PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

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marsupilami
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#601

Beitrag von marsupilami »

Wozu braucht es 2 Postings mit je 4 Anh?ngen?

Ich verstehe nicht, was so schwierig dabei sein soll, 8 Seiten Urteil in einem .pdf unterzubringen.
Weniger als 2 MB und trotzdem lesbar.
28.0 SG - Beschluss alles.pdf
Es geht.

Also bitte in Zukunft Technik richtig anwenden!!
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tigerlaw
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#602

Beitrag von tigerlaw »

Wem sagst du das...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#603

Beitrag von Olivia »

Peterpanik hat geschrieben: Mo 23. Jan 2023, 07:29 Hier mein Essensnachweis :

1. 1 Konfitüre, 3 Wurstaufschnitt und 1 Käse ( reicht die ganze Woche mir zum Frühstück bzw. zum Abendbrot )
2. 1 Kartoffeln, 2 Schnitzel, 3 kleine Bockwürste, 1 Festtatsuppe, 1 Spinat ( kann ich 4 Tage von Mittagessen )
3. 1 Erdbeeren, 3 Bananen und 1 Margarine, 1 Butter, 1 Öl, 1 Essig, 1 Rot-Weiss, 1 Gehacktes, zusammen = 34,09 €

Lege ihnen in Kopie den Einkaufszettel von REWE bei aus dem sie alles entnehmen können an Ausgeben vom Montag .
Habe am Montag ( Kopie ) gekauft ein 750g Brot = 3,90 €, 2 Brötchen = 0,90 €, 2 Hörnchen = 2,30 € zusammen = 7,10 €

Mein zweiter Einkauf erfolgte am 19.01.2023 bei ALDI und da habe ich auch vollendendes noch eingekauft :

1. 1 Putenrollbraten = 6,98 € , 1 Eisbergsalat = 1,25 € , 1 Spaghetti = 0,99 € ( kann ich 3 Tage von Mittagessen )
2. 1 Kaffee = 4,99 €, 1 Tee = 0,65 €, 6 Mineralwasser = 1,50 €, ( da zu kommt Pfand von = 1,50 € ) zusammen = 18,24 €

Lege in Kopie den Einkaufszettel von ALDI bei aus dem sie nun alles entnehmen können an Ausgeben vom Donnerstag .
Hinweis zu Pfandflaschen also habe separat die alten Flachen ( Kopie ) zurückgeben und das Pfand erhalten = 1,50 € ,
diese 1,50 € müssen sie von den 18,24 € ordnungsgemäß abziehen , also habe ich genau ausgeben = 16,74 €

Ich habe also in der oben benannten Woche für meinen Wocheneinkauf nachweislich genau 57,93 € ausgeben .

Und da mit steht fest das 175,- € für Lebensmittel im Regelsatz effizient nur für drei Wochen im Monat reichen .
Ist die Regelsatzerhöhung inzwischen für PP genehmigt worden? :verwirrt:
Uschi1987
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#604

Beitrag von Uschi1987 »

Bestimmt
Olivia
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#605

Beitrag von Olivia »

:gaga:
Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#606

Beitrag von Peterpanik »

Zu meiner Klage kam die Klageerwiderung, siehe Anhänge, vom Landkreis hier :
5... Kreis seite 1.pdf
5.... Kreis seite 2.pdf
5..... Kreis seite 3.pdf
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Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#607

Beitrag von Peterpanik »

Und hier nun dazu meine Antwort :

SENDEBERICHT
FAX-ID: 11266241
Empfänger: +49611320008529
Sendezeitpunkt: 05:03 23.03.2023
Gesendete Seiten: 2
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:

Sozialgericht Marburg per Fax ----- Ihre Nachricht 20.03.23
Robert – Koch - Straße 17 ----------- erhalten am 22.03.2023
35037 Marburg ----------------------- Datum 23.03.2023

Rechtsstreit -------- ------ ./. Landkreis Waldeck-Frankenberg , A z. S 9 SO 20 / 23

Sehr geehrte Damen und Herrn ,
vielen Dank für die Übermittlung der Stellungnahme vom Landkreis.

Der Landkreis bestätigt darin selber, dass die bisher bewilligten Leistungen eklatant zu niedrig sind.
Hingegen verkennt der Landkreis die sich daraus für ihn ergebenen Verpflichtungen.
In der vom Landkreis zitierten Entscheidung des BVerfG 1 BvL 10/12 hat das BVerfG in Leitsatz 2 Satz 2 ausgeführt:
"Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern."
Was daran nicht zu verstehen sein könnte, ist weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich.
In der vom Landkreis explizit genannten Randnummer 144 führt das BVerfG zudem aus:

"a) Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten."

Unstrittig dürfte sein, dass die Erhöhung des Regel-Bedarfs zum 01.01.2023 aufgrund von Daten erfolgte deren Erhebungszeitraum am 30.06.2022 endete.
Es ist somit bereits denklogisch ausgeschlossen, dass die seit Juli 2022 erfolgten Preissteigerungen vom Gesetzgeber im Voraus bezifferbar gewesen sein könnten.
Somit können die Preissteigerungen seit Juli 2022 offensichtlich nicht im aktuellen Regel-Bedarf berücksichtigt worden sein.
Der Hinweis des Landkreises auf Seite 3 im 5. Absatz, der Kläger möge seinen Mobilitätsbedarf reduzieren, dürfte wohl als direkter Angriff auf die BVerfG-Entscheidung zu verstehen sein, denn in Randnummer 145 führt das BVerfG aus:

"b) Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann (oben C II 2 e cc)."

Für die EVS-Abteilung 07 Verkehr dürfte der Regel-Bedarf für 2023 einen Betrag in Höhe von EUR 45,02 vorsehen (Rundungsdifferenz aufgrund des Rechenweges zur Behauptung des Landkreises).
Ausweislich der Ausführungen des Beklagten dürfte dieser Betrag ebenfalls eklatant zu niedrig sein.
Vorsorglich wird darauf verwiesen das nach Angaben des Statistischen Bundesamtes die Auswertung der EVS 2018 als "Durchschnittliche Wertangabe der jeweiligen Haushalte mit Angabe der Code-Nr." für "Verkehr" einen Betrag in Höhe von EUR 90,30 pro Monat beziffert.

(Deutschland, Ausgaben des Privaten Konsums sowie Versicherungsbeiträge und sonstige Übertragungen (SEA-Einzel-Codes) von Einpersonenhaushalten (ohne SGBII/XII-Empfänger, hier: unterste 15% der nach dem Haushaltsnettoeinkommen geschichteten Haushalte (Grenzwert: 1086,00), Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018)

Welche Ausgaben der hiesige Kläger bereits "umgeschichtet" hat, um die angeblich höheren Mobilitäts-Kosten zu decken, hat der Beklagte offensichtlich nicht ermittelt.
Hingegen behauptet der Beklagte somit selber, das aufgrund höherer Mobilitäts-Kosten die vom Beklagten selbst bezifferte Differenz dem Kläger gerade nicht zur Deckung der höheren Ausgaben für Nahrungsmittel zur Verfügung stehen können.
Auch mit seinen weiteren Ausführungen verhönt der Beklagte den Kläger, wenn der Beklagte behauptet, ein nicht mehr erhältliches 9-Euro-Ticket, ein ebenfalls ehemaliger "Tankrabatt" und irgendwelche Zahlungen im Vorjahr könnten zur aktuellen Deckung des Existenz-Minimums eingesetzt werden, zumal der Beklagte diese selber als "Einmal-Zahlungen" bezeichnet.
Das BVerfG 1 BvL 10/12 hat in Randnummer 166 ausgeführt:

"aa) Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche (oben C I 1) auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R -, juris, Rn. 13 ff.). Fehlt die Möglichkeit entsprechender Auslegung geltenden Rechts, muss der Gesetzgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf schaffen. Auf ein nach § 24 Abs. 1 SGB II mögliches Anschaffungsdarlehen, mit dem zwingend eine Reduzierung der Fürsorgeleistung um 10 % durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB II ab dem Folgemonat der Auszahlung verbunden ist, kann nur verwiesen werden, wenn die Regelbedarfsleistung so hoch bemessen ist, dass entsprechende Spielräume für Rückzahlungen bestehen."

Vorliegend ist die vom Gesetzgeber vorgesehene "Umgehungslösung" § 27a Abs. 4 SGB XII.
Sofern das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - diesen Weg nicht gehen möchte, bleibt somit nur die Möglichkeit der Richtervorlage nach Art. 100 GG, die wohl wegen der Weigerung § 27a Abs. 4 SGB XII zu nutzen, scheitern dürfte.
Der Kläger rügt unterlassene Amtsermittlung, vorsätzliche Verfahrensverschleppung durch das Gericht, überlange Verfahrensdauer und Verweigerung von effektivem Rechtsschutz.

Sofern das Gericht die Lösung über § 27a Abs. 4 SGB XII verweigert, rügt der Kläger schon mal die Verweigerung des gesetzlichen Richters.

Mit freundlichen Grüßen

Werde weiter berichten.
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Koelsch
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#608

Beitrag von Koelsch »

Klingt für mich überzeugend
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#609

Beitrag von Peterpanik »

Und auch zum Az. S9 SO 2/23 ER habe ich Heute meine Beschwerde eingereicht hier :

SENDEBERICHT
FAX-ID: 11200022
Empfänger: +49611327618512
Sendezeitpunkt: 07:58 23.03.2023
Gesendete Seiten: 6
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:

Bad Arolsen, den 23. März 2023

Hessisches Landessozialgericht
Steubenplatz 14
64293 Darmstadt

R E C H T S M I T T E L

Rechtsmittelführer :
-------- ------
----------straße 28
34454 Bad Arolsen

gegen

Rechtsmittelgegner :
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Südring 2
34497 Korbach

Leistungen nach dem SGB 12

und

Umsetzung von Artikel 1 Grundgesetz

Der Rechtsmittelführer legt R E C H T S M I T T E L ein, gegen

das Beschluss S 9 SO 2 / 23 ER

des Sozialgerichts Marburg vom 08. März 2023, eingegangen am 10. März 2023.

Es wird beantragt

den Beschluss S 9 SO 2 / 23 ER des SG Marburg vom 08. März 2023 aufzuheben, weil dieser Beschluss bewusst ja auch so sachlich nicht hilfreich ist in dieser Sache
den Rechtsmittelgegner zu verpflichten, das er mir im Monat 126,- € zusätzlich Auszahlt ab 03.01.2023 da mein Geld nicht reicht zum Leben und eine normale soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben mir nicht mehr möglich ist und es wird beantragt , dass das LSG meine Leistungsakte bitte hinzuzieht in der Sache , danke
dass das Gericht beachtet das es in dieser Sache nur um § 27a Abs. 4 SGB XII geht
dass das Gericht bitte ein eigens Gutachten einholt nur zu den Lebensmittelpreisen
dass das Gericht sich ja auch an die Wirklichkeit also an die Realität von Heute hält
den Rechtsmittelgegner zu verpflichten, dem Rechtsmittelführer auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten .


Begründung

Der am 0-. November 19-- geborene Rechtsmittelführer ist Diabetiker und bezieht eine staatliche Altersrente, seit 01.09.2021 ist er Leistungsberechtigter nach dem SGB XII und bezieht aufstockende Leistungen nach dem SGB XII.

Der Rechtsmittelführer beantragte beim Rechtsmittelgegner einfach und schlicht Hilfe, weil die aktuelle Höhe der Grundsicherung wegen der aktuellen Inflation ja auch schon lange nicht mehr ausreicht für mein Leben.

Mit Datum vom 03.01.2023 stellte ich zudem beim SG Marburg einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den das SG Marburg mit dem Beschluss vom 08.03.2023 ablehnte.

Und entgegen der Darstellung des SG in seinen Beschluss – S9 SO 2/23 ER vom 08.03.23 hat der Rechtsmittelführer keine allgemeine Erhöhung des Regel-Bedarfs für alle Hilfebedürftigen in ganz Deutschland beantragt, sondern lediglich nur höhere Leistungen für mich selber also auf der Basis
§ 27a Abs. 4 SGB XII .

Zur Erleichterung der Arbeit für das Gericht hat der Rechtsmittelführer den für ihn zusätzlich notwendigen Betrag bereits ja beziffert, zur exakten Höhe des Mehr-Bedarfs für andere Hilfebedürftige habe ich als Rechtsmittelführer jedoch nichts vorgetragen.

Wie das Gericht zu seiner Auffassung, hier würde nicht ein abweichender Bedarf im Einzel-Fall beantragt, kommt, ist daher mir ja auch nicht ersichtlich.

Die Vorlage zum BVerfG war lediglich als Hilfsantrag von mir formuliert, falls das Gericht den
§ 27a Abs. 4 SGB XII für nicht einschlägig halten würde.

Hingegen hat das SG nichts vorgetragen, weshalb § 27a Abs. 4 SGB XII vorliegend nicht doch angewendet werden muss, da das BVerfG dessen Anwendung ausdrücklich gefordert hat.

Sofern die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG dem Gericht nicht bekannt sein sollte,
könnte google helfen, alternativ Rückfragen beim Rechtsmittelführer.

Der Beschluss des SG ist daher aufzuheben und der Rechtsmittelgegner ist antragsgemäß zu verurteilen.

Stehe dem Gericht für Nachfragen ja auch telefonisch zur Verfügung unter 0170 -----80 .

Der Rechtsmittelführer rügt Verweigerung rechtlichen Gehörs durch das SG Marburg.

Ich bitte das Gericht um Hilfe .

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

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kleinchaos
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#610

Beitrag von kleinchaos »

Damit es nun auch der Peter begreift, dass das LRA nicht der zuständige Ansprechpartner für Regelbedarfserhöhungen ist:
"a) Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten."
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#611

Beitrag von Olivia »

Verstehe ich das richtig, dass Peter Panik eine Regelsatzerhöhung begehrt, weil die Inflation zu hoch ist, aber trotzdem gleichzeitig darauf besteht, diese Regelsatzerhöhung im Rahmen der Dispositionsfreiheit umzuschichten in 34,00 € monatlich für ein Kfz zzgl. Benzinkosten, für die Autogarage 38,00 € monatlich und für einen Motorroller 15,00 € monatlich? Macht zusammen 126,00 € monatlich (unter der Annahme von 39,00 € mtl. Benzinkosten).

Anders gesagt, der Kläger will erreichen, dass der Regelsatz vom Gericht erhöht wird, weil ansonsten Hunger droht. Dennoch will er die Regelsatzerhöhung für Mobilität weiter zweckentfremden, da er die Dispositionsfreiheit zugunsten von Auto + Roller + Garage + Benzinkosten auch in einer Notlage weiter beansprucht.
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Koelsch
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#612

Beitrag von Koelsch »

So sieht es aus.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#613

Beitrag von Olivia »

Das ist ja absurd.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#614

Beitrag von Koelsch »

Richtige Einschätzung nach meiner Meinung.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#615

Beitrag von Peterpanik »

Koelsch ich wollte eigentlich nichts sagen also jeder darf es auslegen wie er mag und ich warte mal ab was das LSG sagt.
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marsupilami
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#616

Beitrag von marsupilami »

Wenn Du, lieber PeterPanik, "eigentlich" nichts sagen willst, dann lass' es doch.

Hier im Forum:
Ganz.

Für immer.


Ich zumindest wäre nicht unglücklich.



Was Du sonst wo sagst oder eigentlich nicht, wäre mir dann egal.
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Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#617

Beitrag von Peterpanik »

ZU #609 habe mein Aktenzeichen erhalten und das Abgeschickt hier :

SENDEBERICHT
FAX-ID: 11000104
Empfänger: +49611327618512
Sendezeitpunkt: 00:04 29.03.2023
Gesendete Seiten: 1
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:

Hessisches Landessozialgericht per Fax
Steubenplatz 14
64293 Darmstadt
Datum 29.03.2023

Rechtsstreit -------- ------ ./. Landkreis Waldeck-Frankenberg , Az. L 4 SO 41 / 23 B ER

Sehr geehrte Damen und Herrn ,
möchte alle Beteiligten einfach mal darauf hinweisen dass das Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht geht .
Also wenn mir ihr erster Beschluss mal vorliegt werde ich da gegen Anhörungsrüge wahrscheinlich einreichen .
Und wenn mir dann der Beschluss der Rüge mal vorliegt ist der Weg frei als werde es dann wohl vorlegen .

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten .

Mit freundlichen Grüßen

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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#618

Beitrag von Olivia »

Warum Gurken so teuer sind
Die Handelsketten testen mal, wie hoch sie gehen können. Wir sind Zeugen eines großen Preiskampfes.

viewtopic.php?t=30364
Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#619

Beitrag von Peterpanik »

Das hat mir die Richterin vom SG geschrieben hier :
1.0.9. Öffendlichkeit.pdf
und hier meine Antwort da zu :

SENDEBERICHT
FAX-ID: 11000194
Empfänger: +49611327618529
Sendezeitpunkt: 16:49 04.04.2023
Gesendete Seiten: 1
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:

Sozialgericht Marburg per Fax / Ihre Nachricht 31.03.23
Robert – Koch - Straße 17 / erhalten am 04.04.2023
35037 Marburg
Datum 04.04.2023

Rechtsstreit -------- ------ ./. Landkreis , A z. S 9 SO 35 / 23 ER und Antrag

Sehr geehrte Damen und Herrn ,
wissen sie Frau ---- verstehe ihre Aussagen einfach nicht und ich habe vom 01.03. bis 22.03.2023 schon hin bzw. her
geschichtet mein bisschen Geld also schon genug Umgeschichtete um alle Ausgaben zahlen zu können die ich so habe .
Aber ab dem 23.03.2023 hatte ich ja auch leider nichts mehr zum Umschichten und musste mir Geld borgen für Essen .
Und das verstehen sie anscheinend nicht also einfach sie haben 300,-€ für Lebensmittel im Monat also ich leider nicht .

Ich beantrage ,
dass das Gericht sofort bzw. umgehend selbst ein Gutachten einholt also ob 175,-€ für Lebensmittel reichen im Monat .

Begründung
Wenn sie meine Aussagen nicht verstehen bzw. begreifen also einen Gutachter werden sie doch wohl glauben , oder ...

Mit freundlichen Grüßen

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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#620

Beitrag von kleinchaos »

Jetzt reden wir schon von 300€ für Lebensmittel! Waren es nicht immer 175 + 50?
Wenn ich weiß, dass 175 nicht über den ganz Monat reichen mit meinem bisherigen Einkaufsverhalten, muss ich das eben umstellen.
Bei den derzeitigen Preisen schwierig aber machbar.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#621

Beitrag von Olivia »

Inzwischen sind wir schon bei 300 € für Lebensmittel monatlich?

Ich sag mal so, man kann als 1-er BG auch locker 400 € oder sogar 500 € im Monat für Lebensmittel ausgeben, ohne sich zu überfressen. Dann wird eben im Feinkostladen eingekauft, es darf gern das bessere Steak sein, frische exotische Kräuter, Meeresfrüchte, als Aperitif Schaumwein der gehobenen Klasse, zum Essen einen Qualitätsriesling und zum Dessert dann eine Jahrgangs-Trockenbeerenauslese. Ach ja, und Pralinen nicht vergessen, aber bitte nicht irgendwas. Und damit einem nicht langweilig wird, einen Krimsekt zum Wochenende. Die Frage ist, ob das ein grundsicherungsrelevanter Bedarf ist oder nicht.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#622

Beitrag von Peterpanik »

Bitte #620 + # 621 nichts verdrehen meinte die Richterin sie kann 300,-€ ausgeben im Monat für Essen, ich nur 175,-€.

Das hier gild für die Richterin : " einfach sie haben 300,-€ für Lebensmittel im Monat also ich leider nicht. " für Köelsch.

Zu #625 selbstverständlich kann man auf vieles verzichten und wo für soll man dann aber leben also so einfach ist es
nicht, weil ich ja auf dem Lande lebe bzw. an gesellschaftlichen Ereignissen nur teilnehmen kann wenn ich mobil bin.
Zuletzt geändert von Peterpanik am Mi 5. Apr 2023, 15:33, insgesamt 6-mal geändert.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#623

Beitrag von Koelsch »

Ich les in dem von Dir veröffentlichten Schreiben der Richterin nichts von € 300
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deadpool
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#624

Beitrag von Deadpool »

Das steht doch in jedem Schreiben, dass er der Richterin vorwirft, sie hätte ja (imaginäre) 300 Euro fürs Essen zur Verfügung. Dessen ungeachtet, dass die Richterin problemlos unter Garantie mehr als 300 Euro im Monat ausgeben kann (und wahrscheinlich auch macht, denn sie hat Familie), ist das alles nun wirklich völliger Nonsens. Spätestens seitdem er ausgeführt hat, dass er mit seinem Regelsatz Garage, Sprit, Schulden etc. zahlt, ist das Ganze völlig sinnfrei. Dass Frau K. sich das überhaupt solange anschaut....
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#625

Beitrag von Olivia »

Bevor Sie verhungern, sind aber viele Teilbedürfnisse durchaus aufschiebbar, reduzierbar oder für eine gewisse Zeit auch ganz verzichtba r, z. B.
solche für Bekleidung und Schuhe, für viele Ersatzbeschaffungen, für lnnenausstattung, auch für Freizeit, Unterhaltung und Kultur oder Beherbergungs- und Gaststättendiensleistungen, die nicht in jedem Monat in vollem Umfang in Anspruch genommen werden müssen.
Und bevor darauf verzichtet werden müsste, könnte die doppelte Motorisierung aufgegeben und die Garage gekündigt werden. Ein Auto kann auch auf der Strasse abgestellt werden. Fraglich ist auch, ob nicht ggf. durch einen Umstieg auf den ÖPNV eine weitere Kosteneinsparung möglich wäre.
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