Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
Aurora
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#176

Beitrag von Aurora »

Mit Blick auf das abweisende Urteil in Sachen Kostenübernahme Kleinreparaturen KdU Warmwasser wurde am 08.01.23 ein entsprechender Antrag (# 174) beim JC eingereicht.
Nachdem eine zweite Nachfrage unbeantwortet bliebe, folgte die Dritte mit Fristsetzung.
Für den Fall das diese Frist überschritten wird, bereite ich mich auf die Einreichung einer Untätigkeitsklage vor.
Um Gefahren und Schaden abzuwenden soll das SG das JC zur Bearbeitung meines Antrags verurteilen.

Der Klageentwurf darf gerne optimiert werden :zwinker:

23 02 xx Untätigkeitsklage Entwurf.doc
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Koelsch
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#177

Beitrag von Koelsch »

Frist für Anträge ist 6 Monate - § 88 Abs. 1 SGG
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#178

Beitrag von Aurora »

Koelsch hat geschrieben: So 19. Feb 2023, 12:35 Frist für Anträge ist 6 Monate - § 88 Abs. 1 SGG
Mit Gefahr in Verzug meinte meine Anwältin ginge dies früher. :1:
EA wäre eventuell eine Alternative :verwirrt:
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Koelsch
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#179

Beitrag von Koelsch »

Die Gefahr im Verzug musst Du aber nachweisen und begründen. Und dann sehe ich EA als realistisch, für die Untätigkeitsklage gibts eben die strikte Vorschrift des § 88 SGG
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marsupilami
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#180

Beitrag von marsupilami »

So ungefähr
2023_02_19 Untätigkeitsklage Entwurf V_m.doc

Sofern denn die Dringlichkeit gegeben ist und bewiesen werden kann.
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#181

Beitrag von Aurora »

Es braucht weder EA noch Untätigkeitsklage.
Das Jobcenter hat nach wochenlanger und "gründlicher" Prüfung entschieden, der beantragten Leistung kann nicht entsprochen werden.
Da es keine Leistung nach dem SGBII ist, meint das JC "eine Zahlung daher nicht möglich".

Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag hat die Leistungsabteil wie es scheint übersehen.
Widerspruch ist angesagt.

Ich ärgere mich nicht über die Ablehnung als solche (hatte ich wenn auch anders begründet erwartet), sondern vielmehr darüber das seitens des JC dermaßen ungenau geprüft wird und in der Umkehrung vom eLB erwartet er müsste alles bis ins kleinste Detail aufzeigen können.
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marsupilami
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#182

Beitrag von marsupilami »

Man will über diese Bevölkerungsgruppe den gläsernen Bürger einführen. :unschuld:
:Daumen:
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#183

Beitrag von Aurora »

Wie ihr wisst, folgte die Richterin den Auslegungen des JCs in Sachen Kdu / Betriebskosten trotz deren rechtswidriger Auslegung .
Aus diesem Grund wurde ein Antrag auf Übernahme der Kosten eingereicht.

Mit Blick auf den Mietvertrag wurde den die Kosten für die Wartung der Gastherme und der Kosten für Kleinreparaturen der Wasserhähne/Mischbatterien beantragt (Hinweise zu Kosten siehe #180).

Dem Widerspruch wurde stattgegeben. Der Bescheid wurde zurück genommen. Soweit so gut.

Leider hat sich das JC nicht festgelegt, d. h. es wurde NICHT geprüft welche der beiden Varianten wegen der Kostenübernahme
in Auftrag gegeben werden soll.

In einem separaten Schreiben heißt es:
Kosten für kleinere Instandhaltungen gemäß § 16 Nr. des Mietvertrags können im Einzelfall übernommen werden., soweit ein Betrag von 100,00 Euro nicht überstiegen wird.
Übersteigt der Betrag im Einzelfall über 100,00 Euro, werden seitens des Jobcenters keine Kosten übernommen.
Der Betrag ist auf 40,00 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Für die Wartung die Wartung der Gastherme gilt § 19. Nr. 5 des Mietvertrages. Hierfür dürfen die kalenderjährlichen Kosten 400,00 Euro nicht übersteigen.
Da es keine Rechtsfolgebelehrung gibt, kann man dem wohl nicht widersprechen.
Die haben mich ganz schön auf den Arm genommen. Stehe tatsächlich wie vor der Antragsstellung da.

Wie würdet ihr darauf reagieren?
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marsupilami
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#184

Beitrag von marsupilami »

Wenn da keine Vorgaben gemacht wurden, einfach den "symphatischsten" Auftragnehmer auszählen.
Ene mene mu .....

Wenn das JC später rumzickt, dann darauf hinweisen, dass eben keine Vorgaben gemacht wurden.
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#185

Beitrag von Aurora »

KdU Kosten: Klein- und Sch?nheitsreparturen V2023!

Oder das Thema neu aufgerollt.

Aufgrund eines vorliegenden Urteils wurde beim Jobcenter Antrag auf ?bernahme von Kosten f?r die Wartung der Gastherme (Betriebskosten) und Reparatur/Austausch von Mischbatterien (Klein-/Sch?nheitsreparaturen) gestellt. Auf die im Mietvertrag verankerte Regelung von Klein- und Sch?nheitsreparaturen wurde explizit hingewiesen.
Da dies keine Leistung nach dem SGBII sei, wurde der Antrag bzw. die Ausgaben f?r Kleinreparaturen abgelehnt.
Der Widerspruch f?hrte zur R?cknahme des Bescheids. Zeitgleich mit dem Abhilfebescheid, wurde ein separates Schreiben zugestellt.
Laut diesem w?rden nur Kosten bis max. 100,00 Euro ?bernommen. Sind die Kosten h?her, wird es vom Jobcenter keinen Cent geben.

Um nicht noch mehr Zeit zu verschwenden, wurden die beiden Auftr?ge den Handwerker des Vertrauens gegeben.
Die Gastherme gewartet, die Mischbatterie ausgetauscht.
Die beiden Rechnungen wurden in einem Antrag zusammengefasst, die Betr?ge addiert.
Der Gesamtbetrag von ca. 350,00 Euro wurde mit Hinweis auf KdU und Mietvertrag (400,00 Euro/Jahr Klein- und Sch?nheitsreparaturen)
erneut beantragt.

Und es kam wie es kommen musste:
Die Kosten f?r Kleinreparaturen wurden mit separatem Schreiben abgelehnt.
Die Wartungskosten der Gastherme per ?nderungsbescheid bewilligt.

Das Jobcenter war schlau, den durch die Trennung kann der ?nderungsbescheid juristisch nicht angegriffen werden.
Warum auch? Stimmt ja was da drin steht.

Somit kann ich nur den Ablehnungsbescheid f?r die Kleinreparaturkosten angreifen, was den Streitwert deutlich reduziert.

Worauf ich mit der ersten Frage hinaus will ist, ob das Jobcenter einen gestellten Antrag einfach mal so in 2 einzelne Bescheide aufteilen darf.
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#186

Beitrag von Olivia »

Meiner Meinung nach darf es das, und eventuell ist es auch ganz gut so. Denn sonst wäre (erst einmal) gar nichts bewilligt worden.

Gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Kleinreparatur könntest Du Widerspruch einlegen. Die gehören doch zu den KdU mit dazu??
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Koelsch
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#187

Beitrag von Koelsch »

Ich befürchte ja.
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#188

Beitrag von Aurora »

Alles klar. Danke!
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#189

Beitrag von Aurora »

Hab's mir mit dem Widerspruch einfach gemacht und den vorhanden Widerspruch den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Bei Beanstandungen und zur Optimierung dürft ihr gerne mit einer Farbe eurer Wahl darin herumschmieren.
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Koelsch
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#190

Beitrag von Koelsch »

Letzte Zeile fehlt ein ö, sonst ok nach meiner Meinung
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marsupilami
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#191

Beitrag von marsupilami »

Punkt I: "verweise ich auf die Anlage." - welche jetzt genau?
Nicht vergessen die dann unten aufzuführen.

Punkt II: Dass Sie mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 6 SGBII....

Punkt III: ..... für den Mieterverein zu gewähren um zukünftig rechtlich zweifelhafte oder gar unzulässige Forderungen des Vermieters bzw. nicht erstattungsfähige Forderungen erfolgreich abzuwehren.


Koelsch hat recht: ohne ö fehlt Dir was.


Letzter Absatz: Satz 2
"Bleibt der Ablehnungsbescheid bestehen, erwarte ich eine schriftliche Zusage des Jobcenters künftige Kosten für Schönheits- und Kleinreparaturen grundsätzlich, und darüber hinaus die die 400,00 € Pauschale überschreiten, zu übernehmen."

Es ist ja dann egal, ob die 400-€-Marke überschritten wird oder nicht.
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Aurora
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#192

Beitrag von Aurora »

Merci euch allen. Die Änderungen sind eingebaut. Morgen früh noch mal drüber lesen und dann raus damit.
Olivia
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#193

Beitrag von Olivia »

:Daumen: :Daumen:
schimmy
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#194

Beitrag von schimmy »

😃👍
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#195

Beitrag von Olivia »

Bei renovierungsbedürftigen Stellen in der Wohnung gilt folgendes, damit das Jobcenter für die Reparaturkosten aufkommt:
Bürgergeld-Empfänger sollten Fotos von der renovierungsbedürftigen Stelle machen und diese mitsamt drei Kostenvoranschlägen für die Instandsetzung dem Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter beifügen. "Holt man die Kostenvoranschläge vorher ein, spart man sich Zeit und das Amt sieht anhand der Fotos das mögliche Ausmaß der Renovierungen und ob diese notwendig sind", sagt Franz.

Im weiteren Verlauf könne es dann vorkommen, dass das Jobcenter einen Außendienstmitarbeiter schickt, der dann überprüft, ob ein Bedarf für die Renovierung besteht. "Diesem sollte man dann am besten Zutritt zur Wohnung gewähren, sonst riskiert man, dass der Antrag abgelehnt wird, weil sich das Jobcenter kein Bild von der Situation vor Ort machen konnte", sagt der Fachanwalt.

https://www.suedkurier.de/ueberregional ... 3,11629534
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marsupilami
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#196

Beitrag von marsupilami »

Aurora hat geschrieben: Di 11. Jul 2023, 14:51 Die Gastherme gewartet, die Mischbatterie ausgetauscht.
Für die Wartung der Gastherme gibt es Vorschriften.
Als gesetzlich verbindliches Wartungsintervall ist die Kontrolle der Abgasanlage durch den Schornsteinfeger alle 2 Jahre festgelegt. Die Wartung der Gastherme selber sollte mindestens in diesem Intervall erfolgen. Besser, üblich und von vielen Heizungsherstellern zwecks Erhalt der Gewährleistung vorgeschrieben, ist eine jährliche Wartung.
https://www.kesselheld.de/wartung-gastherme/

Das herauszufinden hat mich 20 sec. im Internet gekostet.
Da ist das Posten schon mit eingerechnet.


Mischerbatterie - ist etwas "gehaltvoller".
Da gibt es keine Wartungsvorschriften - aber!!
Nach ca. 10 - 15 Jahren sind die Dinger innen - Kartusche - mehr oder weniger verkalkt.
Da müsste man/vrau dann auf die Idee kommen, mal beim örtlichen Wasserversorger - i.d.R. Stadtwerke - mal den Härtegrad des Produktes erfragen.
Es nutzt nix nur von außen mit Essigreiniger die Wasserflecken zu entfernen.
Auch eine regelmäßige Reinigung des Perlators genügt auf Dauer nicht.
Abgesehen davon dass die wenigsten Haushalte passende Schraubenschlüssel für die De-Montage dieses Kleinteils im Haushalt haben.

Für den Austausch der Kartusche braucht's kein Ingenieursstudium aber bisken handwerkliches Geschick ist sehr von Vorteil.
Dann muss man die passende Kartusche besorgen und die dann wieder einbauen.
Die wenigsten werden wissen, dass es die Dinger in unterschiedlichen Abmessungen gibt.

Die Mischerbatterie komplett austauschen weil völlig verkalkt ist dann doch für Laien was Größeres.
Wasserpumpenzange :zwinker: ist hilfreich, reicht aber nicht allein.
Karosseriehammer dagegen pföllig daneben.

Dem Installatör dagegen ist das nicht zu schwör, der verlangt dann aber auch.
Geld - und das nicht zu knapp.

Mir kommt immer wieder der Verdacht, dass die JC-SB's solche Sachen - eigene Erfahrungen im Haushalt - immer wieder gerne völlig ausblenden, wenn sie das Gebäude betreten haben.


Langer Rede kurzer Sinn:
Für die Gastherme braucht's kein Bild und ein Pfotto von der verkalkten Mischerbatterie machen ist ein bisken aufwändig.
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HarzerUrvieh
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#197

Beitrag von HarzerUrvieh »

Der "Schorni" wartet keine Heizungsanlage. Er prüft die Abgaswerte, mehr nicht.

Die Wartung, Reinigung und Einstellung der Heizungsanlage ist Aufgabe des Heizungs-Meisterbetriebs. Welche Fristen da gelten, ist abhängig von den Herstellerangaben, den örtlichen Bauvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, DIBt-Richtlinien usw.) und eventuell vom Mietvertrag. Dazu den Heizungs-Meister mal befragen...

Die Kartusche wird ganz bestimmt nicht in Eigenregie getauscht. Das macht der Anlagenmechaniker-/Installateur-Meisterbetrieb. Trinkwasser ist ein Lebensmittel. Veränderungen an der Anlage betreffen nicht nur die Entnahmestelle, an der man selbst etwas verändert hat, sondern das gesamte Leitungsnetz. Schon deshalb fällt so etwas nicht mehr unter "Schönheits-/Kleinreparaturen". Die Kosten für Anfahrt, Ersatzteil und Arbeitszeit dürften den finanziellen Rahmen einer "schönen Kleinreparatur" sprengen...
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Aurora
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#198

Beitrag von Aurora »

In den kommenden Tage muss die Entscheidung für oder gegen Klageeinreichung getroffen und umgesetzt werden.
Was auf persönlicher Ebene die Entscheidungsfindung erschwert sind:
Ca. 2020 wurde eine ähnlich lautende Klage - Wartung Gastherme und Reparatur Gastherme - eingereicht.

Der 1. Richter vertrat während der Anhörung folgende Meinung:
Weiterhin weist der Vorsitzende darauf hin,
dass er es für eher unwahrscheinlich halte, dass ein selbständig einklagbarer Anspruch gegen das
Jobcenter aul Vermittlung einer Mitgliedschaft im Mieterbund bestehe. Nach der auch von der
Klägerbevollmächtigten zitierten Rechtsprechung des BSG dürfte allenfalls in Betracht kommen,
dass eventuell eine Obliegenheit des Jobcenters bestehe, dem Leistungsberechtigten in einer
durch ein Kostensenkungsverfahren ausgelösten mietrechtlichen Streitigkeit fachkundige Beratung zur Seite zu stellen. Einen generellen Anspruch auf Finanzierung mietbezogener Prozesse
dürfte es jedoch kaum ergeben, denn hierfür dürften Beratungshilfe und PKH das speziellere und
eigentlich vorgesehene Rechtsinstitut sein.

Der Vorsitzende führt weiter aus,
in der Sache könnte ein Anspruch auf den Differenzbetrag von x,xx € deshalb in Betracht kommen, weil die Klägerin gegen ihren Vermieter allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch auf
Erstattung des Differenzbetrages habe. Lege man auch vorliegend den Grundsatz des bereiten
Mittels zugrunde, dürfte alleine der bloße Anspruch gegen den Vermieter nicht bedarfsmindemd
wirken. Der Vermieter sei gegebenenfalls lediglich nach § 33 SGB lI in Regress zu nehmen oder
es sei eine spätere Zahlung des Vermieters nach Maßgabe von 22 Abs. 3 SGB 1l auf den Leistungsanspruch anzurechnen
Leider wurde der Richter vom LSG abberufen und eine andere Person übernahm seine Fälle.

Dieser Richter, allem voran die Laienrichter vertraten um es kurz zu halten, die Meinung, das JC wäre sehr, wirklich sehr großzügig gewesen und man könne sich den Restbetrag beim (Unter 10 Euro) beim Vermieter holen.
Obwohl meine Anwältin auf den Fehler dieser Entscheidung und daraus resultierende Konsequenzen hinwies - das mit einer solchen Entscheidung der nächste Falle, bei dem es um Wasserhähne im Nassbereich der Wohnung geht, dem Jobcenter Tür und Tor für eine Ablehnung von Leistungen ebnet.
Der Beschluss wurde somit zu meinen Ungunsten getroffen.

Was sich nun unterscheidet und mich maßgeblich verwirrt und die Entscheidung zu treffen erschwert sind die für mich nicht mehr nachvollziehbaren unterschiedlichen und sich teils widersprechenden Herangehensweisen und Argumentationen des JC:

In 2020 legte das JC einen Topf à 400,00 Euro für Kleinreparaturen zu Grund, stellte Wartungskosten der Gastherme und Rechnungskosten gleich.
Alles was den max. Betrag von 400,00 Euro überschritt, wurde abgelehnt.
Die 100,00 Euro Grenze für eine Reparatur blieb hierbei unberücksichtigt.
Konkret überstiegen die Wartungs- wie auch die Reparaturkosten die 100,00 Euro Grenze!

In 2023 legt das JC, wenn ich das richtig verstehe, zwei Töpfe à 400,00 Euro zu Grunde. Und orientiert sich an max. Betrag für Kleinreparaturen von 100,00 Euro.
Bewilligt die Wartungskosten der Gastherme, die deutlich über der 100,00 Euro Grenze liegen, in separatem Bescheid.
Lehnt die Kostenübernahme der Mischbatterie (Wasserhahn) ebenfalls deutlich über 100,00 Euro mit Hinweis auf den Maximalbetrat Kleinreparaturen ab.

Persönlich verstehe ich die Welt nicht mehr, denn wo bleibt hier a) die Rechtssicherheit für Leistungsbezieher gegenüber JC- Entscheidungen und komme ich mir leicht veräppelt vor, denn entweder hat das JC mich 2020 beschissen oder versucht dies 2023.

Bei Klageeinreichung stellt sich die Frage nach der entsprechenden Argumentation, damit das JC nicht auf den Gedanken gebracht wird, vormals erlassene Bescheide erneut zu prüfen und Rückforderungen zu erlassen.
Denn sämtliche Rechnung der Gastherme lagen in all den Jahren des Leistungsbezugs, bis auf 1-2 Ausnahmen, weit über 100,00 Euro.

Zu guter Letzt, ein Hinweis auf weitere Bedenken meinerseits: Seit der 1. Richter weg ist, sind der mir zugeordneten Kammer 2 Richter tätig.
kämme die Klage bei der ehemals ablehnenden Richter auf den Tisch, bräuchte es die Klage nicht.
Positiv betrachtet könnte aber die 2. Besetzung der Kammer für den neuen Fall verantwortlich sein. Man was dies ja im Vorfeld leider nicht.

Der aktuelle Streitwert um den des geht: etwas mehr 190 Euro.

Welche Meinung habt ihr dazu und wie würdet ihr vorgehen?
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#199

Beitrag von marsupilami »

Der/die gewöhnliche plebs urbana hat Anspruch auf Rechtssicherheit, wie ja schon angedeutet.

Ich würd' - zusammen mit Anwalt - das Risiko eingehen.
Es kann nicht angehen, dass einmal hü und einmal brrr entschieden wird.
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Re: Kdu: Schönheits-/Kleinreparaturen

#200

Beitrag von Koelsch »

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