Kann eine Resturlaubsabgeltung ohne meine Versäumnis zu einem Absprechen der Arbeitslosmeldung & Leistung führen?
Verfasst: Di 28. Feb 2023, 11:31
Liebes Forum,
ich erhielt zum Ausscheiden bei meinem letzten Arbeitgeber keine Information oder Hinweis, dass ich einen Resturlaubsanspruch habe. Zudem mein Ausscheiden auch mit Aufbrauch aller Urlaubstage/?berstunden bedacht wurde und so auch vorm Ausscheiden h?tte alles "aufgebraucht" sein sollte. Daher meldete ich mich zum 19.9.2022 arbeitslos mit der Angabe, dass ich keine weiteren Zahlungen von meinem ehemaligen Arbeitgeber erwarte und machte eine Kreuz bei "NEIN" zu Punkt 3d (s. unten) bei Abeitslosmeldung:
3d: Ich erhalte noch Zahlungen von ehemaligen Arbeitgebern/innen f?r Zeiten nach meinem Ausscheiden (z.B. Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentsch?digung) oder ich erhebe solche Anspr?che (siehe Merkblatt 1 Abschnitt 7.2 und Erl?uterung zum Antrag)
kurzer Ablauf bisheriger Korrespondenz:
- Mitte Oktober 2022 erhielt ich einen Brief von der Bundesagentur (BA ), dass noch Angaben von meinem ehemaligen Arbeitgeber fehlen, bevor mein Bescheid endg?ltig festgestellt werden kann. Es fehlten Angaben zu dem Arbeitsentgelt ?ber das Ende des Besch?ftigungsverh?ltnisses hinaus (Frage 9.2) sowie Angaben zur Urlaubsabgeltung (Frage 9.3)
- Ich rief daraufhin einige Tage sp?ter meinem ehemaligen Arbeitgeber dazu an und erkundigte mich wegen der fehlenden Angaben im Formular. Mir wurde dann im Okober 2022, nach meinem Auscheiden vom ehemaligen Arbeitgeber, mitgeteilt, dass ich noch drei Tage Anspruch auf Resturlaub habe, die mir noch im Oktober ausgezahlt werden. Dies war ?berraschend f?r mich, da ich mit soetwas auch nicht gerechnet hatte.
- Es folgte ein ge?nderter Bewilligungsbescheid am 18.01.2022, der mir den gesamten Leistungsanspruch im September 2022 aufgrund von Resturlaubsabgeltung abgesprochen.
- Daraufhin widersprach ich mit einer beispielhaften Berechnung,da es ja um 3 und nicht um 12 Tage Resturlaub ging.
- Es folgte ein Erstattungs-, Abhilf- sowie Ruhens und Aufhebungsbescheid des BA (Anh?nge 3-6), dass ich keinen Anspruch auf Lesitungen auf ALG I f?r 19.-30.09.2022 h?tte, da ich drei Tage Resturlaub und schlie?lich krank war
- ich legte erneut Widerspruch ein mit einen Zusatz, dass ich die Begr?ndung nachreiche (Anhang 7)
- es folgte am 17.2. (Eingang: 23.2.) eine Antwort des BA zum Widerspruchsverfahren mit Verweise und Fristsetzung f?r Nachreichung der Begr?ndung, Antwort bis 10.3.2023 erbeten
Zeitlicher Verlauf Korrespondenz:
19.09.2022: Arbeitslosmeldung
21.09.2022: Krankmeldung (bis 30.09.2022)
14.10.2022: vorl?ufiger Bewilligungsbescheid mit Anspruch ab 19.09.2022
18.01.2023: abschlie?ender Bewilligungsbescheid mit Leistungsbetrag von 0 euro f?r 19.-30.09.2022, Begr?ndung Urlaubsabgeltung ? 157 Abs. 2 SGB III f?r 12 Tage (19.09.2022-30.09.2022) (Anhang 1)
27.01.2023: Widerspruch meinerseits zum ge?nderten Bewilligungsbescheid - Restgeld nur 3 Tage (Anhang 2, Auszug)
01.02.2023: Erstattungsbescheid f?r 12 Tage (Leistungszeitraum: 19.-30.09.2022)
07.02.2023: Abhilfebescheid
07.02.2023: Ruhensbescheid (Anhang 5, Auszug)
07.02.2023: Aufhebungsbescheid (Anhang 6, Auszug)
14.02.2023: Widerspruch zu diversen Bescheiden eingelegt (Anhang 7, Auszug)
17.02.2023: (Eingang: 23.02.2023) Antwort BA zu Widerspruchsverfahren (Anhang 8, Auszug)
Zusammenfassung:
- Ich hatte zum Ausscheiden beim ehemaligen Arbeitgeber keine Information von diesem erhalte, dass ich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Ausscheiden h?tte. Die Information zum Resturlaubsgeld liegt also im Vers?umnis meines ehemaligen Arbeitgebers. Mein AG teilte mir erst im Oktober auf Nachfrage mit, dass ich noch drei Tage Resturlaub habe und zahlte diese dann auch Ende Oktober aus.
- Ich hatte also zum Zeitpunkt meiner Arbeitslosmeldung keine Kenntnis von weiteren Anspr?chen aus einem alten Arbeitsverh?ltnis.
- Die BA sagt nun indirekt aus, dass ich mich h?tte garnicht arbeitslos melden k?nnen vor dem 1.10.2022, da ich ja 3 Tage Resturlaub ausgezahlt bekommen hatte (19.-21.9.22) und dann auch krank gemeldet war (21.-30.09.22) und verweist auf die r?ckwirkende Beantragung von Krankengeld oder B?rgergeld f?r den Zeitraum vom 19.-30.09.2022, was mir beides jedoch nicht zusteht.
1.: Es gab sicherlich schon mal solch einen Fall, ist dies ein H?rtefall?+ und m?sste die BA hier nicht die versp?tete Meldung des Arbeitgeber entsprechend ber?cksichtigen, da ich diese Kenntnis von jeglichen Anspr?chen nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses nicht hatte und mich ja sonst auch nicht zum 19.9. arbeitslos gemeldet h?tte?
"Nach den Feststellungen der Rechtsbehelfsstelle wurde wegen der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses Urlaub durch den ehemaligen Arbeitgeber abgegolten. W?re der Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverh?ltnis genommen worden, h?tte er bis 21. September 2022 gedauert. Bis dahin ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (? 157 Abs. 1 und 2 SGB III)
Somit standen Sie nicht unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunf?higkeit im Leistungsbezug. Es bestand kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auf den Zeitpunkt einer fr?heren und ggf. noch vor Krankheitsbeginn erfolgten Arbeitslosmeldung kommt es daher nicht an."
"Die Bewilligung von Arbeitslosengeld war daraufhin f?r den Zeitraum vom 22. September 2022 bis 30. September aufzuheben gewesen. Rechtsgrundlage hierf?r ist ? 48 SGB X. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben,
soweit in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung vorlagen, eine wesentliche ?nderung eintritt. Letzteres war hier durch den Wegfall der Verf?gbarkeit der Fall."
1.1: Gibt es konkrete Rechtssprechungen zu solch einem Fall, wenn der ehemaliger Arbeitsgeber vers?umt hat, den Resturlaubanspruch dem Arbeitsnehmer zum Ausscheiden aus dem Unternehmen mitzuteilen?
2.1: Wie sollte ich bei meiner Widerspruch am besten begr?nden (welche Paragrafen/Rechtssprechungen)? Ich habe nun bis 10.3. eine Frist bekommen (s. Anhang 7, Brief vom 23.2.).
2.2: ich eigentlich nicht 1 Monat ab Widerspruch Zeit meinen Widerspruch zu begr?nden? Wie ist hier die Rechtsgrundlage/Paragraf?
3. H?tte das BA hier die Restgeldabgeltung nicht eher als Einkommen anrechnen m?ssen, da dies nicht meine Vers?umnis ist statt die Resturlaubstage auf die Tage nach Arbeitslosmeldung anzurechnen und dadurch die Arbeitslosmeldung zum 19.9. meinerseits als nichtig zu erkl?ren.
Vielen Dank vorab f?r Eure Hilfe.
Ich w?rde mich ?ber eine R?ckmeldung sehr freuen.
Sally
ich erhielt zum Ausscheiden bei meinem letzten Arbeitgeber keine Information oder Hinweis, dass ich einen Resturlaubsanspruch habe. Zudem mein Ausscheiden auch mit Aufbrauch aller Urlaubstage/?berstunden bedacht wurde und so auch vorm Ausscheiden h?tte alles "aufgebraucht" sein sollte. Daher meldete ich mich zum 19.9.2022 arbeitslos mit der Angabe, dass ich keine weiteren Zahlungen von meinem ehemaligen Arbeitgeber erwarte und machte eine Kreuz bei "NEIN" zu Punkt 3d (s. unten) bei Abeitslosmeldung:
3d: Ich erhalte noch Zahlungen von ehemaligen Arbeitgebern/innen f?r Zeiten nach meinem Ausscheiden (z.B. Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentsch?digung) oder ich erhebe solche Anspr?che (siehe Merkblatt 1 Abschnitt 7.2 und Erl?uterung zum Antrag)
kurzer Ablauf bisheriger Korrespondenz:
- Mitte Oktober 2022 erhielt ich einen Brief von der Bundesagentur (BA ), dass noch Angaben von meinem ehemaligen Arbeitgeber fehlen, bevor mein Bescheid endg?ltig festgestellt werden kann. Es fehlten Angaben zu dem Arbeitsentgelt ?ber das Ende des Besch?ftigungsverh?ltnisses hinaus (Frage 9.2) sowie Angaben zur Urlaubsabgeltung (Frage 9.3)
- Ich rief daraufhin einige Tage sp?ter meinem ehemaligen Arbeitgeber dazu an und erkundigte mich wegen der fehlenden Angaben im Formular. Mir wurde dann im Okober 2022, nach meinem Auscheiden vom ehemaligen Arbeitgeber, mitgeteilt, dass ich noch drei Tage Anspruch auf Resturlaub habe, die mir noch im Oktober ausgezahlt werden. Dies war ?berraschend f?r mich, da ich mit soetwas auch nicht gerechnet hatte.
- Es folgte ein ge?nderter Bewilligungsbescheid am 18.01.2022, der mir den gesamten Leistungsanspruch im September 2022 aufgrund von Resturlaubsabgeltung abgesprochen.
- Daraufhin widersprach ich mit einer beispielhaften Berechnung,da es ja um 3 und nicht um 12 Tage Resturlaub ging.
- Es folgte ein Erstattungs-, Abhilf- sowie Ruhens und Aufhebungsbescheid des BA (Anh?nge 3-6), dass ich keinen Anspruch auf Lesitungen auf ALG I f?r 19.-30.09.2022 h?tte, da ich drei Tage Resturlaub und schlie?lich krank war
- ich legte erneut Widerspruch ein mit einen Zusatz, dass ich die Begr?ndung nachreiche (Anhang 7)
- es folgte am 17.2. (Eingang: 23.2.) eine Antwort des BA zum Widerspruchsverfahren mit Verweise und Fristsetzung f?r Nachreichung der Begr?ndung, Antwort bis 10.3.2023 erbeten
Zeitlicher Verlauf Korrespondenz:
19.09.2022: Arbeitslosmeldung
21.09.2022: Krankmeldung (bis 30.09.2022)
14.10.2022: vorl?ufiger Bewilligungsbescheid mit Anspruch ab 19.09.2022
18.01.2023: abschlie?ender Bewilligungsbescheid mit Leistungsbetrag von 0 euro f?r 19.-30.09.2022, Begr?ndung Urlaubsabgeltung ? 157 Abs. 2 SGB III f?r 12 Tage (19.09.2022-30.09.2022) (Anhang 1)
27.01.2023: Widerspruch meinerseits zum ge?nderten Bewilligungsbescheid - Restgeld nur 3 Tage (Anhang 2, Auszug)
01.02.2023: Erstattungsbescheid f?r 12 Tage (Leistungszeitraum: 19.-30.09.2022)
07.02.2023: Abhilfebescheid
07.02.2023: Ruhensbescheid (Anhang 5, Auszug)
07.02.2023: Aufhebungsbescheid (Anhang 6, Auszug)
14.02.2023: Widerspruch zu diversen Bescheiden eingelegt (Anhang 7, Auszug)
17.02.2023: (Eingang: 23.02.2023) Antwort BA zu Widerspruchsverfahren (Anhang 8, Auszug)
Zusammenfassung:
- Ich hatte zum Ausscheiden beim ehemaligen Arbeitgeber keine Information von diesem erhalte, dass ich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Ausscheiden h?tte. Die Information zum Resturlaubsgeld liegt also im Vers?umnis meines ehemaligen Arbeitgebers. Mein AG teilte mir erst im Oktober auf Nachfrage mit, dass ich noch drei Tage Resturlaub habe und zahlte diese dann auch Ende Oktober aus.
- Ich hatte also zum Zeitpunkt meiner Arbeitslosmeldung keine Kenntnis von weiteren Anspr?chen aus einem alten Arbeitsverh?ltnis.
- Die BA sagt nun indirekt aus, dass ich mich h?tte garnicht arbeitslos melden k?nnen vor dem 1.10.2022, da ich ja 3 Tage Resturlaub ausgezahlt bekommen hatte (19.-21.9.22) und dann auch krank gemeldet war (21.-30.09.22) und verweist auf die r?ckwirkende Beantragung von Krankengeld oder B?rgergeld f?r den Zeitraum vom 19.-30.09.2022, was mir beides jedoch nicht zusteht.
1.: Es gab sicherlich schon mal solch einen Fall, ist dies ein H?rtefall?+ und m?sste die BA hier nicht die versp?tete Meldung des Arbeitgeber entsprechend ber?cksichtigen, da ich diese Kenntnis von jeglichen Anspr?chen nach Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses nicht hatte und mich ja sonst auch nicht zum 19.9. arbeitslos gemeldet h?tte?
"Nach den Feststellungen der Rechtsbehelfsstelle wurde wegen der Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses Urlaub durch den ehemaligen Arbeitgeber abgegolten. W?re der Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverh?ltnis genommen worden, h?tte er bis 21. September 2022 gedauert. Bis dahin ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (? 157 Abs. 1 und 2 SGB III)
Somit standen Sie nicht unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunf?higkeit im Leistungsbezug. Es bestand kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auf den Zeitpunkt einer fr?heren und ggf. noch vor Krankheitsbeginn erfolgten Arbeitslosmeldung kommt es daher nicht an."
"Die Bewilligung von Arbeitslosengeld war daraufhin f?r den Zeitraum vom 22. September 2022 bis 30. September aufzuheben gewesen. Rechtsgrundlage hierf?r ist ? 48 SGB X. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben,
soweit in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung vorlagen, eine wesentliche ?nderung eintritt. Letzteres war hier durch den Wegfall der Verf?gbarkeit der Fall."
1.1: Gibt es konkrete Rechtssprechungen zu solch einem Fall, wenn der ehemaliger Arbeitsgeber vers?umt hat, den Resturlaubanspruch dem Arbeitsnehmer zum Ausscheiden aus dem Unternehmen mitzuteilen?
2.1: Wie sollte ich bei meiner Widerspruch am besten begr?nden (welche Paragrafen/Rechtssprechungen)? Ich habe nun bis 10.3. eine Frist bekommen (s. Anhang 7, Brief vom 23.2.).
2.2: ich eigentlich nicht 1 Monat ab Widerspruch Zeit meinen Widerspruch zu begr?nden? Wie ist hier die Rechtsgrundlage/Paragraf?
3. H?tte das BA hier die Restgeldabgeltung nicht eher als Einkommen anrechnen m?ssen, da dies nicht meine Vers?umnis ist statt die Resturlaubstage auf die Tage nach Arbeitslosmeldung anzurechnen und dadurch die Arbeitslosmeldung zum 19.9. meinerseits als nichtig zu erkl?ren.
Vielen Dank vorab f?r Eure Hilfe.
Ich w?rde mich ?ber eine R?ckmeldung sehr freuen.
Sally