- Keine „freiwillige Aufgabe einer Erwerbstätigkeit“ im
Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU liegt vor, wenn eine Unionsbürgerin ihre Tätigkeit in der Prostitution willentlich
aufgibt: Die Aufgabe führt daher nicht zu einem Fortfall
des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügeG/EU und
einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. - Eine Arbeit in der Prostitution ist im Sinne von § 10
Abs. 1 N^ 5 SGB II stets normativ „unzumutbar“ und
kann wegen dieser Unzumutbarkeit jederzeit aufgegeben werden, ohne dass es sich um eine freiwillige Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU handelt.
Urteil: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171606