können für Lebensmittel .
Verweise mal auf zwei Urteile aus 2010 und 2014. Dort heißt es unter anderem: „ Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf auch der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144). Das aber, hat die Bundesregierung getan, als sie die Regelsätze für die Grundsicherung im Alter und Hartz IV Anfang des Jahres um nur 0,76 Prozent angehoben hat. Zu dieser Zeit stieg auch schon die Inflationsrate bereits seit Monaten und lag damals bei knapp fünf Prozent. Inzwischen ist sie auf fast acht Prozent (11 Prozent im Dezember) gestiegen. „Die Bundesregierung verstößt damit bewusst gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“, und das wissen sie auch alle im Gericht seit einigen Monaten schon .
Denn inzwischen sind alle meine Kosten für fast alle Produkte des täglichen Lebens aber auch für Energie
derart gestiegen , dass mein Existenzminimum ja mit dem jetzigen Regelsatz nicht mehr ganz gesichert ist.
Wie werden bei Deinem SG eigentlich die neue Fälle verteilt. Geht das nach Name des Klägers oder z.B. nach Eingangsdatum. Dann nämlich hätte ja nicht nur Frau K. Dad Vergnügen, sich an Deinen Ausführungen ergötzen zu können.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Abgesehen davon:
Wie albern formulierst Du Deine Schreiben?
das der Landkreis mir nun sofort 126,- € auszahlt für Februar 2023 und die folgenden 6 Monate auch
liest sich für mich nach 126,00 € (zusätzlich) für 7 Monate.
Das wären dann .... Moment, hab's gleich..... Sch.... vertippt, nochmal ....
18,00 € pro Monat.
Zusätzlich.
Oder wie darf ich das lesen?
Oder ist das hier die richtige Lesart: Du borgst/leihst Du Dir 50,00 € und verlangst vom Soz.Amt 60,00 € für Lebensmittel = Gewinn 10,00 €?
Glaubst Du die beim Amt und/oder Gericht sind doof und können nicht rechnen?
Wenn Du dann noch 66,00 € für die anderen Abteilungen des Regelsatzes verlangst, erlaube ich mir die Vermutung, dass das für die höheren Stromkosten sein soll.
Hast Du denn nicht Ende letzten Jahres diesen Energiekosten-Zuschuss bekommen?
Der sollte doch - gut eingeteilt - eine Weile reichen?
Noch was: warum belegst Du Deine Forderungen nicht mit halbwegs verlässlichen Statistiken?
Seit dem Jahr 2015 sind die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke um 27,6 Prozent gestiegen (Stand: 2022) und seit den 1990er Jahren in vielen Produktkategorien sogar über 30 Prozent. Im gleichen Zeitraum entwickelten sich jedoch auch die Nettoverdienste in Deutschland im Schnitt positiv.
Wird er nicht. Er sammelt doch Aktenzeichen wie andere Leute Briefmarken. Oder Brotkrümel.
Nein, er kann es nicht begründen. Wenn er klagt, dann muss er nachweisen, dass er beschwert ist durch die geltende Rechtslage. Das kann er nicht, das kann er nur so halb pauschal mit Preisen aus Angebotsprospekten.
Er muss auch nachweisen, dass er die anderen Regelsatzpositionen entsprechend anpasst oder ihrerseits entsprechend ausschöpft, so dass keine Umverteilung zugunsten von Lebensmitteln möglich ist. Macht er nicht, will er nicht. Also fröhliches Weiterlochen im SG Marburg
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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FAX-ID: 11100064
Empfänger: +49611327618512
Sendezeitpunkt: 05:05 24.02.2023
Gesendete Seiten: 6
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:
Hessisches Landessozialgericht
Steubenplatz 14
64293 Darmstadt
Datum 23.02.2023
R E C H T S M I T T E L
Rechtsmittelführer : ------ ----
---------straße --
34454 Bad Arolsen
gegen
Rechtsmittelgegner : Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Leistungen nach dem SGB 12
und
Umsetzung von Artikel 1 Grundgesetz
Der Rechtsmittelführer legt R E C H T S M I T T E L ein,
gegen den Beschluss S 9 SO 1 / 23 ER
des Sozialgerichts Marburg vom 21. Februar 2023, eingegangen am 23. Februar 2023.
Es wird beantragt
den Beschluss S 9 SO 1 / 23 ER des SG Marburg vom 21. Februar 2023 aufzuheben, weil dieser Beschluss bewusst ja auch so sachlich nicht hilfreich ist in der Sache
den Rechtsmittelgegner zu verpflichten, das er mir im Monat 126,- € zusätzlich Auszahlt ab 01.01.2023 da mein Geld nicht reicht zum Leben (Kopien) und eine normale soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben mir nicht mehr möglich ist und es wird beantragt, dass das LSG meine Leistungsakte hinzuzieht in der Sache
das es sofort einen Erörterungstermin gibt zur Sache zur Klärung meiner Sachlage und das LSG als Zeuge zum Termin den Herrn Dietmar S----- ja auch vorlädt bzw. bei-lädt, Anschrift : Kreishaus , Herr Dietmar S-----, Südring 2 , 34497 Korbach
den Rechtsmittelgegner zu verpflichten, dem Rechtsmittelführer auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten .
Begründung
Der am 06. November 19-- geborene Rechtsmittelführer ist Diabetiker und bezieht eine staatliche Altersrente, seit 01.09.2021 ist er Leistungsberechtigter nach dem SGB XII und bezieht aufstockende Leistungen nach dem SGB XII.
Der Rechtsmittelführer beantragte beim Rechtsmittelgegner … , weil die aktuelle Höhe der Grundsicherung wegen der Inflation nicht ausreicht.
Mit Datum vom 01.01.2023 stellte er zudem beim SG Marburg einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den das SG mit Beschluss vom 21.02.2023 ablehnte.
Nach Ansicht des SG sei der Rechtsmittelgegner selbst dann nicht verklagungs-fähig, wenn er die Bundesrepublik Deutschland vertreten würde, siehe Beschluss vom 21.02.2023, Seite 2, drittletzter Absatz, da der Rechtsmittelführer "unter keinen denkbaren Gesichtspunkten" einen Zahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland haben könne.
Hier irrt das Gericht offenkundig, denn vorliegend macht der Rechtsmittelführer (lediglich) die Deckung seines Existenz-Minimums geltend, für dessen Deckung die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, siehe BVerfG 1 BvL 1/09.
Nach Ansicht des SG sei hingegen irgendeine nachgeordnete Behörde (hier: Landkreis Waldeck-Frankenberg) für die Deckung des Existenz-Minimums des Rechtsmittelführers zuständig, Beschluss vom 21.02.2023, Seite 2, drittletzter Absatz.
Gegen den Landkreis Waldeck-Frankenberg in dieser Angelegenheit geführte Verfahren des hiesigen Rechtsmittelführers hatte dieselbe Kammer des SG Marburg mit Beschlüssen vom 14.10.2022 (S 9 SO 40/22 ER) als überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet und 16.11.2022 (S 9 SO 64/22 ER) als unzulässig abgelehnt.
Hingegen hat der Gesetzgeber in § 46a SGB XII geregelt, dass es sich bei der Verschaffung der hier beklagten höheren Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (stattdessen) um Bundesauftragsverwaltung handelt, somit (ausschließlich) der Bund zahlungs-pflichtig ist, siehe § 46a Abs.1 SGB XII.
Sofern das Gericht dennoch irgendwelche Zweifel am „ richtigen Antragsgegner “ hätte, hätte es selber den seiner Meinung nach stattdessen Zuständigen beiladen und zur Zahlung verurteilen müssen.
Nach Meinung des Gerichts seien weder der Landkreis Waldeck-Frankenberg, noch die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch wen auch immer verklagungs-fähig, sofern höhere Leistungen zur Deckung des Existenz-Minimums benötigt werden.
Sofern dem tatsächlich so wäre, bestünde eine Regelungs-Lücke, die notfalls vom BVerfG zu schließen wäre.
Das BVerfG hat bereits mit Beschluss BVerfG 1 BvR 569/05 vom 12.05.2005 die von Gerichten in Fragen der Deckung des Existenz-Minimums zu beachtenden Regeln ausdrücklich und doch wohl leicht verständlich benannt, somit hatte auch das SG Marburg zweifellos bereits ausreichend Zeit, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen.
Das BVerfG hat mit Urteil BVerfG 1 BvL 1/09 u.a. vom 09.02.2010 klargestellt, welche Anforderungen der Gesetzgeber zu erfüllen hat, wenn er das Existenz-Minimum verfassungs-konform bestimmen will.
Vorliegend ist der Rechtsmittelführer unstrittig leistungs-berechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII, sodass die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der abweichenden Festsetzung des Regel-Bedarfs offenkundig besteht, siehe § 27a Abs. 4 SGB XII.
Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb das SG seine Ablehnungs-Entscheidungen selber für zulässig halten könnte, da der Gesetzgeber ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben hat, dass - wie vorliegend beantragt - in der Höhe abweichende Leistungen bewilligt werden können.
Sofern für die Bewilligung abweichender Leistungen irgendwelche Prüfungen / Nachweise notwendig sind, hat das Gericht derartige weder benannt, noch geprüft.
Der Beschluss des SG ist daher aufzuheben und der Rechtsmittelgegner ist antragsgemäß zu verurteilen.
Stehe dem Gericht für Nachfragen auch telefonisch zur Verfügung unter 0170 70----80 ab 9 Uhr .
Der Rechtsmittelführer rügt Verweigerung rechtlichen Gehörs durch das SG Marburg.
Ich bitte das Gericht um Hilfe .
Vielen Dank.
Die vermutliche Antwort darauf hat @tigerlaw ja schon formuliert
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Habe in dem Rechtsstreit ------ ---- ./. Bundesrepublik Deutschland , A z. S 9 SO 01 / 23 ER also
Heute vom LSG - Hessen im Rechtsstreit ------ ---- ./. Bundesrepublik Deutschland , A z. L 4 SO 31 / 23 B ER
das neue Aktenzeichen erhalten und werde weiter berichten in der Sache hier.
Vor dem SG die Bundesrepublik Deutschland verklagen.
Hm. Versuch macht kluch?
Nee, hat er schon paarmal versucht und wurde doch immer abgewiesen? Oder hab ich das durcheinandergebracht bei den vielen Klagen und Newslettern?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
...Die Beschwerde ist statthaft, weil Gegegenstand des Antrags zusätzliche Leistungen in Höhe von 126,00 € pro Monat ab dem 01. Januar 2023 sind, was bei sachgerechter Auslegung mindestens den Zeitraum des aktuellen Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 2022 umfasst, der vom 01.Januar bis 31. August 2023 reicht. Der Beschwerdewert übersteigt damit 750,00 €, § 172 Abs.1,3 Nr.1 i.V. m. § 144 Abs. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht statthaft....