Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

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Koelsch
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Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB erhielt vom HZA Vollstreckungsankündigung. Diese und der vorhergehende Werdegang im Anhang
Vollstreckung_ano2.pdf
eLB ist nur sehr eingeschränkt begeistert, wie würdet Ihr reagieren?
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#2

Beitrag von marsupilami »

Ich reagiere irritiert.

Grundsätzlich:
- Warum wurde überhaupt widersprochen?
- Warum wurde auf die abschlägigen Widerspruchsbescheide nicht geklagt?

- Warum wird vom Zoll KdU zurückverlangt?
Denn das würde ja bedeuten, dass eLB zu teuer gewohnt hat und sich die Leistungsbescheide und Widersprüche darauf beziehen.
Und damit komme ich zurück zu den beiden ersten Fragen.


Man müsste die Berechnungsbögen dazu haben, um was halbwegs substanzielles dazu sagen zu können.


Wenn aber doch geklagt wurde und das/die Verfahren noch laufen, dann dem Zoll dies mitteilen mit Kopien/Aktenzeichen der Klagen und dass Entscheidung(en) des Gerichts noch ausstehen.
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Olivia
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#3

Beitrag von Olivia »

Wie hoch ist denn der zu zahlende Betrag? Das Feld in dem Bescheid ist leer. Sollte eLB auch nicht wissen, was er zahlen soll, so sollte er zunächst mal anfragen, wie hoch der Betrag ist.

Für Ratenzahlung ist es da zu spät, oder? Wieso kam da kein Brief, in welchem man auf diese Möglichkeit hingewiesne hätte? :verwirrt:

Und was ist mit einer Aufrechnung? Wieso hat das Jobcenter diese nicht veranlasst?

Da KdU eingetrieben werden sollen, könnte eLB darauf hinweisen, dass nach dem Bürgergeld-Gesetz die KdU nicht mehr gekürzt werden dürfen. Vielleicht lässt sich irgendwas erreichen, dass die Anwendung der alten Rechtslage unbillig wäre. Oder so ähnlich.
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#4

Beitrag von Koelsch »

Keine Ahnung, was die Widerspruchsbegründung war und keine Ahnung, warum nicht geklagt wurde. Beide Widersprüche wurden von eLB über zwei verschiedene Anwälte eingereicht, keine Ahnung warum dazu Anwälte nötig waren. Beide Anwälte haben nicht zur Klage geraten. Klar steht das der Forderungsbetrag drin, hab ich nur geweisst wegen der Anonymität.
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marsupilami
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#5

Beitrag von marsupilami »

@ Olivia: die Bescheide/Widersprüche/Widerspruchsbescheide wurden nach "altem" Recht erlassen/erhoben und müssten dann auch nach dem damals gültigen Recht abgehandelt werden.
M.M.n.
Ähnlich, wenn Angeklagte - aktuell volljährig - nach Jugendstrafrecht verhandelt werden, wenn sie zur Tatzeit noch nicht volljährig waren.

Wird also nichts bringen.


@ Koelsch: darf ich vermuten, dass Du nicht mehr weißt, als da gepostet?
Dann kann er / sie auch gleich zahlen.
Das ist doch albern - Hilfestellung zu erwarten auf Basis von Null Fakten.

Der/die soll Fakten beibringen, ansonsten kann der Thread doch zu!
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#6

Beitrag von Koelsch »

Mein Gedanke hier - was ist mit § 50 Abs. 4 SGB X ?
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#7

Beitrag von Olivia »

Wenn die Anwälte von einer Klage abgeraten haben, da offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, ist wahrscheinlich Rückzahlungsfähigkeit und Rechtmässigkeit der Bescheide gegeben. In diesem Fall sollte eLB beim Zoll zahlen. Ansonsten sehe ich das wie Marsu.
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#8

Beitrag von Koelsch »

Was ich von diesen Anwälten halte, darf ich aus Höflichkeitsgründen hier nicht klar äußern.
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#9

Beitrag von Olivia »

Es ist natürlich so, dass wenn sich ein Familienrechtler mit Sozialrecht auseinandersetzt, das volle Potential nicht ausgeschöpft wird. :unschuld:
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#10

Beitrag von Koelsch »

Zur Höhe der Rückforderungen - Gesamtforderung im sehr niedrigen 3-stelligen Bereich, ersten beiden Ziffern = 1

die Höhe der beiden Anwaltsrechnungen kenne ich nicht, dürfte aber mit Sicherheit deutlich über den Rückforderungen des JC liegen
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#11

Beitrag von Koelsch »

Keiner eine Idee, wie es mit § 50 SGB X aussieht?
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benedetto
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#12

Beitrag von benedetto »

Warum denn nicht rein vorsorglich die Einrede der Verjährung nach 4 Jahren erheben, um wenigsten vorläufig die bevorstehende Vollstreckung zu verhindern? Insbesondere, weil sich die Widerspruchsstelle unverhältnismäßg viel Zeit für die Durchsetzung ihrer vollstreckbaren Forderung vom 17.5.2018 gelassen hatte. Zumindest diese Forderung dürfte nach meiner Ansicht verwirkt wenn nicht sogar verjährt sein.
Veröffentlicht am 11/09/2021 von radmin
Wann verjährt eine Jobcenter-Forderung?

Streit gibt es immer wieder mit Jobcentern, ob diese aus älteren Forderungen Forderungen noch gegen Hartz IV-Empfängern vorgehen können.

Oft meldet sich zunächst die BA Recklinghausen als der Inkassoservice der Jobcenter und fordert die Altschulden ein. Oft erinnern sich die Hartz IV-Empfänger gar nicht mehr an die Bescheide und die Umstände damals, weil einfach zu viel Zeit vergangen ist.

Generell ist es so – so hat es das Bundessozialgericht kürzlich klargestellt (BGS-Urteil vom 04.03.2021, Az.: B 11 AL 5/20 R) – dass Erstattungsforderungen grundsätzlich 4 Jahre zum Jahresende gem. § 50 II SGB X, nachdem sie fällig geworden sind, verjähren. Stand heute wäre also ein Erstattungsbescheid aus dem Jahr 2018 nicht mehr vollstreckbar, wenn der Hartz IV-Empfänger die Einrede der Verjährung erhebt. Dasselbe gilt bezüglich abschließenden Festsetzungen, die vier nache nach ihrer Unanfechtbarkeit in der Regel verjähren (SG Berlin vom 19.11.2021, Az.: S 129 AS 4900/20 und LSG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2022, L 9 AS 217/22 B ER).

Im Einzelfall kann die Verjährung aber auch mal 30 Jahre gem. § 52 SGB X betragen, nämlich dann, wenn nach der Fälligkeit noch ein sogenannter Durchsetzungsverwaltungsakt gefolgt ist. Also etwa ein Aufrechnungsbescheid oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Die Aufforderung im Erstattungsbescheid innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuzahlen oder eine spätere Mahnung sind keine derartigen Durchsetzungsverwaltungsakte!

Tipp vom Anwalt: Besteht Streit zwischen dem Jobcenter und dem Hilfesuchenden über die Frage der Verjährung kann eine Feststellungsklage vorm Sozialgericht eine Entscheidung bringen. Ein Schreiben, in dem die Behörde ihre Rechtsauffassung über das Nichtvorliegen einer Verjährung äußert, wird sich kaum als anfechtbarer Verwaltungsakt interpretieren lassen.

Ist die Verjährungseinrede wirksam erhoben, dann ist die Vollstreckung dieser Forderung ausgeschlossen nach § 14 VwVG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 6.04.2022, Az.: L 8 AS 18/22 B ER).

Tipp vom Anwalt: Wehren sich sich mit der Feststellungsklage oder – wenn Vollstreckung droht – mittels Eilantrag gegen die Jobcenter-Altforderung.
https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2021/ ... forderung/
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marsupilami
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#13

Beitrag von marsupilami »

Dann Einrede der Verjährung probieren und auch notfalls über eine Feststellungsklage nachdenken.


:ironiea:
Irgendwo her muss das Geld für die Anwälte ja kommen!
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Olivia
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#14

Beitrag von Olivia »

Das würde ja bedeuten, dass ein Mehrfaches/Vielfaches der Forderung für Rechtsanwälte ausgegeben wurde, deren einzige Arbeit darin bestand, von einer Klage abzuraten und die das Ding letztlich "versemmelt" haben.

Und wurde denn keine Beratungshilfe in Anspruch genommen? :verwirrt:
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tigerlaw
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#15

Beitrag von tigerlaw »

1. Zur formalen Schiene: Gegen Vollstreckungsmaßnahmen des JC muss vor dem FG geklagt werden.
2. Es wird offenbar aus beiden Bescheiden vollstreckt. Die sind im Zweifel bestandskräftig und damit vollstreckbar geworden erst jeweils einen Monat nach Zugang der Widerspruchsbescheide (17.05.2018 bzw. 30.01.2020). M.E. läuft eine Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt. So dürfte auch § 50 IV SGB X zu verstehen sein.

Danach wäre der zweite VA auf jeden Fall noch vollstreckbar, und auch die Vollstreckung aus dem ersten VA wäre noch rechtzeitig (Eingang Vollstreckungsersuchen: 12.12.2022)

3.
marsupilami hat geschrieben: Di 7. Feb 2023, 08:52 Ich reagiere irritiert.
(...)
- Warum wird vom Zoll KdU zurückverlangt?
Denn das würde ja bedeuten, dass eLB zu teuer gewohnt hat und sich die Leistungsbescheide und Widersprüche darauf beziehen.
(...)
Anders wird ein Schuh draus: eLB hatte wohl schon in der vEKS einen recht hohen Ertrag, so dass der RL-Bedarf bereits abgedeckt war und nur noch (ein Teil der) KdU ungedeckt war.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Deadpool
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#16

Beitrag von Deadpool »

Zur formalen Schiene: Gegen Vollstreckungsma?nahmen des JC muss vor dem FG geklagt werden.
Nicht unbedingt:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/212566
Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn sich die antragstellende Person weder gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt, wofür nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Finanzgerichte zuständig sind, noch gegen die Art und Weise der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO, wofür nach § 66 Abs. 4 SGB X die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wendet, sondern - indem sie Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte selbst beziehungsweise eine Vollstreckung hieraus erhebt - eine Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Vollstreckung begehrt (Anschluss an Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER, juris Rn. 35, 36).
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#17

Beitrag von Koelsch »

Kurzes Update:
JC hat auf die Einrede der Verjährung mit keinem Wort reagiert, statt dessen kam heute die Kontopfändung vom HZA.
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#18

Beitrag von Olivia »

Ach du Schreck. Was wäre jetzt der nächste Schritt?
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#19

Beitrag von Koelsch »

Gute Frage: Als Pragmatiker tendiere ich hier zum sauren Apfel = die ca. € 150 zahlen und Haken dran. Ist m.E. besser, als deswegen vors FG zu ziehen, allein die Anwaltskosten dürften deutlich höher sein als € 150.
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Olivia
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#20

Beitrag von Olivia »

Was ist mit der Kontopfändung? Hat diese die gewünschten 150 € ergeben? Wird das Onlinebanking danach durch den Zoll wieder freigeschaltet?
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Koelsch
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#21

Beitrag von Koelsch »

Wenn bezahlt, dann wieder frei
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#22

Beitrag von Uschi1987 »

Olivia hat geschrieben: Di 7. Feb 2023, 10:00 Es ist natürlich so, dass wenn sich ein Familienrechtler mit Sozialrecht auseinandersetzt, das volle Potential nicht ausgeschöpft wird. :unschuld:
:Daumen: Danke, Olivia, für die Formulierung. Merke ich mir, kann ich meist nicht so freundlich.
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Re: Vollstreckungsankündigung erhalten, wie reagieren

#23

Beitrag von Uschi1987 »

Ansonsten sehe ich es wie tigerlaw, Verjährung dürfte hier nicht greifen. Deshalb wäre hier wahrscheinlich der saure Apfel die beste Lösung.
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