Was gilt (nicht) als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"?

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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mregine
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Was gilt (nicht) als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"?

#1

Beitrag von mregine »

Hallo Forum-Mitgleider!

Ich hätte da eine Frage zum Mehrbedarf bei Schwerbehinderung, der in https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html (4) geregelt wird.

Über die Suche habe ich dieses Thread gefunden, sowie einige viel ältere Beiträge, die mir nicht weitergeholfen haben:
viewtopic.php?p=471672&hilit=mehrbedarf ... ng#p471672

Ist der Begriff "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" irgendwo näher definiert?

Zu meiner Situation: Ich beziehe seit einigen Jahren ALG II, mir wurde schon mehrmals von Ärzten eine Rente nahe gelegt, aber der Gutachter gab mir 2018 noch eine Chance, und meine Fallmanager machen bis jetzt mit (ich möchte nicht in Rente). Von Anfang an wurden von mir in unregelmäßigen Abständen Bescheinigungen vorgelegt, dass ich in ärztlicher Behandlung bin (Ergotherapie/ Arbeitstherapie) und ich mich bemühe, wieder gesund/ arbeitsfähig zu werden. In den letzten Jahren kamen nacheinander mehrere vom JC geförderte "Projekte" dazu, so dass ich aktuell insgesamt 10 bis 12 Stunden in der Woche im Projekt oder in der Behandlung bin. Und es klappt auch, leider aber im Schneckentempo und mit Rückfällen, was manchmal sehr frustrierend ist.

2019 habe ich einen Höherstufungsantrag wg. Behinderung gestellt, schließlich musste ich klagen (ich kann sogar per PN eine Empfehlung geben, falls jemand dafür Rechtsbeistand sucht), und bekam im Sommer 2021 einen GdB von 50 (ohne Merkmal) anerkannt. Daraufhin habe ich einen Antrag auf Mehrbedarf gestellt, da ich schon immer einiges an frei verkäufliche Medikamente und Stromkosten für Wärmebehandlungen aus eigener Tasche trage.

Seit dem wehrt sich aber das JC. Zuerst haben sie behauptet, es sei keinen Antrag gestellt worden, und jetzt behaupten sie seit November zu prüfen, ob das Projekt, an dem ich aktuell teilnehme, als LTA gilt oder nicht.

Daher meine Frage: Was gilt denn überhaupt als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Sind das nur Maßnahmen vom JC, zu denen man zugewiesen wird, und an die man verpflichtend teilnimmt? Oder gelten andere, hmm, Tätigkeiten auch? Wird das irgendwo näher bestimmt?

Ich wäre euch dankbar für eure Ideen zu dem Thema.

Gruß,
M-R
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Koelsch
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Re: Was gilt (nicht) als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"?

#2

Beitrag von Koelsch »

Viel Ahnung hab ich da wenig, aber ich vermute, die Maßnahme muss in irgendeinem "Katalog" der BA gelistet sein, dann kann gefördert werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Was gilt (nicht) als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"?

#3

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.
? 49 SGB IX regelt einiges.

Und dazu auch
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/5.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... :text=1.,2.


"Mehrbedarf" ist tats?chlich in der Praxis f?r mehr oder weniger regelm??igen Mehrbedarf f?r Medis etc.


Teilhabe kann - wie im oben genannten ? zu sehen ist - vieles sein - u.U. Ma?nahmen des JC.


Ist denn das Projekt, an dem Du aktuell teilnimmst nicht vom JC initiiert bzw. abgesegnet?
Hast Du da was Schriftliches dazu?
Wer ist Kosten-Trager, wer ist Ma?nahme-Tr?ger, was ist das Ziel?
Wenn die erst ihre eigenen Projekte/Ma?nahmen pr?fen m?ssen, dann ist das - wieder mal - ein Armutszeugnis.


Wenn dieses aktuelle Projekt eben nicht vom JC ist und das JC jetzt wg. den Kosten rumzickt, dann gleiche das mal von den Inhalten und Zielen her mit dem ? 49 SGB IX ab und schreib denen, dass nach Deinen Informationen/Recherchen dieses Projekt durchaus geeignet ist, Dich an das gesetzte/vereinbarte/ Ziel zu bringen.

Nein, nicht explizit den ? nennen.


Umgekehrt: wenn das Projekt doch letztendlich eine Ma?nahme vom JC ist, dann reib denen das unter die Nase.
Das ist eine Ma?nahme, von euch initiiert, gef?rdert, bezahlt, ....

Ansonsten mit dem JC u.U. eine neue Vereinbarung treffen.
1.) Arbeitserprobung - feststellen, was sind Deine Neigungen, was aufgrund der Behinderung ?berhaupt geht und daraus dann
2.) eine neue Ziel-Vereinbarung treffen - Teilnahme an einer Ma?nahme/Umschulung, ..... mit Ziel Abschluss als [Beruf]
3.) Kostenfrage zu 1 und 2 kl?ren - sowohl Ma?nahme als auch Unterhalt, Fahrtkosten, B?cher, Pr?fungsgeb?hren, ......
Signatur?
Muss das sein?
mregine
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Re: Was gilt (nicht) als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"?

#4

Beitrag von mregine »

GruüßeHallo Marsupilami!

Danke für Deine Antwort :-) Bei meiner Recherche war ich auf § 49 SGB IX nicht gestoßen. Der ist sehr hilfreich. Ich hatte mich noch nie mit etwas aus SGB IX befasst.

Ich wurde von meinem Fallmanager im JC in dem Projekt angemeldet, nachdem ich ihn mehrere Monate lang regelmäßig angerufen habe und immer wieder darum gebeten habe, weil das vorige Projekt, an dem ich teilgenommen habe, zu Ende ging. Die Leute vom jetzigen Projekt betonen, dass es sich um ein "Projekt" handelt, und keine "Maßnahme", weil wir freiwillig dort sind (uns droht keine Sanktion, wenn wir nicht erscheinen). Bei beiden Projekten war das JC involviert, und das JC ist der Kostenträger vom aktuellen Projekt. Das offizielle Ziel ist die Klärung der Arbeitsfähigkeit und schrittweise Heranführung an Arbeit oder Erwerbsunfähigkeit.

Bei der Ergotherapie bzw. Arbeitstherapie werden die Kosten auf Rezept von der Krankenkasse getragen, ähnlich wie bei Physiotherapie. Ziele wären z.B. Erhöhung der Belastbarkeit und Übung von soziale Kompetenzen. Wenn ich die Rechtsgrundlage lese, verstehe ich aber nicht, warum das nicht als LTA gelten soll, vor allem, nachdem meine Teilnahme immer mit dem Fallmanager abgesprochen war und Bescheinigungen vorgelegt wurden.

Ich wünsche mir, das JC würde den Mehrbedarf einfach ablehnen, dann hätte ich etwas in der Hand, könnte Beratungshilfe beantragen und hätte Unterstüzung von jemanden, der sich auskennt. So kann ich leider nicht vieles tun, als einfach zu warten.

Gruß, M-R
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Koelsch
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Re: Was gilt (nicht) als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"?

#5

Beitrag von Koelsch »

Nachbohren, wo die Entscheidung bleibt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
mregine
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Re: Was gilt (nicht) als "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"?

#6

Beitrag von mregine »

Das habe ich (bzw. meine gesetzliche Betreuerin) bereits getan...

Aber ich habe jetzt mehr Information. Sollten sie ablehnen (ich gehe davon aus), habe ich die eine Grundlage, um den Widerspruch zu begründen.

Danke :-)
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