SG Detmold - 17.01.2023 - S 35 AS 1024/21 - Corona Soforthilfe

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Koelsch
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SG Detmold - 17.01.2023 - S 35 AS 1024/21 - Corona Soforthilfe

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Beitrag von Koelsch »

Berücksichtigung einer nicht zweckgebundenen Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nach § 3 ALG II-VO – fiktiver Unternehmerlohn – maßgebender Zeitraum – Abgrenzung zur einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II

Eine nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln, die nicht nur ausschließlich zur Deckung von Betriebsausgaben eines Unternehmens eingesetzt werden kann, stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, wenn ein Nachweis für die Verwendung nicht zu erbringen ist. Anders als bei einer zweckgebundenen Wirtschaftshilfe für Unternehmen ist sie nicht lediglich von den tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben in dem maßgebenden Zeitraum in Abzug zu bringen.

Wird die nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe als „fiktiver Unternehmerlohn“ gezahlt, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB II zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen keine Anwendung. Der fiktive Unternehmerlohn ist als Betriebseinnahme nach § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ALG II-VO im jeweiligen Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberechnung nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO zu berücksichtigen und vollumfänglich um die nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II maßgebenden Freibeträge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu bereinigen.

§ 67 Abs. 4 S. 2 SGB II steht einer Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X wegen nachträglicher Einkommenserzielung nicht entgegen. Die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 45, 48 SGB X bleiben durch § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II unberührt.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172918

Weiteres dazu: https://tacheles-sozialhilfe.de/newstic ... -2023.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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