Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

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marsupilami
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Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#1

Beitrag von marsupilami »

Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#2

Beitrag von Olivia »

:bravo:
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Koelsch
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#3

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#4

Beitrag von marsupilami »

Eine Zweckgebundenheit sei vom Gesetzgeber nicht definiert worden.
Und warum heißt das dann "Energiepauschale"?
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Koelsch
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#5

Beitrag von Koelsch »

Das Gericht meckert, weil eben nicht festgelegt ist, das Geld darf nur für Gas und Strom ausgegeben werden, entsprechende Nachweise sind zu erbringen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Pegasus
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#6

Beitrag von Pegasus »

:ohnmacht: ist das nicht im einem § festgelegt? :kotz:
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Pegasus
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#7

Beitrag von Pegasus »

§ 4 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
(1) 1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.
https://www.buzer.de/RentEPPG.htm

:1: :1: :1: :1:
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Koelsch
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#8

Beitrag von Koelsch »

Danke, hatte ich nicht im Kopp
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tigerlaw
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#9

Beitrag von tigerlaw »

:pssst: :verlegen:

Habe ich nicht gesehen ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#10

Beitrag von Koelsch »

Aber trotzdem gewonnen, das zählt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Pegasus
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#11

Beitrag von Pegasus »

Tigers Sieg ist dadurch nicht geschmälert, denn er hat das Recht durchgesetzt. Fragwürdig ist das Urteil aus Norderstedt.
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benedetto
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#12

Beitrag von benedetto »

04.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231583
Amtsgericht Norderstedt: Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN 90/19

https://dejure.org/ext/2327e113346e7bf0d406c6cb7c5f7a5f

https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... %2090%2F19
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benedetto
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#13

Beitrag von benedetto »

Eine weitere interessante Rechtsauffassung siehe AG Aschaffenburg, Beschluss v. 07.11.2022 – 654 IK 298/21

https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 14?hl=true
...

6
Der Schuldner führt das Girokonto, auf das die Energiepreispauschale ausgezahlt wurde, als Pfändungsschutzkonto im Sinn von § 850k ZPO. Ausweislich der Akte beträgt der unpfändbare Betrag auf das Kontoguthaben aktuell 1.340,00 Euro pro Monat. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Lohnabrechnung erhielt der Schuldner für September 2022 einen Nettolohn von BETRAG Euro. Hiervon ist nach § 36 Absatz 1 InsO in Verbindung mit § 850c ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 ein Teilbetrag von BETRAG Euro Insolvenzmasse, sodass dieser Betrag an den Insolvenzverwalter hätte gezahlt werden müssen. Obwohl die Energiepreispauschale gemäß § 119 EStG zu versteuern ist, wurde ausweislich der Lohnabrechnung der Bruttobetrag von 300,00 Euro an den Schuldner ausgezahlt.
7
Gemäß § 36 Absatz 4 InsO ist das Insolvenzgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil das Insolvenzverfahren noch nicht beendet wurde. Nach § 906 Absatz 2 ZPO, der wegen der Verweisung in § 36 Absatz 1 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet, muss das Gericht auf Antrag des Schuldners einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungs- und somit auch insolvenzfreien Betrag festsetzen, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Die beantragte Festsetzung eines abweichenden Freibetrags ist somit nur möglich, wenn die Energiepreispauschale unpfändbar ist.
8
Weil der vom Arbeitgeber ausgezahlte Betrag wegen der Energiepreispauschale den aktuell für das Kontoguthaben des Schuldners maßgeblichen Freibetrag übersteigt, liegt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines abweichenden Freibetrags durch das Gericht vor. Der Antrag ist somit zulässig.
9
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der Systematik des Gesetzes sind alle Vermögensgegenstände pfändbar, außer sie sind unpfändbar. Es gibt keine gesetzliche Regelung die ausdrücklich regelt, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist. Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 - 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 27 IK 6/22 -, juris). Im Gegensatz zu der im Einkommenssteuergesetz geregelten Energiekostenpauschale ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass die nach § 150a SGB XI geregelte Sonderzahlung an Pflegekräfte unpfändbar ist. Auch § 4 Absatz 2 RentEPPG und § 3 Absatz 2 VEPPGewG regeln ausdrücklich die Unpfändbarkeit der auszuzahlenden Beträge. Der Gesetzesbegründung zum Steuerentlastungsgesetz 2022 lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, dass es auch der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, dass die Energiepreispauschale nach dem EStG unpfändbar ist.
10
Nach § 117 Absatz 2 Satz 2 ESt müssen Arbeitgeber den von Ihnen auszuzahlenden Betrag der Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Somit handelt es sich bei der Energiepreispauschale nicht um Arbeitslohn. Der Hinweis des Bundesministeriums für Finanzen, dass die Energiepreispauschale nicht von einer Lohnpfändung umfasst sei, erscheint deshalb logisch und überzeugend. Eine Aussage dazu, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist, wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen jedoch nicht getroffen.
11
Nach § 54 Absatz 2 SGB I können einmalige Sozialleistungen nur gepfändet werden, wenn das unter Berücksichtigung der Umstände der Billigkeit entspricht. Wenn es sich bei der Energiepreispauschale um eine Sozialleistung handelt, würde die Vorschrift des § 54 SGB I auf sie Anwendung finden.
12
Woraus sich die Behauptung auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen, dass die Energiepreispauschale eine Sozialleistung sei, ergibt, ist vollkommen unklar. Diese Aussage kann das Gericht deshalb nicht nachvollziehen. Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Energiepreispauschale um eine Sozialleistung handelt Im Gegensatz zu der Energiepreispauschale nach dem EStG sind Sozialleistungen in aller Regel in den Sozialgesetzbüchern oder in eigenständigen Gesetzen (z.B. Bundeselterngeldgesetz oder Bayerisches Familiengeldgesetz) geregelt. So wie die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer ist aber auch, das Kindergeld, das nach allgemein herrschender Meinung eine Sozialleistung ist, zumindest teilweise im Einkommenssteuergesetz geregelt. Dass die Energiepreispauschale im EStG geregelt ist, steht somit einer möglichen Einordnung als Sozialleistung nicht entgegen.
13
Sozialleistungen werden nur dann gewährt, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn ohne die gewährten Leistungen das Existenzminimum nicht gesichert ist. Das ist Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips. Dieses bedeutet, dass der Staat nur dann hilft, wenn der Bürger sich nicht selbst angemessen helfen kann. Die im EStG geregelte Energiepreispauschale wird gemäß § 113 EStG an alle unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Absatz 1 EstG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erzielen, ausgezahlt. Das bedeutet, dass sowohl Geringverdiener, als auch Spitzenverdiener die Energiepreispauschale erhalten. Spitzenverdiener sind nicht auf die Energiepreispauschale angewiesen um das Existenzminimum sichern zu können. Andere Sozialleistungen, etwa das Kindergeld werden dann gewährt, wenn ein konkreter Anlass hierfür, etwa die finanzielle Belastung durch ein Kind, besteht. Die gestiegenen Kosten für Strom, Heizen und Kraftstoffe betreffen alle Einwohner Deutschlands. Die Energiepreispauschale nach dem EStG erhält aber nur der in § 113 EStG genannte Personenkreis. Diese Tatsachen sprechen nach Auffassung des Gerichts gegen eine Einordnung der Energiepreispauschale als Sozialleistung.
14
Nach § 851 ZPO sind nicht übertragbare Forderungen grundsätzlich nicht pfändbar. Eine Forderung ist dann nicht pfändbar, wenn sie einer eindeutigen Zweckbestimmung unterliegt. Die Auffassung des Schuldners, dass das bei der im EStG geregelten Energiepreispauschale der Fall sei, vermag nicht zu überzeugen. Wie Ahrens (NJW-Spezial 2022, 341) zutreffend ausführt ist vollkommen unklar, was genau dieser angeblich konkrete Zweck der Energiepreispauschale eigentlich sein soll. Das Ziel der Energiepreispauschale soll es nach der Gesetzesbegründung sein, dass die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten, kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden. Was genau mit dem Begriff „Energiekosten“ gemeint ist, wird jedoch nicht näher ausgeführt.
...
19
Die teilweise vertretene Auffassung, dass es sich bei der Energiepreispauschale um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis handelt (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665), hält das Gericht für überzeugend. Das Gericht schließt sich deshalb dieser Auffassung an. Nach § 120 Absatz 1 Satz 1 EStG finden die Vorschriften der Abgabenordnung über Steuervergütungen auf die Energiepreispauschale entsprechende Anwendung. Nach § 46 Absatz 1 AO können Steuervergütungen gepfändet werden. Somit ist nach Auffassung des Gerichts auch die im EStG geregelte Energiepreispauschale pfändbar.
20
Das Gericht kann aus den genannten Gründen nicht erkennen, dass die im EstG geregelte Energiepreispauschale unpfändbar sei. Somit musste der Antrag des Schuldners auf Festsetzung eines vom gesetzlichen Freibetrags abweichenden Freibetrags zurückgewiesen werden.
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Koelsch
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#14

Beitrag von Koelsch »

Ergänzend, die klare, von Peg verlinkte Regelung gilt ja nur für Rentner und -innen, für "normale" Menschen scheint es so etwas nicht zu geben.
Wobei sich dann aber wieder die Frage stellt, dürfen Rentner und -innen vom Gesetzgeber anders, besser behandelt werden, als "normale" Menschen?

Wobei Sohnemann berichtete, dass einer seiner Profs an der BLS seinen Studenten und auch -innen riet: "Wenn Ihnen gar nichts mehr einfällt, dann argumentieren sie mit Art. 3 GG, dagegen verstößt fast alles."
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tigerlaw
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#15

Beitrag von tigerlaw »

Sehr ausführliche Begründung, die @benedetto gefunden hat.

Ich vermute, dass der Beschluss vom Rechtspfleger erlassen wurde.

Ich wünsche mir, dass "der Schuldner" das zutreffende Rechtsmittel ("Erinnerung") einlegt und dann der Richter entscheidet, und ggf. die Beschwerde zum LG zulässt.
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benedetto
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#16

Beitrag von benedetto »

Argumente aus dem FoReNo mit einem Link zum Rechtspflegerforum:

https://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4 ... e#p2079742

https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... e-851-zpo/

z.B. ein pragmatischer Teilnehmer vmtl. Rechtspfleger > Insulaner:
Insulaner - 22. Juli 2022

"Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastungentsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert"

heißt für mich:

Der monatliche Freibetrag ist um XXX,XX € zu erhöhen, da der Schuldner die EPP in Höhe von netto XXX,XX € erhalten hat, diese soll dem Schuldner verbleiben, da dieser entlastet werden soll- die Mittel sollen diesem also zur Verfügung stehen. Diesem Willen des Gesetzgebers wird mit der Freigabe Rechnung getragen, eine Übertragbarkeit und damit Pfändbarkeit ist nach hiesiger Ansicht ausgeschlossen.

Möge man mir dann Rechtsmittel senden...

(die Idee, dass dieses Geld an den IV geht würde ich ebenso verwerfen- entspricht m.E, auch nicht dem Willen des Gesetzgebers)

Schönes WE
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... /&pageNo=2

Und: https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdf

https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... chale.html
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Pegasus
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Re: Ausbezahlte Energiepreispauschale u n p f ä n d b a r

#17

Beitrag von Pegasus »

Koelsch hat geschrieben:Ergänzend, die klare, von Peg verlinkte Regelung gilt ja nur für Rentner und -innen, für "normale" Menschen scheint es so etwas nicht zu geben.
§ 3 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
(1) 1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des § 1 gewährt wird.
https://www.buzer.de/3_VEPPGewG.htm

Auch hier "unpfändbar", auch wenn nicht explizit der Verwendungszweck angegeben ist. :1:
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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