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LSG Niedersachsen L 8 SO 56/22 ER Kein Inflationsausgleich

Verfasst: Fr 2. Sep 2022, 07:14
von kleinchaos
Kein einklagbarer Inflationsausgleich - Keine gesetzliche Grundlage f?r einen h?heren Betrag
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass f?r eine gerichtliche Anordnung zur Erh?hung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich keine rechtliche Grundlage besteht.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines G?ttinger Sozialhilfeempf?ngers, der neben seiner Altersrente erg?nzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449,- ?.

Rentner fordert Erh?hung der Regelleistung
Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erh?hung der Regelleistung auf 620,- ?. Zur Begr?ndung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem f?r Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die . Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsma?nahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit k?nne nach seiner Ansicht nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

Richter: Keine gesetzliche Grundlage f?r einen h?heren Betrag
Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz k?nne ein ?ber den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Daf?r gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsanspr?che sei ausschlie?lich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz h?here Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend
Zudem sei der gegenw?rtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar spr?chen die Preissteigerungen daf?r, dass die H?he der Regels?tze schon gegenw?rtig nicht mehr ausreiche um das zu sichern. Zu ber?cksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert h?tten (u.a. 9,00-?-Ticket, Tankrabatt, 200 ? Einmalzahlung an Grundsicherungsempf?nger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempf?ngern angek?ndigt sind ("Drittes Entlastungspaket").
https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-N ... s32135.htm