Hallo, ja, die Frage war noch offen.HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Mi 4. Jan 2023, 21:41robsentopsen hat geschrieben: ↑Mi 4. Jan 2023, 13:41 ...
und kann ich im besagten BWZ geleistete Zahlungen an das FA ( Einkommenssteuer für '21 und Einkommensvorsteuer für '22 ) als Abfluss angeben ?
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Wenn ich das richtig sehe, dann ist diese Frage noch offen, oder?
Bei mir wurden Einkommenssteuerzahlungen (bisher) als private Ausgabe angesehen. Deren Begründung, in Kurzform:
- Einkommenssteuer ist keine betrieblich verursachte Steuer.
- diese Steuerzahlung betrifft nicht den BWZ, sondern einen älteren Zeitraum.
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Aber ich zahle doch Einkommenssteuer auf mein "durch selbständige Arbeit erwirtschaftetes" Einkommen, wieso sollte das nicht betrieblich sein..?
..und das die Steuerzahlung nicht den BWZ betrifft geht ja gar nicht anders, da ich ja erst das Wirtschaftsjahr abschließen muss, bevor ich ein Erklärung abgeben kann.. Die USt. bezieht sich ja auch nicht auf den BWZ, da ich sie später dem FA zurückgebe, zählt aber als Zufluss.