Karenzzeit KdU/Bürgergeld für alle oder nur Neuanträge?

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Wolf20
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Karenzzeit KdU/Bürgergeld für alle oder nur Neuanträge?

#1

Beitrag von Wolf20 »

Hallo.

Bezüglich KdU und Bürgergeldes heißt es:

"Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig berücksichtigt (Karenzzeit)"

Gilt das nur für Neuanträge, welche erst nach Einführung des Bürgergeldes gemacht werden oder auch für Diejenigen, die vorher bereits ALG II bezogen haben, weil es etwas "Neues" ist und quasi alles zurückgesetzt wird?
Hierüber habe ich keine näheren Aussagen gefunden.
Olivia
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Re: Karenzzeit KdU/Bürgergeld für alle oder nur Neuanträge?

#2

Beitrag von Olivia »

viewtopic.php?t=29775
Die Karenzzeit-Regeln gelten auch für alle, die bisher schon ALG 2 bezogen haben. Für sie werden also die Corona-bedingt seit März 2020 erleichterten Bedingungen zum größten Teil um ein weiteres Jahr verlängert.

https://www.tz.de/wirtschaft/buergergel ... 21295.html
Wolf20
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Re: Karenzzeit KdU/Bürgergeld für alle oder nur Neuanträge?

#3

Beitrag von Wolf20 »

Oh, Sorry. Den anderen Beitrag dazu hatte ich nicht gesehen.
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Pegasus
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Re: Karenzzeit KdU/Bürgergeld für alle oder nur Neuanträge?

#4

Beitrag von Pegasus »

7. Kurzer Hinweis zu Regelungen im Bürgergeld
b. Angemessenheitsfiktion der Unterkunftskosten im Jahr 2023 für Bestandsfälle
Die sog. Angemessenheitsfiktion bei den Unterkunftskosten, allerdings nicht bei Heizkosten (!), gilt für auch für Bestandsfälle.
Dies ergibt sich aus § 65 Abs. 3 SGB II i.V.m § 65 Abs 6 SGB II.
Das bedeutet, die Karenzzeit von einem Jahr ist auch bei Bestandsfällen im Jahr 2023 anzuwenden und es darf kein Kostensenkungsverfahren wegen Unangemessenheit der Unterkunftskosten eingeleitet werden. Wurde zuvor aber schon wegen Unangemessenheit abgesenkt, gilt die Regelung nicht (§ 65 Abs. 6 SGB II). Dies dürfte für die Beratung einige Bedeutung haben.
Aus Thomé Newsletter 03/2023 vom 22.01.2023
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