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AG Mayen: Die Energiepreispauschale ist unpfändbar! Beschl. 7 IK 79/21 vom 23.11.2022

Verfasst: Fr 25. Nov 2022, 21:07
von tigerlaw
Ich habe jetzt folgenden Beschluss erwirken können:

Amtsgericht
Mayen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

7 IK 79/21

23.11.2022

In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
C.E.

wird die in der Lohnabrechnung für September 2022 vom 10.10.2022 ausgewiesene
und der Schuldnerin bereits ausbezahlte Energiepreispauschale

u n p f ä n d b a r
gestellt.

Gründe:
Die Entscheidung entspricht der Billigkeit und der Intension des Gesetzgebers. Ein
Schuldner, welchem nur noch der nach § 850 c ZPO pfändbare Lohnanteil zur
Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht, bedarf dieser
staatlichen Beihilfe. Sie ist daher unpfändbar zu stellen.

<folgt: Rechtsmittelbelehrung>

gez. Name
Rechtspfleger



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