Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft und andere Gemeinheiten
Terrie
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Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#1

Beitrag von Terrie »

Hallo,
gerade habe ich gesehen,dass ich 2014 das letzte Mal geschrieben habe.
Bis jetzt habe ich mich ihnen Amt gut durchschlagen können. Ich arbeite noch immer bei der Zeitung. Verdiene zwischen 900,- und 1009,- Netto. Nun wird's eng,da ich Benzinkosten aus eigener Kasse zahlen muss. Hinzu würde Miete erhöht und soll nochmals im Oktober passieren.und wie es euch auch allen geht, reicht es nicht mehr aus.
Mein Sohn inzwischen 21 hat dieses Jahr sein erstes Gehalt als Altenpfleger. Er zählt die Hälfte Miete und übernimmt hier und da auch Kosten
Ohne ihn wäre ich aufgeschmissen. Es tut weh.
Nun wirft mir Vermieter Nachzahlungen um die Ohren,die ich nicht zahlen kann. Wohne 12 Jahre hier. Habe aber das Gefühl, er möchte sich an uns aufwerten.
Meine Frage kann ich ALG 2 beantragen? Auch im Zuge der Nebenkosten? Muss mein Sohn wirklich für mich aufkommen? Ich will da eigentlich nicht mehr hin. Als ich die Namen der bekannten Mitarbeiter las,bekam ich wirklich eine Art von Angstzuständen. Obwohl inzwischen auch 59.
Dachte wird alles besser...aber wohl eher nicht.
Danke für eure Tipps
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tigerlaw
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#2

Beitrag von tigerlaw »

Auf die Schnelle - ich will mich auf meine "liegenden Güter" verziehen - denke ich, dass Du doch den Antrag stellen solltest. Wann ist die Nachforderung eingegangen? Einen Monat später wird sie fällig. In diesem Monat (vorerst ohne Formular) H-4-Antrag stellen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#3

Beitrag von marsupilami »

Wohngeld beantragen?
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#4

Beitrag von Koelsch »

Auf jeden Fall prüfen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
ernest1950
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#5

Beitrag von ernest1950 »

Ich gehe davon aus, das auf jeden Fall eine Aufstockung von HartzIV zusteht:
Begründung:
Einkommen im Durchschnitt 950€ netto minus Freibetrag nach § 11 SGBII von 300€ = 650€ anrechenbares Einkommen.
Nimmt man den Regelsatz von 449€ für sie, dürften der Mietanteil einschl. aller Neben- und Heizkosten gerade 200€ betragen, was ich mir nicht vorstellen kann.
Zusätzlich, wenn Benzinkosten entstehen, kann sich unter Umständen der Freibetrag nach § 11 SGBII noch erhöhen, was eine weitere Aufstockung erhöhen würde.
Es müßte also mit den vorhandenen Kosten (km bis Arbeitsstelle, Kfz-Haftpflicht usw.) ermittelt werden, wie hoch der tatsächliche Freibetrag ist.
Das ist durchaus im voraus möglich zu ermitteln, wenn die Daten zur Verfügung stehen.
Ebenfalls müßte klargestellt werden, das mit dem Sohn KEINE Haushaltsgemeisnchaft besteht, da unter Umständen (je nach Verdienst), dann Beträge seines Verdienstes angerechnet würden.

Ernie
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#6

Beitrag von Terrie »

Was heißt keine Haushaltsgemeinschaft? Wir nutzen alles gemeinsam und er zahlt mir natürlich auch etwas zur Miete und für Lebensmittel
Terrie
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#7

Beitrag von Terrie »

Hilfeee...ich würde auf ein paar Kommentare gerne antworten, aber wie??
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marsupilami
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#8

Beitrag von marsupilami »

In dem Posting, das Du zitieren willst sollte sich rechts ein Schalter mit " zu sehen sein.
Einfach anklicken.
Forum Schalter 1.JPG

Jaaaa, wir haben auch eine Anleitung dazu, aber das sind offenbar die entsprechenden Bilder nicht mehr vorhanden.
viewtopic.php?t=770
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Zuletzt geändert von marsupilami am Mi 14. Sep 2022, 15:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#9

Beitrag von Terrie »

Ich weiss nicht wie ich antworten kann. Also Wohngeld sagte man mir wird das Gehalt meines Sohnes mitgerechnet. Somit keine Chance. Ist ja nicht so als hätte man noch Verpflichtungen.
Mein lieber Vermieter kommt ja mit 2 Abrechnungen. Die jetzt von 2020 und im Oktober von 2021. Er schiebt es auf die Pandemie. Soweit ich weiß, ist das aber nicht richtig?! Und er will/muss Miete erhöhen.
So bin ich ja fast gezwungen wegen der Nachzahlungen im Jobcenter wieder Fast zu werden? Oder kann ich das mtl verlängern?
Die werden doch das Gehalt von meinem Sohn mit einbauen?
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tigerlaw
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#10

Beitrag von tigerlaw »

Klicke auf das Gänsefüßchen rechts neben dem Beitrag, dann wird er in den Editor kopiert, und Du kannst den Cursor daruntersetzen und Deinen Antworttext eingeben und absenden!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#11

Beitrag von marsupilami »

Der Vermieter kommt jetzt mit der NK-Abrechnung von 2020?
Die hätte er aber spätestens 31.12.2021 abliefern müssen!
Die Abrechnungsfrist beginnt dabei mit dem Ablauf des Abrechnungszeitraums, also dem Zeitraum für den die Nebenkosten abgerechnet werden. Bezieht sich die zu erteilende Nebenkostenabrechnung zum Beispiel auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015, dann begann die Abrechnungsfrist für den Vermieter am 01.01.2016 zu laufen und endet am 31.12.2016.
https://www.mietrecht.org/nebenkosten/k ... brechnung/

§ 556 BGB Abs. 3
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
5. Nebenkostenabrechnung & Fristen: Widerspruch des Mieters
Die für den Mieter relevanten Fristen erstrecken sich auf die Einreichung des Widerspruchs gegen eine Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Vermieter. Nach Erhalt der Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter hat der Mieter die Möglichkeit, binnen einer 12-monatigen Frist die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen und ggf. Widerspruch einzulegen. Versäumt der Mieter die im § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB festgeschriebene Frist, so kann er auch nachträglich keinerlei Einwände mehr geltend machen.
https://www.advocado.de/ratgeber/mietre ... abrechnung

"Pandemie" kann er sich kleinrollen und als Lockenwickler benutzen.
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#12

Beitrag von ernest1950 »

Terrie,
bei Wohngeld wird der Lohn Deines Sohnes einberechnet, daher kein Anspruch. Bei ALGII wird der Lohn Deines Sohnes NICHT einberechnet, daher Anspruch.
Nochmals, Das Gehalt Deines Sohnes geht das Jobcenter NICHTS!!!! an.
Lediglich seinen Mietanteil (pro-Kopf-Anteil ist das Einfachste) und seinen Lebensunterhalt muß er von seinem Einkommen bestreiten.
Lass Deinen Sohn eine einfache Erklärung ausfüllen, Text:
Ich unterstütze Frau "Terry" weder in Geld noch in Geldeswert.
Damit ist die Unterstützungsvermutung nach § 9 Abs 5 SGBII vom Tisch, UND der Lohn Seines Sohnes geht das Jobcenter nichts an, UND der Beweis ist erbracht, das keine Unterstützung Deines Sohnes erfolgt. Irgendwelche Anrechnungen können nur bei Beweis das finanzielle Unterstützungen fliessen durch das Jobcenter vorgenommen werden. Lediglich Annahmen reichen nicht aus.
Terrie
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#13

Beitrag von Terrie »

marsupilami hat geschrieben: Mi 14. Sep 2022, 15:57 Der Vermieter kommt jetzt mit der NK-Abrechnung von 2020?
Die hätte er aber spätestens 31.12.2021 abliefern müssen!
Die Abrechnungsfrist beginnt dabei mit dem Ablauf des Abrechnungszeitraums, also dem Zeitraum für den die Nebenkosten abgerechnet werden. Bezieht sich die zu erteilende Nebenkostenabrechnung zum Beispiel auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015, dann begann die Abrechnungsfrist für den Vermieter am 01.01.2016 zu laufen und endet am 31.12.2016.
https://www.mietrecht.org/nebenkosten/k ... brechnung/

§ 556 BGB Abs. 3
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
5. Nebenkostenabrechnung & Fristen: Widerspruch des Mieters
Die für den Mieter relevanten Fristen erstrecken sich auf die Einreichung des Widerspruchs gegen eine Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Vermieter. Nach Erhalt der Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter hat der Mieter die Möglichkeit, binnen einer 12-monatigen Frist die Nebenkostenabrechnung prüfen zu lassen und ggf. Widerspruch einzulegen. Versäumt der Mieter die im § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB festgeschriebene Frist, so kann er auch nachträglich keinerlei Einwände mehr geltend machen.
https://www.advocado.de/ratgeber/mietre ... abrechnung

"Pandemie" kann er sich kleinrollen und als Lockenwickler benutzen.
[/quoteja sehe es auch so. Nur Streit...ich komme nirgends unter. Habe 3Hunde. Aber ich habe ihm nach dem ersten Schock gestern eine Mail geschrieben,wo ich einmal vorsichtig das Thema eröffne.
Terrie
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#14

Beitrag von Terrie »

ernest1950 hat geschrieben: Mi 14. Sep 2022, 10:30 Ich gehe davon aus, das auf jeden Fall eine Aufstockung von HartzIV zusteht:
Begründung:
Einkommen im Durchschnitt 950€ netto minus Freibetrag nach § 11 SGBII von 300€ = 650€ anrechenbares Einkommen.
Nimmt man den Regelsatz von 449€ für sie, dürften der Mietanteil einschl. aller Neben- und Heizkosten gerade 200€ betragen, was ich mir nicht vorstellen kann.
Zusätzlich, wenn Benzinkosten entstehen, kann sich unter Umständen der Freibetrag nach § 11 SGBII noch erhöhen, was eine weitere Aufstockung erhöhen würde.
Es müßte also mit den vorhandenen Kosten (km bis Arbeitsstelle, Kfz-Haftpflicht usw.) ermittelt werden, wie hoch der tatsächliche Freibetrag ist.
Das ist durchaus im voraus möglich zu ermitteln, wenn die Daten zur Verfügung stehen.
Ebenfalls müßte klargestellt werden, das mit dem Sohn KEINE Haushaltsgemeisnchaft besteht, da unter Umständen (je nach Verdienst), dann Beträge seines Verdienstes angerechnet würden.

Ernie
aber er überweist mir regelmäßig mtl Geld
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#15

Beitrag von Terrie »

ernest1950 hat geschrieben: Mi 14. Sep 2022, 16:24 Terrie,
bei Wohngeld wird der Lohn Deines Sohnes einberechnet, daher kein Anspruch. Bei ALGII wird der Lohn Deines Sohnes NICHT einberechnet, daher Anspruch.
Nochmals, Das Gehalt Deines Sohnes geht das Jobcenter NICHTS!!!! an.
Lediglich seinen Mietanteil (pro-Kopf-Anteil ist das Einfachste) und seinen Lebensunterhalt muß er von seinem Einkommen bestreiten.
Lass Deinen Sohn eine einfache Erklärung ausfüllen, Text:
Ich unterstütze Frau "Terry" weder in Geld noch in Geldeswert.
Damit ist die Unterstützungsvermutung nach § 9 Abs 5 SGBII vom Tisch, UND der Lohn Seines Sohnes geht das Jobcenter nichts an, UND der Beweis ist erbracht, das keine Unterstützung Deines Sohnes erfolgt. Irgendwelche Anrechnungen können nur bei Beweis das finanzielle Unterstützungen fliessen durch das Jobcenter vorgenommen werden. Lediglich Annahmen reichen nicht aus.
er überweist mir aber freiwillig monatlich Geld
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#16

Beitrag von ernest1950 »

Jetzt wird es leider etwas komplziert:
Wieviel Geld überweist er Dir jeden Monat?
Wie hoch ist Eure Miete einschl. Nebenkosten und Heizkosten?
Entspricht das seinem Mietanteil und seinen Lebenshaltungskosten?
Wieviel zahlt er für seinen Mietanteil und wieviel für SEINE Lebensmittel?
Zahlt er Stromanteil?
Was rechnet das Jobcenter an?
Wie rechnet das JObcenter an?
Ohne den Bescheid zu sehen, kann keine objektive Antwort gegeben werden was richtig und was falsch ist.
Mit einer Antwort wird wohl nicht alles zu klären sein, aber ich werde versuchen, soweit wie möglich alles zu klären, auch wenn es länger dauert.

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tigerlaw
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#17

Beitrag von tigerlaw »

Hallo Terrie, Marsu hat schon richtig geschrieben.

Ich will es noch etwas an Beispielen darlegen:

Der Abrechnungszeitraum läuft IMMER über 12 Monate, also z.B. von Anfang Januar bis Ende Dezember, oder von Anfang Mai bis Ende April, o.ä.

Um beim letzten Beispiel zu bleiben: Der Abrechnungszeitraum beginnt stets am 01.05., konkret am 01.05.2020 und endet demgemäß am 30.04.2021. Der Vermieter muss jetzt innerhalb von 12 Monaten also bis spätestens 30.04.2022, über den Zeitraum 2021/2022 abrechnen. Wenn er diesen Stichtag verpasst, muss er zwar immer noch abrechnen, darf aber einen errechneten Nachzahlungsanspruch nicht mehr einfordern. Sollte der NK-Abschlag höher gewesen sein als die tatsächlichen Kosten, muss er - auch bei einer "verspäteten" Abrechnung - den Überschuss an den Mieter auskehren.

WARUM der Vermieter eine rechtzeitige Zustellung der Abrechnung verpasst hat, ist absolut belanglos, egal ob COVID oder persönliche Schicksalsschläge.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Terrie
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#18

Beitrag von Terrie »

ernest1950 hat geschrieben: Mi 14. Sep 2022, 20:34 Jetzt wird es leider etwas komplziert:
Wieviel Geld überweist er Dir jeden Monat?
Wie hoch ist Eure Miete einschl. Nebenkosten und Heizkosten?
Entspricht das seinem Mietanteil und seinen Lebenshaltungskosten?
Wieviel zahlt er für seinen Mietanteil und wieviel für SEINE Lebensmittel?
Zahlt er Stromanteil?
Was rechnet das Jobcenter an?
Wie rechnet das JObcenter an?
Ohne den Bescheid zu sehen, kann keine objektive Antwort gegeben werden was richtig und was falsch ist.
Mit einer Antwort wird wohl nicht alles zu klären sein, aber ich werde versuchen, soweit wie möglich alles zu klären, auch wenn es länger dauert.

ERniedanke dir. Also ich habe ja noch nichts unternommen. Wir zahlen derzeit 685,- Warmmiete. Die soll im Oktober erhöht werden. Er zählt 600,- für alles. Hunde ,Miete,Strom. Also wirklich ganz toll. Nur möchte ich nicht,dass er so viel zahlt. Jetzt mit den Nachzahlungen kommen wir absolut ans Limit. Ja und dem anderen Mist auch. Aber wem erzähle ich das hier. Mein Sohn hat Netto ca 2300,-Ich weiss nicht mehr ein noch aus. Er hat ja auch monatliche Verpflichtungen.
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#19

Beitrag von Terrie »

tigerlaw hat geschrieben: Mi 14. Sep 2022, 20:44 Hallo Terrie, Marsu hat schon richtig geschrieben.

Ich will es noch etwas an Beispielen darlegen:

Der Abrechnungszeitraum läuft IMMER über 12 Monate, also z.B. von Anfang Januar bis Ende Dezember, oder von Anfang Mai bis Ende April, o.ä.

Um beim letzten Beispiel zu bleiben: Der Abrechnungszeitraum beginnt stets am 01.05., konkret am 01.05.2020 und endet demgemäß am 30.04.2021. Der Vermieter muss jetzt innerhalb von 12 Monaten also bis spätestens 30.04.2022, über den Zeitraum 2021/2022 abrechnen. Wenn er diesen Stichtag verpasst, muss er zwar immer noch abrechnen, darf aber einen errechneten Nachzahlungsanspruch nicht mehr einfordern. Sollte der NK-Abschlag höher gewesen sein als die tatsächlichen Kosten, muss er - auch bei einer "verspäteten" Abrechnung - den Überschuss an den Mieter auskehren.

WARUM der Vermieter eine rechtzeitige Zustellung der Abrechnung verpasst hat, ist absolut belanglos, egal ob COVID oder persönliche Schicksalsschläge.
OK. Auch wenn durch COVID die Hausverwaltung die Abrechnungen nicht erstellt hat? Darauf baut er wohl gerade.
Es ist Übel gerade. Dusche Fliesen waren durchlässig. Wasser in den Wänden. Wegen Arbeitermangel sitzen wir seit Mai mehr oder weniger auf einer Baustelle. Putz bröckelt von Wand ab. Er machte Vorschlag 50, für Ferienwohnung zu geben. Ja hier im Allgäu mit Hunden. Und noch zur Miete. Dachte ich höre nicht richtig. Die Renovierung der Dusche stellt er als Heldentat dar. Halten sie durch,danach haben sie eine tolle Dusche. Und un diesen Zeiten muss man ja zusammenhalten. Klar indem er mir die letzten Cent aus der Tasche zieht. Nur möchte ich nicht so auf die Tube drücken. Wenn der mir ne Kündigung schreibt, dann ist's vorbei
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Koelsch
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#20

Beitrag von Koelsch »

Sohn "muss" die halbe Warmmiete übernehmen, das weiß auch das JC. Wenn ihr dann noch etwas "mauschelt" bitte in bar. Das kann JC nicht kontrollieren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#21

Beitrag von Terrie »

Koelsch hat geschrieben: Mi 14. Sep 2022, 21:08 Sohn "muss" die halbe Warmmiete übernehmen, das weiß auch das JC. Wenn ihr dann noch etwas "mauschelt" bitte in bar. Das kann JC nicht kontrollieren.Ok. wird aber schwierig. Ich muss doch sicherlich wieder Kontoauszüge von 3 Monaten vorlegen?
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#22

Beitrag von Koelsch »

Richtig, wenn dort Geldeingänge sind, dann kann man die leider nicht weg machen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#23

Beitrag von Günter »

Aber manchmal kann man es begründen, z.B. Lebensmitteleinkäufe, die der Sohn aus Zeitmangel nicht erledigen konnte oä. Ich weiß nicht wie oft wir geschrieben haben, nur Bares ist Wahres, es kapiert nur niemand.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Terrie
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#24

Beitrag von Terrie »

Günter hat geschrieben: Mi 14. Sep 2022, 21:58 Aber manchmal kann man es begründen, z.B. Lebensmitteleinkäufe, die der Sohn aus Zeitmangel nicht erledigen konnte oä. Ich weiß nicht wie oft wir geschrieben haben, nur Bares ist Wahres, es kapiert nur niemand.
da stimme ich dir absolut zu. Nur dachte ich, dass ich das Jobcenter nicht mehr sehe. Aber es kommt eben immer anders als man denkt. Es ist für mich ganz schrecklich dort wieder auflaufen zu müssen.
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Re: Bedarfsgemeinschaft Mutter/erwachsener Sohn

#25

Beitrag von Koelsch »

Schreib bitte noch mal zusammenfassend:
  • Warmmiete
  • Bruttoeinkommen des Sohns
  • Nettoeinkommen des Sohns
  • Hat Sohn Auto und nutzt es zur Fahrt zur Arbeit?
    Wenn ja, Fahrtstrecke zur Arbeit und Jahresbeitrag zur Auto-Haftpflichtversicherung
Dann können wir mal halbwegs genau rechnen, was ohne "Mauschelei" beim JC rauskäme.
Aber vermutlich erst morgen, bin faul.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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